Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen
nach § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung
(VwV Beihilfe Hebammenleistungen – VwV BhHeb)
Vom 5. November 2025
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf Grundlage von § 80 Absatz 9 Satz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hebammenleistungen im Sinne des § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Oktober 2026 entstehen.
II.
Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen
- 1.
- Werden Leistungen von Hebammen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. November 2025 geltenden Fassung (Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) abgerechnet, sind diese Aufwendungen abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Anlage 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung dem Grunde nach beihilfefähig. Beihilfefähig sind Aufwendungen bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes der in Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge.
- 2.
- Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes online abrufbar (www.gkv-spitzenverband.de). Der Wortlaut von Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist auch im Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift abgedruckt.
- 3.
- Im Falle der Nummer 1 Satz 1 ist abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung statt der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr für die Beihilfefähigkeit von Zuschlägen zu den Gebührenpositionen maßgeblich. Für die Beihilfefähigkeit der Zuschläge zu den Gebührenpositionen ist bei Leistungen, die in Einheiten von jeweils fünf Minuten abgerechnet werden, der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Fünf-Minuten-Einheit begonnen wurde, maßgeblich. Bei geburtshilflichen Leistungen, die pauschal vergütet werden, ist der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich.
III.
Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.
Dresden, den 5. November 2025
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz
