Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung der deutschen und sorbischen Rechtschreibung
(VwV Rechtschreibung)
erlassen als Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Rechtschreibung im Geschäftsbereich
Vom 22. Juli 2025
I. Geltungsbereich
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt für das Staatsministerium für Kultus, das Landesamt für Schule und Bildung, die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung sowie alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus.
II. Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung
- Die deutsche Rechtschreibung richtet sich nach dem folgenden Werk mit seinem jeweils aktuellen Stand: Geschäftsstelle des Rats für deutsche Rechtschreibung (Hg.), Amtliches Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, 2024. Das Staatsministerium für Kultus weist durch unveröffentlichte Erlasse, welche diese Verwaltungsvorschrift ergänzen, auf etwaige Aktualisierungen des Werkes hin.
III. Geschlechtergerechte Schreibung
- 1.
- Geschlechtergerechte Schreibung
- Es soll eine geschlechtergerechte Schreibung verwendet werden, soweit dies nicht die Verständlichkeit des Textes beeinträchtigt oder zu umständlichen Formulierungen führt. Geschlechtergerecht ist die Schreibung dann, wenn sie die Möglichkeiten der deutschen Sprache zur Vermeidung maskuliner Bezeichnungen als Oberbegriff für Personen verschiedener Geschlechter nutzt. Für die geschlechtergerechte Schreibung eignen sich beispielsweise Paarformen („Schülerinnen und Schüler“), geschlechtsabstrakte Wörter („Lehrkraft“) und Pluralformen substantivierter Adjektive („Minderjährige“). Die Verwendung geschlechterübergreifender maskuliner Personenbezeichnungen ist möglich, insbesondere zur Erhöhung der Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten.
- 2.
- Ausschluss von Sonderzeichen und des Großbuchstabens „I“
- Der Asterisk, der Doppelpunkt, der Schrägstrich, der Unterstrich und andere Sonderzeichen sowie der Großbuchstabe „I“ im Inneren eines Wortes sind nicht Gegenstand des Amtlichen Regelwerkes der deutschen Rechtschreibung und dürfen nicht zum Zweck einer geschlechtergerechten Schreibung verwendet werden.
- 3.
- Bewertung und Benotung von Leistungen
- Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten von Schülerinnen und Schülern werden auch Verstöße gegen Nummer 2 als Fehler kenntlich gemacht. Diese fließen in gleicher Weise wie sonstige Verstöße gegen die Regeln der deutschen Rechtschreibung in die Benotung ein. Die Verwendung des generischen Maskulinums ist kein Fehler.
- 4.
- Vorgaben an Dritte
- a)
- Wird es aufgrund eines Vertrages oder eines Bescheides mit Ermessensspielraum nach § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, dass Texte öffentlich werden, so ist die Person, mit welcher der Vertrag geschlossen oder an die der Bescheid adressiert wird, zur Beachtung des Amtlichen Regelwerkes der deutschen Rechtschreibung unter Ausschluss von Sonderzeichen und des Großbuchstabens „I“ gemäß Nummer 2 zu verpflichten. Dies gilt nicht für literarisch-künstlerische Texte. Für die Verpflichtung sind folgende Klauseln zu verwenden:
- aa)
- Verpflichtung im Vertrag
- „Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Unterauftragnehmer und Partner zur Einhaltung des Amtlichen Regelwerkes der deutschen Rechtschreibung bei der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation im Schulwesen und in seinen Veröffentlichungen, jeweils soweit sie auf dieses Projekt bezogen sind. Bei einer geschlechtergerechten Schreibung ist die Verwendung von Sonderzeichen (z. B. Asterisk, Doppelpunkt, Schrägstrich, Unterstrich) und des Großbuchstabens „I“ jeweils im Inneren eines Wortes nicht zulässig.“
- Dieser Wortlaut darf nur aus wichtigem Grund oder redaktionell geändert werden.
- bb)
- Verpflichtung im Bescheid
- „Der Freistaat Sachsen wirkt in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages auf die Einhaltung des Amtlichen Regelwerkes der deutschen Rechtschreibung an Schulen hin. Dieser Bescheid ergeht daher mit der Auflage, dass das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung bei der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation im Schulwesen und in Veröffentlichungen, jeweils soweit sie auf das Vorhaben gemäß diesem Bescheid bezogen sind, einzuhalten ist; bei einer geschlechtergerechten Schreibung ist die Verwendung von Sonderzeichen (z. B. Asterisk, Doppelpunkt, Schrägstrich, Unterstrich) und des Großbuchstabens „I“ jeweils im Inneren eines Wortes zu unterlassen. Diese Auflage gilt nicht für Texte, deren Kenntnisnahme durch Schulpflichtige auszuschließen ist.“
- Dieser Wortlaut darf nur aus wichtigem Grund oder redaktionell geändert werden.
- b)
- Wird die Sächsische Aufbaubank beauftragt, Förderaufgaben durchzuführen, so ist sie zu verpflichten, Zuwendungen nur nach Maßgabe des Buchstaben a zu gewähren, wenn es aufgrund des geförderten Vorhabens ermöglicht wird, dass Texte öffentlich werden.
IV. Sorbische Rechtschreibung (Obersorbisch)
- Grundlage für den sorbischsprachigen schulischen Unterricht ist das folgende Werk in seiner jeweils aktuellen Auflage: “Prawopisny słownik hornjoserbskeje rěče” (Rechtschreibwörterbuch der obersorbischen Sprache) von Pawol Völkel, bearbeitet von Timo Meškank, 5. bearbeitete und stark veränderte Auflage 2005. Lehrmittel und Lernmittel für das Fach Sorbisch und den sorbischsprachigen schulischen Unterricht in allen anderen Fächern sollen den Regeln dieses Werkes entsprechen. Soweit Lehrmittel oder Lernmittel eingesetzt werden, die diesen Regeln nicht entsprechen, weisen die Schulen die Schülerinnen und Schüler und, wenn Schülerinnen oder Schüler nicht voll geschäftsfähig sind, auch deren Eltern vorab darauf hin.