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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Vollzitat: Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung vom 16. Dezember 2025 (SächsGVBl. 2026 S. 2)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Lehrgangs- und Prüfungsvoraussetzungen
für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
(Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung –
SächsLMKVO)

Vom 16. Dezember 2025

Die Staatsregierung verordnet aufgrund

des § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist ,
des § 27a Satz 3 und 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, und
des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Lehrgang und die Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Ziel des Lehrgangs

Ziel des Lehrgangs ist es, die nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die die Teilnehmenden zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang

(1) Zur Teilnahme am Lehrgang kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist.

(2) Über die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung oder in Zweifelsfällen hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(3) 1Menschen mit Behinderungen können zum Lehrgang zugelassen werden, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgelegt werden können. 2Der Nachweis über Art und Schwere der Behinderung ist vor Lehrgangsbeginn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. 3Die Einstellungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. 4In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, ob eine Zulassung zum Lehrgang erfolgen kann.

§ 4
Einstellungsbehörde

1Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur erfolgt im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Einstellungsbehörde). 2Die Einstellungsbehörde führt die Lehrgangsakte und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten die ausschließlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Sie legt die Dauer der Aufbewahrung der Lehrgangsakte fest.

Abschnitt 2
Lehrgang

§ 5
Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung

(1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde.

(2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt:

1.
die Landesdirektion Sachsen,
2.
die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte,
3.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind.

(4) 1Die Lehrgangsbehörde bestimmt für jeden Lehrgangsjahrgang eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit fachlicher Eignung zur Lehrgangsleitung. 2Die Lehrgangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und dieser Verordnung in der Lehrgangsbehörde verantwortlich.

(5) 1In den Lehrgangsstellen obliegt die Verantwortung für den Lehrgang im Einzelnen der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten Person mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen. 2Die Leitung der jeweiligen Lehrgangsstelle oder die beauftragte Person ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Lehrgangsleitung nach Absatz 4 Satz 1.

§ 6
Dauer und Gliederung

1Der Lehrgang gliedert sich in einen praktischen Teil von 18 Monaten und einen theoretischen Teil von 6 Monaten. 2Die Einstellungsbehörde kann die Lehrgangsdauer im Einzelfall verlängern. 3Die Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung des praktischen und theoretischen Lehrgangsteils, ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.

§ 7
Theoretischer Lehrgangsteil

(1) 1Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. 2Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der jeweiligen Lehrgangsstelle nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 aufgestellten Lernzielen.

(2) 1Die Leistungen der Teilnehmenden während des theoretischen Lehrgangsteils werden von der Bildungseinrichtung nach § 5 Absatz 3 bewertet. 2Diese bescheinigt die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil und stellt den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 4 aus. 3Die Teilnehmenden haben eine Kopie ihrer Teilnahmebescheinigung unverzüglich der Lehrgangsbehörde zu übersenden. 4Diese ist zur Lehrgangsakte zu nehmen.

§ 8
Praktischer Lehrgangsteil

(1) 1Im praktischen Lehrgangsteil sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. 2Die im theoretischen Lehrgangsteil erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen.

(2) 1Die Teilnehmenden müssen alle aus der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und aus dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 resultierenden Aufgaben der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 kennenlernen. 2Dabei sind sie zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu befähigen.

Abschnitt 3
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 9
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) 1Die Prüfungsbehörde ist verantwortlich für die Organisation der ordnungsgemäßen Durchführung und Abnahme der Prüfungen gemäß dieser Verordnung. 2Sie führt die Prüfungsakte und stellt das Prüfungszeugnis aus.

§ 10
Prüfungsausschuss und durchführende Prüfungsunterausschüsse

(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft zur Abnahme der Prüfungen einen Prüfungsausschuss, der aus 6 Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen insbesondere

1.
in den Lebensmittelüberwachungsbehörden tätig sein als
a)
Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker,
b)
amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt,
c)
Beschäftigte, Beschäftigter oder Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung,
d)
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur,
e)
Volljuristin oder Volljurist,
2.
Vertreterin oder Vertreter einer gemäß § 5 Absatz 3 benannten Bildungseinrichtung sein.

(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 setzen sich aus allen 3 Ebenen der Lebensmittelüberwachungsbehörden zusammen, so dass mindestens ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus einer unteren, der oberen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde vertreten ist. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für 5 Jahre berufen. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (Stellvertretung) zu berufen. 4Die Wiederberufung ist zulässig. 5Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. 6Bei gleichzeitiger Verhinderung sowohl eines Mitglieds als auch seiner Stellvertretung können für einzelne Prüfungstermine Ersatzpersonen bestellt werden.

(4) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder, die den Vorsitz sowie die Stellvertretung übernehmen. 2Kommt keine Wahl zustande, übernimmt den Ausschussvorsitz das für das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufene Ausschussmitglied, das seine Stellvertretung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt. 3Vorsitzendes Mitglied und Stellvertretung sollten möglichst verschiedenen Berufsgruppen angehören.

(5) 1Die Prüfungsbehörde beruft zur Abnahme der praktischen Prüfungen durchführende Prüfungsunterausschüsse in der erforderlichen Anzahl, auf welche die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen übertragen werden. 2Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse bestehen jeweils aus 2 Mitgliedern, die insbesondere den Berufsgruppen nach Absatz 2 angehören sollen. 3Mitglieder der durchführenden Prüfungsunterausschüsse können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Prüfungsbehörde entsprechend Absatz 3 Satz 5 berufen worden sind. 4Die Berufung kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(6) 1Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgesetzt wird. 3Für die Zahlung der Entschädigung ist die Landesdirektion Sachsen als Prüfungsbehörde zuständig.

§ 11
Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses

(1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung, mitwirken. 2Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertretung. 4Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(2) 1Ausgeschlossene oder befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. 2§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(3) 1In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1Ist ein schriftliches Verfahren aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit nicht durchführbar, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei dessen Nichterreichbarkeit seine Stellvertretung befugt, erforderliche Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon hat es den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 12
Aufgaben der Prüfungsbehörde,
des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse

(1) 1Die Prüfungsbehörde ist zuständig für:

1.
die Festsetzung der Termine des Prüfungsverfahrens und der Anmeldefrist,
2.
die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung,
3.
die Gewährleistung der Aufsichtsführung bei der schriftlichen Lehrgangsprüfung,
4.
die Zuleitung der oder Gewährung des Zugangs zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 zur Erst- und Zweitkorrektur,
5.
die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen nach § 28 nach Mitteilung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise dessen Stellvertretung, einem Mitglied der durchführenden Prüfungsunterausschüsse, einer Ersatzperson oder Aufsichtspersonal im Rahmen der Abnahme der schriftlichen Prüfung,

6. 2das Abfordern eines amtsärztlichen Gutachtens als Nachweis eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme nach § 29 Absatz 4 Satz 2.

(2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für:

1.
die Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
die Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
die Erstellung von Prüfungsaufgaben und die Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche Prüfung,
4.
die Entscheidung über das Ablegen der schriftlichen Prüfung in elektronischer Form im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde,
5.
die Bestimmung der Korrektorinnen und Korrektoren für die schriftliche Prüfung,
6.
die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung in Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Abnahme der mündlichen Prüfung, die jeweils von 3 Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführen ist,
8.
die Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung nach § 32 Absatz 1 und 2,
9.
die Erstellung der Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses und die Zuleitung an die Prüfungsbehörde.

(3) Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse sind zuständig für:

1.
die Abnahme, die Bewertung und die Beschlussfassung über das Ergebnis der praktischen Prüfung,
2.
die Mitteilung von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 28 an den Prüfungsausschuss bei der Prüfung nach Nummer 1.

§ 13
Verschwiegenheit

1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse einschließlich der weiteren Benannten nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten verpflichtet. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde.

Abschnitt 4
Vorbereitung der Lehrgangsprüfung

§ 14
Prüfungstermine

1Die Prüfungstermine und die Anmeldefrist zur Lehrgangsprüfung sind von der Prüfungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. 2Die Anmeldefrist endet 8 Wochen vor Beginn der Lehrgangsprüfung.

§ 15
Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung

(1) Zur Lehrgangsprüfung ist zuzulassen, wer

1.
einen Lehrgangsvertrag mit einer Einstellungsbehörde im Freistaat Sachsen abgeschlossen hat oder bei dieser den Lehrgang gemäß § 6 absolviert, jedoch noch nicht mit einer Prüfung abgeschlossen hat,
2.
die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist und
3.
am Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur teilgenommen hat und die im praktischen und theoretischen Teil des Lehrgangs zu erbringenden Leistungsnachweise jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

(2) 1Menschen mit Behinderungen sind zur Lehrgangsprüfung zuzulassen, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs nicht in vollem Umfang abgelegt wurden. 2Der Nachweis über die Art und Schwere der Behinderung nach § 3 Absatz 3 ist bei der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung vorzulegen.

§ 16
Anmeldung zur Lehrgangsprüfung

1Die oder der Prüfungsbewerbende hat sich bis zum Ablauf der öffentlich bekanntgemachten Anmeldefrist unter Verwendung eines Anmeldeformulars nach Anlage 3 bei der Prüfungsbehörde anzumelden. 2Die ausgefüllten Nachweise gemäß den Anlagen 4 bis 6 sowie eine Kopie je eines von der oder dem Prüfungsbewerbenden angefertigten Kontrollberichts zu den für die praktische Prüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 sind der Prüfungsanmeldung beizufügen.

§ 17
Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung

(1) 1Über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. 2Sie teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Zulassungsentscheidung spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. 3Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(2) 1Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich von der Prüfungsbehörde mitzuteilen.

Abschnitt 5
Durchführung der Lehrgangsprüfung

§ 18
Prüfungszweck

Durch die Lehrgangsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erworben hat.

§ 19
Gegenstand und Gliederung der Lehrgangsprüfung

(1) 1Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Lehrgangsprüfung. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. 3Die Nichtöffentlichkeit nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der praktischen Lehrgangsprüfung als Personal oder Kundschaft des kontrollierten Betriebs anwesend sind.

(2) Die Lehrgangsprüfung erstreckt sich auf die nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 20
Ausweispflicht und Belehrung

1Die Prüflinge haben sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber den für die Abnahme des jeweiligen Prüfungsteils zuständigen Ausschussmitgliedern beziehungsweise Aufsichtspersonen auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 21
Schriftliche Lehrgangsprüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 2Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. 3Es sollen mindestens 4 der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden.

§ 22
Anonymitätsprinzip in der schriftlichen Lehrgangsprüfung

(1) 1Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.

§ 23
Ablauf der schriftlichen Lehrgangsprüfung

(1) 1Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln angefertigt werden. 2Nicht erlaubte Hilfsmittel in diesem Sinne sind beispielsweise Mobiltelefone oder andere elektronische Kommunikationsmittel. 3Dem Besitz im Prüfungsraum ist das Bereithalten im räumlichen Umfeld, zum Beispiel in den Fluren, Treppenhäusern und Toilettenräumen, gleichgestellt.

(2) 1Die Prüfungsaufgabe ist, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. 2Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. 3Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) 1Die Prüfungsaufgabe ist schriftlich oder elektronisch nach Festlegung des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. 2Weder von der Prüfungsaufgabe noch von der angefertigten Prüfungsarbeit dürfen während der schriftlichen Lehrgangsprüfung Kopien angefertigt werden. 3Wird die Prüfungsaufgabe schriftlich bearbeitet, hat der Prüfling auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist den Prüflingen die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsarbeit abzufordern.

(5) 1Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift nach § 30. 2Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem Umschlag zu verschließen und der Prüfungsbehörde zuzuleiten.

§ 24
Praktische Lehrgangsprüfung

(1) 1Während der praktischen Lehrgangsprüfung hat der Prüfling innerhalb von 2 Tagen 3 Kontrollen selbständig durchzuführen. 2Die Kontrollen sind in je einem Objekt der Betriebsarten

1.
Lebensmittelgeschäft einschließlich Supermarkt, eigenständiger Verkaufsabteilung und Sonderpostenverkauf,
2.
Küche, die der Gemeinschaftsverpflegung dient, einschließlich Großküche, Küche im Alten- und Pflegeheim oder Küche in Schule oder Kindereinrichtung, und
3.
Lebensmittelherstellung

durchzuführen. 3Jede dieser Kontrollen soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. 4Zur Prüfungszeit zählen neben der Durchführung der Kontrolle auch die Probenahme einschließlich Verpackung und die Anfertigung des Berichts gemäß Absatz 2 sowie die Auswertung der Kontrolle gegenüber der oder dem Betriebsverantwortlichen.

(2) 1Im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 1 sind in 2 verschiedenen Kontrollobjekten Probenahmen vorzusehen. 2Während jeder Kontrolle haben die Prüflinge selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

§ 25
Mündliche Lehrgangsprüfung

1Die mündliche Lehrgangsprüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Lehrgangsprüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. 2Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 26
Anwesenheit bei Lehrgangsprüfung und Beratung

(1) Vertreterinnen oder Vertretern aus den Fachreferaten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Landesdirektion Sachsen ist die Anwesenheit bei der mündlichen Lehrgangsprüfung gestattet.

(2) Bei der praktischen Lehrgangsprüfung gilt die Gestattung nach Absatz 1 neben der verpflichtenden Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der zuständigen Einstellungsbehörde.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse und gegebenenfalls die Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 anwesend sein.

§ 27
Prüfungsvergünstigungen

(1) 1Der Prüfungsausschuss soll Prüflingen mit Behinderungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen. 3Die Erleichterungen dürfen nicht zur Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüflinge, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.

(3) 1Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung zu stellen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen.

(4) 1Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. 2Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 28
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Der betreffende Prüfungsteil, in schweren Fällen die gesamte Lehrgangsprüfung, ist mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten, wenn ein Prüfling den Versuch unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen durch

1.
Täuschung,
2.
Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
unzulässige Hilfe Dritter oder
4.
Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen.

2Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsperson steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Lehrgangsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtsperson in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. 3Der vom Ausschluss betroffene Prüfungsteil ist mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten.

(3) Wird die schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten.

(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip gemäß § 22 kann die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet werden.

(5) 1Wird ein Verstoß nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung nachträglich bekannt, ist die Lehrgangsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. 3Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vom Prüfling im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Kontrollen einschließlich erlassener Maßnahmen gegenüber Dritten nach § 2 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 319) bleiben davon unberührt.

§ 29
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Prüflinge können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung zurücktreten. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) 1Kommt ein zugelassener Prüfling, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.

(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Prüfungsteile werden anerkannt, wenn sie jeweils vor Eintritt des wichtigen Grundes vollständig beziehungsweise im Fall der praktischen Lehrgangsprüfung auch anteilig abgeschlossen sind. 3Das Prüfungsverfahren wird zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. 4Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

(4) 1Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. 2Im Fall der Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. 4Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. 5Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 30
Niederschrift

(1) Über den Verlauf jeder Lehrgangsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(2) 1In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeit abgegeben worden sind. 2Zudem ist die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und, sofern nicht elektronisch angefertigt, zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über die praktische und die mündliche Lehrgangsprüfung sind zu dokumentieren:

1.
die Namen der Prüflinge und der Prüfenden sowie der Prüfungstag,
2.
der Prüfungsgegenstand,
3.
das Prüfungsergebnis und
4.
besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die schriftliche Lehrgangsprüfung ist von der Aufsicht, die Niederschriften über die mündliche und die praktische Lehrgangsprüfung sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschüssen und gegebenenfalls den Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 zu unterzeichnen.

Abschnitt 6
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 31
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Lehrgangsprüfung wird jede Prüfungsarbeit von 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form einer Erst- und einer Zweitkorrektur selbständig mit einer vollen Punktzahl ohne Dezimalstellen bewertet. 2Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis innerhalb des Bewertungsrahmes der Erst- und Zweitkorrektur fest. 4Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektur mit einem Bewertungsvorschlag veranlassen.

(2) 1In der mündlichen und der praktischen Lehrgangsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehungsweise der durchführenden Prüfungsunterausschüsse auf eine Bewertung. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Prüfungsleistung ist zu bewerten:

1.
mit 92 bis 100 Punkten und der Note „sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
2.
mit 81 bis 91 Punkten und der Note „gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
mit 67 bis 80 Punkten und der Note „befriedigend“, wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4.
mit 50 bis 66 Punkten und der Note „ausreichend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mit 30 bis 49 Punkten und der Note „mangelhaft“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
6.
mit 0 bis 29 Punkten und der Note „ungenügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse vermissen lässt.

§ 32
Beschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung

(1) 1Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. 2Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen Lehrgangsprüfung werden vom jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschuss gefasst. 3Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse gleichgestellt.

(2) 1Für das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:

1.
das Ergebnis der schriftlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent,
2.
das Ergebnis der praktischen Lehrgangsprüfung mit 40 Prozent und
3.
das Ergebnis der mündlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent.

2Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(3) 1Die Lehrgangsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und im Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist. 2Wird eine der 3 Prüfungsleistungen in der praktischen Lehrgangsprüfung nach § 24 Absatz 1 mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist die Lehrgangsprüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 33
Prüfungszeugnis

(1) 1Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. 2Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
2.
die Personalien des Prüflings,
3.
die Bezeichnung der Lehrgangsprüfung,
4.
das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung nach Note und Punktzahl,
5.
das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6.
die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Prüfungsbehörde,
7.
das Siegel der Landesdirektion Sachsen.

(3) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 34
Nichtbestandene Lehrgangsprüfung

1Einem Prüfling, der die Lehrgangsprüfung nicht bestanden hat, wird dies von der Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben. 2Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Lehrgangsprüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. 3Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß den §§ 35 und 36 ist hinzuweisen.

Abschnitt 7
Wiederholungsprüfung

§ 35
Verfahren

(1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.

(2) 1Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. 2Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich.

§ 36
Befreiung von Prüfungsteilleistungen

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37
Prüfungsunterlagen

(1) 1Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer bevollmächtigten Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. 2Die Prüfungsbehörde kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. 3Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der Prüfungsbehörde 3 Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß den §§ 16 und 30 für die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses nach § 33 Absatz 1 beziehungsweise des Bescheids über das Nichtbestehen gemäß § 34 Satz 1. 5Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) 1Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. 2Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 38
Übergangsregelungen

Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet.

§ 39
Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 27a Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes wird für Änderungen und die Aufhebung dieser Verordnung dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

§ 40
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2Dresden, den 16. 3Dezember 2025

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

EU-Rechtsakte:

a)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1,) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 der Kommission vom 17. Januar 2024 (ABl. L 908 vom 20.3.2024, S. 1) geändert worden ist
b)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 046 vom 21.02.2008, S. 51; L 058 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist
c)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
d)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; L 303 vom 25.11.2019, S. 37; L 378 vom 12.11.2020, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 29. März 2021 (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 60) geändert worden ist

Anlagen

Anlage 1
Lehrgangsrahmenplan

Anlage 2
Ausgestaltung des praktischen und des theoretischen Lehrgangsteils

Anlage 3
Anmeldung zur Lehrgangsprüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren im Freistaat Sachsen

Anlage 4
Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil

Anlage 5
Befähigungsbericht des praktischen Lehrgangsteils

Anlage 6
Berichtsheft zum praktischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur

Anlage 7
Prüfungszeugnis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Januar 2026