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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz

Vollzitat: Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz vom 4. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 58)

Gesetz
über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz – SächsQZG)

Vom 4. Februar 2026

Der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, einschließlich der Studentinnen und Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren;
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten;
4.
Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
5.
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne des § 2 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
6.
die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.

(3) Qualifizierungszeit dient der

1.
beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung;
2.
Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes;
3.
politischen Bildung.

(4) 1Berufliche Weiterbildung dient dem Aufbau und der Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen. 2Sie soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können.

(5) 1Die Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. 2Ziel ist die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes und Kenntnisse gesellschaftspolitischer Zusammenhänge sowie die Stärkung des demokratischen Gemeinwesens.

(6) 1Politische Bildung dient der Befähigung von Beschäftigten, ihrer Rolle im Arbeitsleben, im öffentlichen Leben oder im Kontext eines gemeinwohlorientierten Ehrenamtes zu erkennen und verantwortungsvoll wahrzunehmen. 2Sie trägt dazu bei, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern.

§ 2
Anspruch auf Qualifizierungszeit

(1) 1Die im Freistaat Sachsen Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. 2Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten soll die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fördern.

(2) 1Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. 2Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.

(3) 1Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich die oder der Beschäftigte die in demselben Kalenderjahr vom bisherigen Arbeitgeber bereits gewährte Freistellung anrechnen lassen. 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der oder dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die gewährte Freistellung auszuhändigen.

(4) Die Qualifizierungszeit für die Beschäftigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

(5) Freistellungen, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, betrieblicher Vereinbarungen sowie sonstiger vertraglicher oder betrieblicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gewährt wurden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit nach Absatz 2 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

(6) Freistellungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit nach Absatz 2 nicht angerechnet.

(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Qualifizierungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 3
Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit

(1) 1Eine Qualifizierungszeit nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 5 beansprucht werden. 2Die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der oder des Anspruchsberechtigten.

(2) Die Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit nach diesem Gesetz ist unter Angabe des Zeitraumes gegenüber dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber zwölf Wochen vor Beginn der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung, schriftlich, elektronisch oder in Textform geltend zu machen.

(3) Dem Antrag nach Absatz 2 ist der Nachweis der Anerkennung nach § 5, des Inhalts und Zeitraums der Weiterbildungsveranstaltung beizufügen.

(4) 1Die Qualifizierungszeit kann versagt werden, wenn ihr in dem beantragten Zeitraum dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. 2Dringende betriebliche oder dienstliche Belange liegen auch dann vor, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als 25 Prozent der Beschäftigten des Arbeitgebers eine Qualifizierungszeit nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt. 3Dringende betriebliche oder dienstliche Belange können bei den zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sowie Studentinnen und Studenten, die in einem dualen Studiengang immatrikuliert sind, nicht geltend gemacht werden.

(5) 1Versagt der Arbeitgeber die Freistellung, ist dies der oder dem Beschäftigten innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Erfolgt die Versagung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt.

(6) 1Wurde die Freistellung versagt, soll der Anspruch auf Qualifizierungszeit bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. 2Im Übrigen kann die oder der Beschäftigte den verbleibenden Anspruch auf Qualifizierungszeit nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen; die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich, elektronisch oder in Textform gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.

(7) 1Nach Beendigung der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. 2Die erforderlichen Bescheinigungen sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weiterbildungsveranstaltung vom Veranstalter unentgeltlich auszustellen. 3Erfolgt der Nachweis nicht spätestens zwölf Wochen nach Beendigung der Weiterbildungsveranstaltung, verliert die oder der Beschäftigte den Anspruch auf das Qualifizierungszeitentgelt gemäß § 4 Absatz 1, es sei denn, dass sie oder er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat.

§ 4
Qualifizierungszeitentgelt, Verbot der Erwerbstätigkeit

(1) 1Für die Berechnung des Qualifizierungszeitentgeltes und im Falle der Erkrankung während der Qualifizierungszeit gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2Eine Abgeltung der Qualifizierungszeit findet nicht statt.

(2) Während der Qualifizierungszeit darf die oder der Beschäftigte keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 5
Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen

(1) Weiterbildungsveranstaltungen, die von Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen, von anerkannten oder genehmigten Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, von der Bundes- oder Landeszentrale für politische Bildung, von der Deutschen Richterakademie, von Hochschulen oder Berufsakademien durchgeführt werden, gelten als anerkannt.

(2) Weiterbildungsveranstaltungen, die von anerkannten Trägern, Einrichtungen, Landesorganisationen und Landesverbänden der Weiterbildung sowie Volkshochschulen nach § 5 des Weiterbildungsgesetzes angeboten werden, gelten als anerkannt.

(3) Als anerkannt gelten auch Weiterbildungsveranstaltungen, die nach § 3 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 29 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 19 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Einrichtungen anbieten.

(4) Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind und stattfinden, werden anerkannt; § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, erfolgt durch das für Arbeit zuständige Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Behörde.

§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) 1Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung bei den nach § 5 Absatz 5 zuständigen Stellen digital einzureichen. 2Der Antrag kann auf Einzelanerkennung oder Typenanerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gerichtet sein. 3Weiterbildungsveranstaltungen werden anerkannt, wenn:

1.
sie der Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes dienen;
2.
sie mindestens einen Tag in Block- oder Intervallform und in der Regel je Tag sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten umfassen;
3.
sie von der Bildungseinrichtung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden;
4.
sie der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Bildungseinrichtung unterliegen, die die Anerkennung beantragt, und die Bildungseinrichtung durch ihre Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und die Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung gewährleistet;
5.
sie mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Freistaates Sachsen in Einklang stehen.

(2) Keine Qualifizierungszeit im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen,

1.
bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird;
2.
die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen;
3.
die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen;
4.
die der eigenen sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen;
5.
die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen zu privaten Zwecken dient;
6.
die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.

(3) 1Die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich unbefristet. 2Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

(4) Das für Arbeit zuständige Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Behörde veröffentlichen in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

(5) Das Nähere zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere zum Verfahren, zu Fristen, zu Aufbewahrungspflichten für Unterlagen und Dateien, die für die Anerkennungsanforderungen maßgeblich sind, zur Übertragung der Zuständigkeit auf eine Behörde, zur onlinebasierten Evaluation nach § 8 und zur Schlichtung, regelt das für Arbeit zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung ist bis zum 1. November 2026 zu erlassen.

§ 7
Erstattung des Qualifizierungszeitentgeltes

(1) 1Der Freistaat Sachsen erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 4 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgeltes zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. 2Bei der Feststellung der Zahl der ständig beschäftigten Personen sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Erstattung nach Absatz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung 115 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

(4) Öffentliche Mittel, die die Beschäftigungsstelle von anderer Seite als Erstattung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.

(5) Das Nähere zum Erstattungsverfahren regelt das für Arbeit zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8
Evaluation und Beteiligung

(1) 1Das für Arbeit zuständige Staatsministerium evaluiert das Gesetz insbesondere mit Blick auf Inhalte, Formen, Dauer und teilnehmende Beschäftigte der Qualifizierungszeit. 2Es berichtet darüber mindestens einmal in der Legislaturperiode dem Landtag, erstmals zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3Die Einrichtungen der Weiterbildung oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, dem für Arbeit zuständigen Staatsministerium oder der beauftragten Behörde zu diesem Zweck Auskunft über Gegenstand, Verlauf sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der anerkannten Veranstaltungen in nichtpersonenbezogener Form zu erteilen.

(2) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung ist zu allen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Richtlinien, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.

§ 9
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. 2§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Februar 2026

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 3, S. 58
    Fsn-Nr.: 243

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2026