Gesetz
zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung
in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landzahnarztgesetz – SächsLZahnarztG)
Vom 3. Dezember 2025
Der Sächsische Landtag hat am 3. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zielsetzung
Dieses Gesetz dient zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten sowie in Gebieten mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf im Freistaat Sachsen.
§ 2
Zulassung
(1) Bewerbende mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Zahnmedizin können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- im Auswahlverfahren nach § 5 ausgewählt wurden und
- 2.
- sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
- a)
- unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Zahnmedizinstudiums eine Vorbereitungszeit nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen abzuleisten oder eine Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Freistaat Sachsen vom 16.05.2018 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der gemeinsamen Internetseite der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Landeszahnärztekammer Sachsen1 veröffentlicht ist, zu absolvieren und
- b)
- unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungszeit oder Abschluss der Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bereich mit einem vollen Versorgungsauftrag aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 festgestellt wurde.
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 9 abgesichert.
(3) Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist der Zeitpunkt ab Aufnahme der Vorbereitungszeit oder der Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a maßgeblich.
§ 3
Besonderer öffentlicher Bedarf
in der zahnärztlichen Versorgung
Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 90 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingetretene oder drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde.
§ 4
Bewerbungsverfahren
(1) Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote gemäß § 2 sind durch Eintragung in das Online-Bewerbungsportal der zuständigen Stelle im Jahr 2026 bis zum 15. April und ab dem Jahr 2027 jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar für das darauffolgende Wintersemester einzureichen.
(2) Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf dieses Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(3) 1Die Eintragung nach Absatz 1 muss neben den Angaben zur Person sowie zum Studienortwunsch die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das Ergebnis der für das Studium der Zahnmedizin erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung,
- 2.
- das Ergebnis des strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein geringeres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang) und
- 3.
- nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4 oder 5 zu berücksichtigende Abschlüsse oder Zeiten.
2Mit der Eintragung in das Online-Bewerbungsportal sind die zu den Angaben nach Satz 1 Nummern 1 und 3 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten in digitaler Form hochzuladen. 3Die Bewerbenden sind verpflichtet, an dem strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstest nach Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen und den entsprechenden Nachweis über das Ergebnis dieses Tests der zuständigen Stelle vorzulegen.
(4) Die Bewerbenden müssen sich zudem bis zum Fristende im Webportal2 des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung registrieren gemäß § 4 Absatz 1 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Ein strukturierter, fachspezifischer Studierfähigkeits- und Berufseignungstest gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist allein der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, jeweils bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge.
(6) 1Die zuständige Stelle fordert von den Bewerbenden spätestens vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 die zu den Angaben nach Absatz 3 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten an. 2Nicht in deutscher Sprache verfassten Bewerbungsunterlagen ist eine amtliche deutsche Übersetzung beizufügen. 3Bei ausländischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.
(7) Die zuständige Stelle übersendet spätestens vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zudem zwei Exemplare des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, welche die Bewerbenden beide unterschrieben im Original zurückzusenden haben.
(8) 1Die von den Bewerbenden nach den Absätzen 6 und 7 einzureichenden Dokumente müssen vollständig bis zu einem durch die zuständige Stelle zu bestimmenden Datum bei dieser eingehen. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Erfolgt keine fristgerechte Einreichung, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.
(9) Die Bewerbenden können nach fristgerechter Einreichung der Dokumente durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.
(10) Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
(11) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
§ 5
Zweistufiges Auswahlverfahren
(1) 1Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerbenden. 2Zur Erreichung des Versorgungsziels werden diejenigen Bewerbenden ausgewählt, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für ihre Studieneignung und spätere Berufstätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten bietet.
(2) 1Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. 2In der ersten Stufe werden vergeben:
- 1.
- bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote,
- 2.
- bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests,
- 3.
- bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium,
- 4.
- bis zu 10 Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal zwei Jahre berücksichtigungsfähig sind, und
- 5.
- bis zu 10 Punkte für eine einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, oder nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder eine mindestens einjährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Zahnmedizin Aufschluss gibt.
3Die nach Satz 2 Nummer 3 und 4 zu berücksichtigenden Berufsausbildungen, Studienabschlüsse und Berufstätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1. 4Beispiele für die nach Satz 2 Nummer 5 zu berücksichtigenden Freiwilligendienste und Zivildienste ergeben sich aus Anlage 2. 5Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nummer 5 sind solche, die dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt werden; Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) 1Auf der Basis der Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 wird eine Rangliste erstellt. 2Die Einzelheiten zur Bewertung der Kriterien in Absatz 2 Satz 2 sind in Anlage 4 festgelegt. 3Bewerbende mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang. 4Bei Gleichrangigkeit auf dem letzten zu berücksichtigenden Rang entscheidet das Los über die Teilnahme am weiteren Bewerbungsverfahren.
(4) 1In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem drei Mal so viele Bewerbende eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. 2Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerbenden. 3Die jeweiligen Termine sowie den Ort des gesprächsbasierten Auswahlverfahrens nach Satz 1 gibt die zuständige Stelle in der Regel vier Wochen vorher auf ihrer Internetseite bekannt. 4Sie lädt die Bewerbenden mindestens drei Wochen vor dem Termin zum gesprächsbasierten Auswahlverfahren ein. 5Eine Verkürzung der Ladungsfrist für das Nachrückverfahren ist zulässig.
(5) Im gesprächsbasierten Auswahlverfahren werden die folgenden Kompetenzen bewertet:
- 1.
- fachspezifische persönliche Eignung für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen,
- 2.
- Engagement für Menschen,
- 3.
- Soziale Kompetenz,
- 4.
- Lösungsorientierung und
- 5.
- analytisches Denken.
(6) 1Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren besteht aus standardisierten Interviews, bei denen die in Absatz 5 genannten Kompetenzen geprüft und bewertet werden. 2Für jede Kompetenz können bis zu 20 Punkte vergeben werden. 3Die Prüfung und Bewertung führt dabei in jedem Interview jeweils eine Auswahlkommission anhand von Fragekatalogen durch. 4Die Bewerbenden absolvieren die Interviews einzeln. 5Aufgrund der in den Interviews erzielten Gesamtpunktzahl des Gesprächs erstellt die zuständige Stelle eine Rangliste. 6Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren ist nicht öffentlich und kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. 7Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen nach § 11, des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sind berechtigt, beobachtend teilzunehmen. 8Die Auswahlkommission protokolliert die für ihre Bewertung erheblichen Umstände.
(7) Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.
§ 6
Auswahlkommission
(1) 1Die Auswahlkommission besteht aus einer an einer Hochschule lehrenden Person und einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt aus der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung des Freistaates Sachsen. 2Die zuständige Stelle kann die Berufung einer Person in die Auswahlkommission aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen. 3In den Fällen des Widerrufs der Berufung oder des Ausschlusses von der Tätigkeit einer Person nach Satz 2 beruft die zuständige Stelle eine andere Person. 4Satz 1 gilt für die Berufung der anderen Person entsprechend. 5Die Mitglieder der Auswahlkommission haben die Beratungsunterlagen und sonstigen Dokumente zur Durchführung der Interviews vertraulich zu behandeln sowie über die Interviews und über sonstige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Auswahlkommission bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) 1Für die Tätigkeit in der Auswahlkommission wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. 2Reisekosten werden erstattet nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Zuteilung der Studienplätze
(1) Die zuständige Stelle nimmt die durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzte Studienplatzzahl als Grundlage für die Zuteilung von Studienplätzen im Rahmen der Vorabquote nach § 2 Absatz 1.
(2) 1Anhand der abschließenden Rangliste nach § 5 Absatz 7 bestimmt die zuständige Stelle die Bewerbenden, denen die Studienplätze nach Absatz 1 zuzuteilen sind. 2Bewerbende, deren Bewerbung nach § 4 Absatz 8 Satz 3 als zurückgenommen gilt oder die nach § 4 Absatz 9 vom Vertrag zurückgetreten sind, werden in der abschließenden Rangliste nicht berücksichtigt. 3Im Fall von Gleichrangigkeit auf dem letzten für die Zuteilung von Studienplätzen nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Rang findet § 5 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die zuständige Stelle ordnet die nach Absatz 2 bestimmten Bewerbenden den einzelnen Studienorten zu. 2Die Zuordnung richtet sich nach dem erreichten Platz in der Rangliste nach § 5 Absatz 7 und der von den Bewerbenden angegebenen Studienortwünschen. 3Beginnend mit der bestplatzierten Bewerberin oder dem bestplatzierten Bewerber wird in der Reihenfolge der endgültigen Rangliste für jede Bewerberin beziehungsweise jeden Bewerber der erstrangige Studienplatzwunsch, für den noch ein Studienplatz vergeben werden kann, zugeteilt. 4Bei gleichem Rang auf dem letzten zu berücksichtigenden Rangplatz entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. 5Ausgewählte Bewerbende ohne erfüllbaren Studienortwunsch werden dem noch verfügbaren Studienort zugelost.
(4) 1Die zuständige Stelle übermittelt die nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Liste der Bewerbenden mit den gemäß Absatz 3 zugeordneten Studienplätzen für das Wintersemester bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung. 2Sie gibt eine ablehnende Entscheidung den nicht berücksichtigten Bewerbenden jeweils bis zum darauffolgenden 15. Oktober durch schriftlichen Bescheid bekannt.
§ 8
Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen
(1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Zahnmedizin von der Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sechs Werktagen in Textform darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium zugelassen wurden und ob sie diesen Studienplatz annehmen.
(2) Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jedes Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder über einen Studienortswechsel.
(3) 1Die Verpflichteten haben die zuständige Stelle unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre zweijährige Vorbereitungszeit oder ihre Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aufgenommen und wann sie diese erfolgreich beendet haben. 2Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Vorbereitungszeit oder der Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 9
Vertragsstrafe und besondere Härte
(1) Die Bewerbenden verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.
(2) 1Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich auf Antrag
- 1.
- den Umfang und die Dauer des Versorgungsauftrags abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren sowie
- 2.
- von der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise abzusehen.
2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen. 3Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 ist in Textform zu stellen.
(3) 1Die zuständige Stelle kann auf Antrag den Umfang des Versorgungsauftrags nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wie folgt abweichend vereinbaren:
- 1.
- Zulassung einer Tätigkeit in Teilzeit, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht,
- 2.
- Zulassung einer Unterbrechung,
- 3.
- Gewährung eines Aufschubs.
2Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. 3Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit oder Teilzeit verlängert sich der Verpflichtungszeitraum entsprechend. 4Der Antrag nach Satz 1 ist in Textform zu stellen.
(4) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und über das Verfahren zur Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der bis dahin erfüllten vertraglichen Pflichten.
§ 10
Evaluation
(1) 1Die Grundannahmen, Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes, insbesondere die Entwicklung der Bedarfsgebiete, die Auswahl der Bewerbenden, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und die Steuerung der Bewerbungen um Vertragszahnarztsitze, werden ab Januar 2031 jährlich evaluiert. 2Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres über die Evaluation und über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
(2) Für die Evaluation nach Absatz 1 werden die von den Verpflichteten erhobenen Daten über Fälle von Antritt und Nichtantritt des Studienplatzes, Studienabschluss und abbruch, Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der zahnärztlichen Prüfung, Studienplatzwechsel, Änderung der Facharztrichtung im Zuge der Weiterbildung oder Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen sowie Einhaltung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung verarbeitet und für die Unterrichtung des Landtags ausschließlich in anonymisierter Form verwendet.
(3) Die zuständige Stelle übermittelt dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 31. März das Ergebnis der Auswertung der Daten nach Absatz 2.
(4) Auf der Grundlage der Unterrichtung im Jahr 2035 entscheidet der Landtag bis zum 31. März 2036 über eine Fortsetzung, eine Änderung oder ein Außerkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 11
Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 2 und 4 bis 10 ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) 1Abweichend davon ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen ab Erhalt der Approbation die zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 3. 2Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen informiert die Landesdirektion Sachsen unverzüglich über Pflichtverletzungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verpflichtete und übersendet dieser alle entscheidungserheblichen Unterlagen für den Vertragsvollzug. 3Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen übermittelt die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen Daten jährlich zum 1. September an die Landesdirektion Sachsen.
§ 12
Datenverarbeitung
(1) 1Die zuständige Stelle erhebt, verarbeitet, speichert, übermittelt, löscht und nimmt personenbezogene Daten von Bewerbenden beziehungsweise Verpflichteten entgegen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, für die Auswahl und Zulassung der Bewerbenden und zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüber den Verpflichteten erforderlich ist. 2Die zuständige Stelle trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine den datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Verarbeitung dieser Daten sicherzustellen.
(2) Die zuständigen Stellen nach § 11 sind zudem berechtigt, die personenbezogenen Daten untereinander zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.
§ 13
Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 12 eingeschränkt.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Dezember 2025
Der Landtagspräsident
Alexander Dierks
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
