Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten landwirtschaftlicher Dienst und Forstdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung – SächsAPOAgrFor)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Agrar- und Forstverwaltung
Vom 6. Februar 2026
Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Einzelprüfung eine Prüfung, für die eine Einzelnote vergeben wird,
- 2.
- Gesamtergebnis eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung der gesamten Laufbahnprüfung,
- 3.
- Gesamtnote eine Bezeichnung der Bewertung eines gesamten Prüfungsabschnittes,
- 4.
- Endnote eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung eines Prüfungsteils.
§ 2
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die auszubildenden Personen so zu befähigen, dass sie ihrer Laufbahngruppe entsprechende Aufgaben der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen sowie vielseitig beruflich verwendet werden können.
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft setzt im Rahmen der festgelegten Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jährlich bis zum 31. Dezember die Obergrenze der Ausbildungsplätze fest, welche im Folgejahr belegt werden.
(2) 1Die jeweilige Einstellungsbehörde nach § 6 entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. 2Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die sich bewerbenden Personen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, insbesondere ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften, für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
§ 4
Rechtsstellung und Dienstbezeichnung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
(2) Sie führen im fachlichen Schwerpunkt
- 1.
- landwirtschaftlicher Dienst
- a)
- für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsanwärterin“ oder „Landwirtschaftsanwärter“ und
- b)
- für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“.
- 2.
- Forstdienst
- a)
- für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ und
- b)
- für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.
§ 5
Durchführung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst wird im Freistaat Sachsen durchgeführt. 2Die schultheoretische Ausbildung Pädagogik nach § 25 Absatz 2 Nummer 5 wird im Freistaat Bayern durchgeführt.
§ 6
Einstellungsbehörden und Ernennungsbehörden
(1) Die Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist
- 1.
- für die erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- 2.
- für die zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(2) Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.
§ 7
Ausbildungsbehörden und Aufgaben
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare unterstehen während ihrer Ausbildung der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt
- 1.
- landwirtschaftlicher Dienst das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- 2.
- Forstdienst der Staatsbetrieb Sachsenforst.
(3) Die Ausbildungsbehörde erlässt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, über deren Inhalte sie zu Beginn des Vorbereitungsdienstes die auszubildenden Personen informiert.
(4) Die Ausbildungsbehörde hat
- 1.
- eine Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan sicherzustellen und dies fortlaufend zu kontrollieren,
- 2.
- fachlich und persönlich geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zu beauftragen,
- 3.
- die Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungsstellen soweit notwendig zu koordinieren,
- 4.
- die Ausbildungsstellen für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu benennen sowie
- 5.
- die Ausbildung zu dokumentieren und über die Beurteilung der Leistungen Nachweise zu führen.
§ 8
Prüfungsbehörden und ihre Aufgaben
(1) Prüfungsbehörde für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist im fachlichen Schwerpunkt
- 1.
- Landwirtschaftlicher Dienst für die
- a)
- erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- b)
- zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- 2.
- Forstdienst für die
- a)
- erste Einstiegsebene der Staatsbetrieb Sachsenforst,
- b)
- zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(2) Der Prüfungsbehörde obliegen insbesondere
- 1.
- die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen sowie der Wiederholungsprüfungen,
- 2.
- die Bildung von Prüfungsorganen sowie die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
- 3.
- die abschließende Entscheidung in den Prüfungsangelegenheiten, in welchen eine solche von den Prüfungsorganen nicht herbeigeführt werden konnte, sowie
- 4.
- die Zulassung zur Laufbahnprüfung.
(3) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst obliegen der jeweiligen Prüfungsbehörde zusätzlich:
- 1.
- die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungskommissionen,
- 2.
- die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen,
- 3.
- die Bestellung des Aufsichtspersonals für die schriftlichen Prüfungen sowie der protokollführenden Personen für die Waldprüfung und die mündlichen Prüfungen,
- 4.
- die Bestimmung der Aufgabenstellenden,
- 5.
- das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen,
- 6.
- die Information über Zeit und Ort der Prüfung durch Mitteilung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
- 7.
- die Festlegung der in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel,
- 8.
- die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.
§ 9
Zweck der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie
- 1.
- die im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in der Praxis anwenden,
- 2.
- für konkrete Problemstellungen geeignete und wirtschaftliche Lösungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erarbeiten sowie mündlich und schriftlich zutreffend darstellen können.
§ 10
Zulassung zur Laufbahnprüfung
(1) 1Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte und Aufgaben abgeleistet hat. 2Näheres regelt der Ausbildungsplan. 3Die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor Beginn der ersten Einzelprüfung.
(2) Schließen Beschäftigte des Staatsbetriebes Sachsenforst einen dualen forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad ab, sind sie zur Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst zuzulassen.
§ 11
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
1Die Laufbahnprüfungen sind nicht öffentlich. 2Die Prüfungsbehörde oder der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.
§ 12
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
(1) 1Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 3Die Prüfungsbehörde kann mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weitere Formen der Antragstellung, insbesondere den Antrag in elektronischer Form zulassen.
(2) Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob und wie lange die geprüfte Person vor einer Wiederholung der Laufbahnprüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.
(3) 1Ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und die Beendigung des Vorbereitungsdienstes gibt die Prüfungsbehörde der geprüften Person schriftlich oder in elektronischer Form bekannt.
Abschnitt 2
Bewertung, Zeugnisse und Verfahrensregelungen
§ 13
Bewertung von Ausbildungsleistungen
(1) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst erhalten die auszubildenden Personen für die nach Ausbildungsplan zu erbringenden Ausbildungsleistungen nach § 24 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 3 und 4 Punkte.
(2) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die in allen Prüfungen erbrachten Leistungen sind zu bewerten mit:
- 1.
- 14 bis 15 Punkten und der Note sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
- 11 bis 13,99 Punkten und der Note gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
- 8 bis 10,99 Punkten und der Note befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
- 5 bis 7,99 Punkten und der Note ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
- 2 bis 4,99 Punkten und der Note mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- 6.
- 0 bis 1,99 Punkten und der Note ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der zweiten Einstiegsebene werden die im Freistaat Bayern erzielten Prüfungsergebnisse im Bereich Pädagogik anerkannt.
(3) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der ersten und zweiten Einstiegsebene werden die an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum erzielten Prüfungsleistungen im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Prüfung anerkannt.
§ 15
Zeugnis, Bekanntgabe des Ergebnisses und Berufsbezeichnung
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis zu erhalten. 2Die Zeugnisse hat die jeweils zuständige Prüfungsbehörde zu erstellen und zu übermitteln.
(2) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält
- 1.
- den Namen und den Geburtstag der Absolventin oder des Absolventen,
- 2.
- die Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens der Laufbahnprüfung,
- 3.
- die Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen,
- 4.
- die Endnoten der einzelnen Prüfungsteile,
- 5.
- das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sowie
- 6.
- im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte.
(3) Aus den Zeugnisunterlagen geht die Platzziffer hervor.
(4) Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsassessorin“ oder „Landwirtschaftsassessor“ zu führen.
(5) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ oder „Forstassessor“ zu führen.
§ 16
Prüfungsakten
(1) 1Über die zu prüfenden Personen wird bei der Ausbildungsbehörde eine Prüfungsakte für den gesamten Jahrgang geführt. 2Diese enthält insbesondere
- 1.
- die Prüfungsniederschriften,
- 2.
- die Mehrfertigungen und Zeugnisse,
- 3.
- die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung,
- 4.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen und die nach § 13 zu bewertenden Ausbildungsleistungen, im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst auch die Bewertung der Projektarbeit und des Forsteinrichtungswerkes sowie
- 5.
- die Entscheidungen der Prüfungsbehörde.
(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. 2Alle übrigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind 5 Jahre aufzubewahren.
(3) 1Jeder geprüften Person ist nach Zugang des Gesamtergebnisses auf Antrag Einsicht in die personenbezogenen Dokumente innerhalb der Prüfungsakte in den Diensträumen der prüfungsaktenführenden Behörde zu gewähren. 2Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist binnen einer Woche nach dem Tag des Zugangs des Gesamtergebnisses bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 3Diese kann mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weitere Formen des Antrags, insbesondere den Antrag in elektronischer Form zulassen. 4Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
§ 17
Fernbleiben, Rücktritt
(1) 1Aus wichtigem Grund kann die zu prüfende Person von einem oder mehreren Prüfungsteilen zurücktreten. 2Sie muss den Rücktritt vom betreffenden Prüfungsteil unter Angabe des wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklären.
(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die zu prüfende Person durch Krankheit unfähig ist, die Prüfung abzulegen. 2Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. 3Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(3) Hat die zu prüfende Person in Kenntnis des wichtigen Grundes eine Einzelprüfung begonnen, ist ein nachträglicher Rücktritt ausgeschlossen.
(4) Bleibt die zu prüfende Person einer Einzelprüfung ohne Rücktrittserklärung fern, so ist diese Einzelprüfung mit 0 Punkten zu bewerten.
(5) 1Ein Rücktritt hat zur Folge, dass die Prüfungsteile, für die der Rücktritt erklärt wurde, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt abgelegt werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, den die Prüfungsbehörde bestimmt. 2Bis dahin ist die Laufbahnprüfung unterbrochen. 3Bei Rücktritt von einem Prüfungsteil gelten bereits absolvierte Einzelprüfungen dieses Prüfungsteils als nicht abgelegt.
(6) Ergibt sich aus der Bewertung eines vollständig abgelegten Prüfungsteils, auf den sich der Rücktritt nicht erstreckt, dass in diesem Prüfungsteil die zum Bestehen der Laufbahnprüfung erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(7) Wird eine Klausur aus Gründen, die von der zu prüfenden Person zu vertreten sind, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit 0 Punkten zu bewerten.
§ 18
Täuschungsversuch, Störung des Prüfungsablaufs
(1) 1Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch unzulässige Hilfe Dritter zu beeinflussen oder unternimmt sie auf eine andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, ist von der Prüfungsbehörde die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn einer mündlichen oder der Waldprüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die zu prüfende Person nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3Stört die zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann sie von der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 4In schweren Fällen ist die zu prüfende Person von den weiteren Prüfungen auszuschließen; die Laufbahnprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) Das Aufsichtspersonal darf zur Kontrolle der Mitführung nicht zugelassener elektronischer Geräte technische Mittel einsetzen.
(3) 1Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, unterrichtet die Prüfungskommission oder das Aufsichtspersonal unverzüglich die Prüfungsbehörde. 2Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist anstelle der Prüfungsbehörde der zuständige Prüfungsausschuss zu informieren. 3Die Prüfungskommissionen oder das Aufsichtspersonal können vorläufige Anordnungen treffen.
(4) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die entsprechende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. 2Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. 3Dies gilt nicht, wenn seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses mehr als 5 Jahre vergangen sind.
§ 19
Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen
(1) 1Schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten Personen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag eine entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der Prüfung eine angemessene Bearbeitungszeitverlängerung gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigt. 2Daneben oder stattdessen können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für zu prüfende Personen, die nicht schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen.
(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen und sind die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die einer früheren Antragstellung entgegenstanden. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 4Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die Prüfungsbehinderung belegen können. 5Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.
§ 20
Urlaub
(1) 1Bei der Gewährung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. 3Abweichend davon kann die Prüfungsbehörde am Anfang des Ausbildungsjahres festlegen, dass dieses mit dem Urlaubsjahr übereinstimmt.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann den auszubildenden Personen eine Beurlaubung aus familiären Gründen im Einzelfall ermöglichen.
§ 21
Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
1Auszubildende Personen, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage oder mehr als die Hälfte eines Ausbildungsabschnittes aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bei der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. 2Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. 3Der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs- und Pflegezeiten bleibt unberührt.
Teil 2
Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 22
Zulassungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer
- 1.
- einen Bachelor of Science oder artverwandten Abschluss im Studiengang Agrarwirtschaft, Gartenbau oder in einer artverwandten Studienrichtung erworben hat,
- 2.
- das Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat und
- 3.
- die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Dies gilt entsprechend für die zweite Einstiegsebene, wobei
- 1.
- die Studienrichtungen Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung oder eine artverwandte Studienrichtung hinzukommen und
- 2.
- an die Stelle des Bachelorabschlusses der Abschluss Master of Science oder ein artverwandter Abschluss tritt.
§ 23
Ausbildungsgebiete
(1) Der Vorbereitungsdienst wird in den Ausbildungsgebieten Gartenbau und Landwirtschaft durchgeführt.
(2) Das Ausbildungsgebiet wird bereits in der ausgeschriebenen Stelle zum Vorbereitungsdienst festgelegt.
§ 24
Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
- 1.
- einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- 2.
- einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren sowie
- 3.
- einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
(3) 1Die Gliederung sowie den zeitlichen Ablauf der Ausbildungsabschnitte legt der Ausbildungsplan nach § 7 Absatz 3 fest. 2Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich oder zweckmäßig ist.
(4) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens
- 1.
- 3 zu benotende Facharbeiten anzufertigen,
- 2.
- 10 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 3 benotet werden und
- 3.
- 7 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden.
§ 25
Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
- 1.
- einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- 2.
- einen schulpraktischen Ausbildungsabschnitt Pädagogik in den Fachschulen für Landwirtschaft oder Gartenbau,
- 3.
- einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren,
- 4.
- einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie
- 5.
- einen schultheoretischen Ausbildungsabschnitt Pädagogik mit Grundlagenlehrgang und Aufbaulehrgang an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Freistaats Bayern.
(3) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens
- 1.
- 2 zu benotende Facharbeiten anzufertigen,
- 2.
- 6 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 5 benotet werden und
- 3.
- 6 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden.
(4) Im schulpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens
- 1.
- 40 Unterrichtsstunden bei Fachlehrenden zu hospitieren,
- 2.
- 35 Unterrichtsstunden zu halten, für die jeweils eine Lehrskizze anzufertigen ist und
- 3.
- 20 Unterrichtsstunden zu halten, die benotet werden und für die jeweils eine Lehrdarstellung anzufertigen ist.
(5) § 24 Absatz 3 gilt für Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 entsprechend.
Abschnitt 2
Prüfungsorgane
§ 26
Prüfungsorgane und Zusammensetzung
(1) Prüfungsorgane sind die Prüfungsausschüsse und die Prüfungskommissionen.
(2) 1Die Prüfungsbehörden richten für die fachliche Prüfung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein. 2Für die pädagogische Prüfung richtet die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zuständige Prüfungsbehörde einen weiteren Prüfungsausschuss ein.
(3) Dem Prüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 gehören als Mitglieder an:
- 1.
- eine Vertreterin oder Vertreter der Fachabteilung Landwirtschaft der Prüfungsbehörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als vorsitzende Person sowie
- 2.
- 4 weitere Mitglieder, von denen
- a)
- 2 Mitglieder einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und
- b)
- 2 weitere Mitglieder einen Abschluss Bachelor of Science oder einen Diplom-Abschluss einer Fachhochschule
- c)
- oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
- d)
- Sofern die Mitglieder selbst keinen Vorbereitungsdienst absolviert haben, müssen sie mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaftsverwaltung vorweisen können.
(4) 1Dem Prüfungsausschuss für die pädagogische Prüfung gehören neben der vorsitzenden Person 2 weitere Mitglieder an, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus stammt. 2Den Vorsitz übt ein Mitglied aus, welches einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und einen absolvierten Vorbereitungsdienst vorweisen kann.
(5) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses eine stellvertretende Person, wobei die vorsitzende Person von einem Mitglied vertreten wird. 2Für die stellvertretenden Personen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 27
Berufung in die Prüfungsausschüsse, Amtszeit
(1) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Vertreterinnen und Vertreter der vorsitzenden Person erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolge weiter aus.
(3) Die erneute Berufung ist zulässig.
(4) 1Die Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Aufgaben dauerhaft nicht wahrnehmen kann, gegen Amtspflichten grob verstößt oder eine Befangenheit vorliegt. 3Die Abberufung erfolgt in der Regel erst nach Abschluss der jeweiligen Laufbahnprüfung. 4Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter berufen werden, endet die Berufung mit Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder.
(5) 1Im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn ein Mitglied
- 1.
- aus dem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beim Freistaat Sachsen ausscheidet oder
- 2.
- auf Dauer eine Tätigkeit ausübt, die nicht mehr der für die Prüfungsaufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikation entspricht.
2Ein rein innerbehördlicher Dienstpostenwechsel steht dem nicht gleich.
3Mit Zustimmung der Prüfungsbehörde nach § 8 Absatz 1 kann ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die oder der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung als Mitglied im Amt bleiben.
§ 28
Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltungen sind bei Bewertungen nicht möglich. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. 5Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) 1Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 2Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder beteiligt und die erforderliche Mehrheit erreicht wird.
§ 29
Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. 3Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 30
Zuständigkeiten der Prüfungsausschüsse
1Der für die fachliche Prüfung zuständige Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung im Bereich der fachlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfungen sowie für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten in diesem Bereich zuständig. 2Der für die pädagogische Prüfung zuständige Prüfungsausschuss übernimmt die Aufgaben nach Satz 1 für die Laufbahnprüfung im Bereich der pädagogischen Prüfung. 3Die Prüfungsausschüsse sind insbesondere zuständig für
- 1.
- die Bestimmung der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, welche die mündlichen und praktischen Prüfungen abnehmen,
- 2.
- die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung der prüfenden Personen für die schriftlichen Prüfungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- 3.
- die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungsausschussmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- 4.
- die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen,
- 5.
- die Bestimmung der Aufgabenstellenden,
- 6.
- das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen,
- 7.
- die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Prüfungsaufgaben,
- 8.
- die Bestellung des Aufsichtspersonals für die Prüfungen sowie der protokollführenden Personen,
- 9.
- die Zulassung von Hilfsmitteln,
- 10.
- die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Beeinflussungsversuchs, eines Ordnungsverstoßes sowie von Rücktritt und Versäumnissen, einer Verhinderung und einer nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit,
- 11.
- die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren,
- 12.
- die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfung,
- 13.
- die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung,
- 14.
- die Entscheidung über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Laufbahnprüfung.
§ 31
Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses
Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere
- 1.
- die Vorbereitung der Laufbahnprüfung, darunter die Vorbereitung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben, die Verteilung der Platzziffern der zu prüfenden Personen und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,
- 2.
- die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung,
- 3.
- die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen und
- 4.
- alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsausschussmitgliedern übertragen sind.
§ 32
Zuständigkeiten und Qualifikation der prüfenden Person
(1) 1Die Prüfungsleistungen sind durch Personen zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss für einen von ihm bestimmten Zeitraum bestellt werden (prüfende Personen). 2Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden.
(2) Die Einteilung der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungen und Prüfungskommissionen trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfungsbehörde.
(3) Prüfende Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung vergleichbare Qualifikation besitzen.
§ 33
Prüfungskommissionen
(1) 1Prüfungskommissionen im Sinne des § 30 Satz 3 Nummer 1 bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz ausübt. 2Die vorsitzende Person leitet die jeweilige Prüfung. 3Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Die vorsitzende Person darf nicht zugleich den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehaben. 5Die Prüfungskommissionen fertigen über die Prüfung eine Niederschrift.
(2) 1Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungsleistungen ab. 2Jede selbstständig zu erbringende Prüfungsleistung wird von jeder prüfenden Person zunächst eigenständig und unabhängig bewertet. 3Im Anschluss kommt die Prüfungskommission zu einem abgestimmten gemeinsamen Ergebnis.
(3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 34
Gliederung der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht für
- 1.
- beide Einstiegsebenen aus dem fachlichen Prüfungsabschnitt und
- 2.
- für die zweite Einstiegsebene zusätzlich aus dem pädagogischen Prüfungsabschnitt.
(2) 1Der fachliche Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. 2Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.
§ 35
Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung
(1) Prüfungsgebiete für alle Einstiegsebenen sind:
- 1.
- für alle Ausbildungsgebiete nach § 23
- a)
- Verwaltungs- und Staatskunde sowie
- b)
- Förderrecht,
- 2.
- für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft zusätzlich:
- a)
- Betriebswirtschaft,
- b)
- Pflanzenbau und
- c)
- Tierhaltung und
- 3.
- für das Ausbildungsgebiet Gartenbau zusätzlich:
- a)
- Unternehmen und Markt,
- b)
- Produktion und Umwelt,
- c)
- Berufsbildung und Gartenbau in der Gesellschaft,
- d)
- Betrieb und Baustelle,
- e)
- Natur und Landschaft sowie
- f)
- Technik und Bauen.
(2) Prüfungsgebiete für die zweite Einstiegsebene sind bei allen Ausbildungsgebieten nach § 23 zusätzlich
- 1.
- Führung,
- 2.
- Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik,
- 3.
- Psychologie und Pädagogik sowie
- 4.
- Schulkunde.
§ 36
Fachlicher Prüfungsabschnitt – schriftlicher Prüfungsteil
(1) Die Prüfung im Prüfungsgebiet Verwaltungs- und Staatskunde nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gliedert sich in 3 zweistündige Einzelprüfungen und wird von allen Anwärterinnen, Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren abgelegt.
(2) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.
(3) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.
(4) Alle Referendarinnen und Referendare legen eine dreistündige Einzelprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 ab.
(5) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.
(6) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.
(7) 1Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. 2Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.
§ 37
Fachlicher Prüfungsabschnitt – praktischer Prüfungsteil
1Der praktische Prüfungsteil wird für beide Einstiegsebenen in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung durchgeführt. 2Er dauert für die erste Einstiegsebene insgesamt 45 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 2 Stunden und für die zweite Einstiegsebene 60 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 24 Stunden.
§ 38
Fachlicher Prüfungsabschnitt – mündlicher Prüfungsteil
(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst 2 Einzelprüfungen:
- 1.
- einen Vortrag von 15 Minuten und
- 2.
- ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten.
(2) Die Prüfungskommission bietet der zu prüfenden Person 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung 3 Vortragsthemen aus ihrem Ausbildungsgebiet nach § 23 an, aus denen diese eines auswählt und vorbereitet.
(3) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle für das jeweilige Ausbildungsgebiet relevanten Prüfungsgebiete.
§ 39
Pädagogischer Prüfungsabschnitt
(1) 1Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in
- 1.
- einen schriftlichen Prüfungsteil, bestehend aus einer dreistündigen Einzelprüfung mit Inhalten der Prüfungsgebiete nach § 35 Absatz 2 Buchstabe b bis d, und
- 2.
- einen praktischen Prüfungsteil.
2Der praktische Prüfungsteil wird in Form einer ersten und einer zweiten Lehrprobe mit je einer schriftlichen Lehrdarstellung und einer Unterrichtsstunde an einer Fachschule für Landwirtschaft oder Gartenbau durchgeführt. 3Sie schließen jeweils mit einer Aussprache von je 15 Minuten ab.
(2) 1Der Prüfungsausschuss übergibt die Themen der Lehrprobe an die Prüfungskommission. 27 Tage vor der Lehrprobe zieht die zu prüfende Person einen von 2 verschlossenen Umschlägen, in dem das zu behandelnde Thema der Lehrprobe enthalten ist.
(3) Spätestens eine Stunde vor Beginn der Lehrprobe legt die zu prüfende Person der Prüfungskommission die schriftliche Lehrdarstellung vor.
§ 40
Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts
(1) 1Die Einzelprüfung nach § 36 Absatz 2 bis 6 wird von den prüfenden Personen nach § 30 Nummer 2 unabhängig voneinander bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben. 3Die prüfenden Personen dürfen auf den Prüfungen keine Vermerke oder Bewertungen anbringen.
(2) 1Die Bewertung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen gemäß Absatz 1 Satz 1 für den Fall, dass die Bewertungen nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. 2Bei größeren Abweichungen entscheiden die prüfenden Personen gemeinsam über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfung.
(3) Die Punktzahl ist dem Prüfungsausschuss zu übermitteln.
(4) 1Zur Ermittlung der Endnote für den schriftlichen Prüfungsteil beider Einstiegsebenen werden
- 1.
- die übermittelten Punkte der Einzelprüfungen nach § 36 Absatz 1 summiert, durch 3 geteilt und zweifach gewichtet,
- 2.
- die Punkte der dreistündigen Prüfungen einfach gewichtet und
- 3.
- für die zweite Einstiegsebene die Punkte der fünfstündigen Prüfung zweifach gewichtet.
2Die Summe der gewichteten Punkte wird durch 6 geteilt. 3Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
§ 41
Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts
1Für die Ermittlung der Prüfungsleistung werden ganze Punkte vergeben. 2Die Endnote entspricht der Prüfungsleistung nach § 37.
§ 42
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts
Wer im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 5 Punkte erreicht und der Ausbildungsbehörde alle geforderten Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, wird vom fachlichen Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung zugelassen.
§ 43
Ermittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts
1Zur Bewertung der Prüfungsleistung des Vortrags und des Prüfungsgesprächs sind jeweils ganze Punkte zu vergeben. 2Zur Ermittlung der Endnote werden die jeweils erreichten Punkte für den Vortrag einfach und für das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. 3Die Summe hieraus wird durch 3 geteilt. 4Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
§ 44
Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts
1Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. 2Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet.
§ 45
Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts
(1) 1Zur Ermittlung der Endnote werden die Punkte der ersten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 zweifach und die Punkte der zweiten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 dreifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch 5 geteilt und auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.
(2) Werden in der zweiten Lehrprobe nicht mindestens 5 Punkte erreicht, ist der praktische Prüfungsteil nicht bestanden.
§ 46
Ermittlung der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts
1Für die Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote
- 1.
- aus dem arithmetischen Mittel der jeweils 13 zu bewertenden Einzelleistungen des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 für die erste Einstiegsebene und nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 für die zweite Einstiegsebene einfach,
- 2.
- des schriftlichen Prüfungsteils nach § 40 sechsfach,
- 3.
- des praktischen Prüfungsteils nach § 41 zweifach und
- 4.
- des mündlichen Prüfungsteils nach § 43 dreifach.
2Die Summe hieraus geteilt durch 12 ergibt die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts. 3Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
§ 47
Ermittlung der Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts
1Zur Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote
- 1.
- aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 25 Absatz 4 Nummer 3 einfach,
- 2.
- des schriftlichen Prüfungsteils nach § 44 zweifach und
- 3.
- des praktischen Prüfungsteils nach § 45 fünffach.
2Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts. 3Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
§ 48
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfungen
(1) Für die erste Einstiegsebene entspricht das Gesamtergebnis der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts nach § 46.
(2) 1Für die zweite Einstiegsebene zählt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses
- 1.
- die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnittes nach § 46 fünffach und
- 2.
- die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts nach § 47 dreifach.
2Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt das Gesamtergebnis, das auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet wird.
§ 49
Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 5 Punkte beträgt und in allen Prüfungsteilen nach § 34 Absatz 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
(2) 1Für jede zu prüfende Person, welche die Laufbahnprüfung bestanden hat, setzt der Prüfungsausschuss entsprechend dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. 2Zu prüfende Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.
Teil 3
Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 50
Zulassungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer
- 1.
- mindestens einen Bachelor of Science oder einen gleichwertigen Abschluss im forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang erworben hat,
- 2.
- während des Studiums Kenntnisse über Waldbau/Waldökologie, Bodenkunde/Standortlehre, Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forsttechnik, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen sowie Wildtiermanagement und Jagd erworben hat,
- 3.
- entweder eine Forstwirtausbildung abgeschlossen oder Praktikumszeiten im Umweltbereich mit einer Dauer von mindestens 6 Wochen, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat,
- 4.
- die für eine forstliche Ausbildung erforderliche gesundheitliche Eignung hinsichtlich des Bewegungsapparates besitzt,
- 5.
- im Besitz eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz ist,
- 6.
- im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B ist und
- 7.
- die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene mit der Maßgabe, dass ein Masterabschluss in einem forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang sowie über Absatz 1 Nummer 2 hinaus Kenntnisse über Forstpolitik, forstliche Betriebsplanung und -steuerung vorliegen müssen.
(3) 1Die Nachweise zu Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie Absatz 1 Nummer 5 sind grundsätzlich durch Vorlage amtlich beglaubigter Kopien des Abschlusszeugnisses des Studiengangs und des Jagdscheins zu erbringen. 2Soweit erforderlich, haben die sich bewerbenden Personen weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können, insbesondere Studienordnungen und Modulbeschreibungen.
§ 51
Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene dauert 12 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
- 1.
- Forstbezirk, 9 Monate,
- 2.
- Landkreis oder Kreisfreie Stadt, ein Monat und
- 3.
- Verwaltungsseminar, ein Monat.
3Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von einem Monat an.
(2) 1Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. 2Im Übrigen ist der Staatsbetrieb Sachsenforst die Ausbildungsstelle.
(3) 1In den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind mindestens 3 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans anzufertigen. 2Das Nähere zu Form und Inhalt der Belegarbeiten wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.
§ 52
Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene dauert 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
- 1.
- Forsteinrichtung und Standortkunde, 7 Monate,
- 2.
- Forstbezirk, mindestens 9 Monate, höchstens jedoch 10 Monate,
- 3.
- Landkreis oder Kreisfreie Stadt, mindestens ein Monat, höchstens jedoch 2 Monate,
- 4.
- Landespflege und Naturschutz, 2 Monate und
- 5.
- Verwaltungsseminar, 2 Monate.
3Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von 2 Monaten an.
(2) Ausbildungsstelle ist für
- 1.
- die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Staatsbetrieb Sachsenforst,
- 2.
- die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 3 ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt,
- 3.
- den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 der Staatsbetrieb Sachsenforst, ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt.
(3) Anzufertigen sind in den Ausbildungsabschnitten
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt 6 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans,
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 1 ein Forsteinrichtungswerk und ein Standorterkundungsbeleg sowie
- 3.
- nach Absatz 1 Nummer 4 eine Projektarbeit.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.
Abschnitt 2
Prüfungsorgane
§ 53
Prüfungskommissionen
(1) Prüfungsorgane sind die Prüfungskommissionen.
(2) 1Für jedes Prüfungsgebiet in jedem Prüfungsteil der Laufbahnprüfung ist mindestens eine Prüfungskommission zu bilden. 2Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungen der Laufbahnprüfung ab, stellen die Leistungen in ihrem jeweiligen Prüfungsgebiet fest und unterzeichnen die Niederschrift über die Prüfung.
(3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend.
§ 54
Zusammensetzung
1Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils 2 Personen, die jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter haben sollen. 2Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene für die Prüfungsgebiete gemäß § 56 Absatz 1 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. 3Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene für die Prüfungsgebiete gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. 4Für das Prüfungsgebiet gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 8 muss mindestens eine der prüfenden Personen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 55
Gliederung der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- 1.
- schriftliche Prüfung,
- 2.
- Waldprüfung und
- 3.
- mündliche Prüfung.
§ 56
Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung
(1) Prüfungsgebiete für die erste Einstiegsebene sind
- 1.
- Waldbau, Forsteinrichtung und Standortkunde,
- 2.
- forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt,
- 3.
- Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
- 4.
- Forstnutzung und Holzvermarktung,
- 5.
- Waldschutz und Jagd,
- 6.
- Landespflege, Natur- und Umweltschutz,
- 7.
- Forstrecht, Forstverwaltung und Forstpolitik
(2) Prüfungsgebiete für die zweite Einstiegsebene sind
- 1.
- Waldbau,
- 2.
- Forsteinrichtung und Standortkunde,
- 3.
- Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
- 4.
- Forstnutzung und Holzvermarktung,
- 5.
- Landespflege, Natur- und Umweltschutz,
- 6.
- forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt,
- 7.
- Waldschutz und Jagd,
- 8.
- Forstrecht und Forstpolitik,
- 9.
- Forstverwaltung und Forstorganisation.
§ 57
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht in
- 1.
- der ersten Einstiegsebene aus 3 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 1 und
- 2.
- der zweiten Einstiegsebene aus 6 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 2.
2Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 3 Stunden in der ersten und 4 Stunden in der zweiten Einstiegsebene. 3Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben.
(2) Das Aufsichtspersonal hat
- 1.
- vor Beginn der Prüfung die zu prüfenden Personen über die Vorschriften nach § 17 Absatz 1 bis 3 und Absatz 7 sowie § 18 zu belehren und dies aktenkundig zu machen,
- 2.
- vor Beginn der Prüfung die Kennziffern zu verlosen, welche anstelle der Namen der zu prüfenden Personen zu verwenden sind, die Kennziffern auf einer Teilnahmeliste zu vermerken und diese in einem versiegelten Umschlag der Prüfungsbehörde nach Ende der Prüfung zuzuleiten,
- 3.
- auf jeder Klausur den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken und die Klausuren in einem versiegelten Umschlag umgehend der Prüfungskommission zuzuleiten sowie
- 4.
- über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse eine Niederschrift zu fertigen und diese an die Prüfungsbehörde zu übermitteln.
(3) Die zu prüfenden Personen haben ihre Prüfungsklausuren ausschließlich mit einer Kennziffer zu beschriften.
(4) Den Mitgliedern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Kennziffern nach Absatz 2 Nummer 2 gewährt werden.
(5) 1Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. 2Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.
§ 58
Waldprüfung
(1) 1Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an 4 oder 5 Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt wird. 2Je zu prüfender Person und Prüfungsstation soll sie höchstens 20 Minuten dauern.
(2) Die Waldprüfung für die erste Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6.
(3) Die Waldprüfung für die zweite Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7.
(4) Die protokollführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung der Waldprüfung und besondere Vorkommnisse.
§ 59
Mündliche Prüfung
(1) 1In der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 mündlich geprüft. 2In der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 5 bis 9 geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person und Prüfungsgebiet höchstens 20 Minuten dauern.
(3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche an die Prüfungsbehörde zu übermitteln ist.
Abschnitt 4
Bewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 60
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) 1Die Klausuren werden von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben. 3Auf den Klausuren dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden.
(2) 1Die Bewertung einer schriftlichen Klausur ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen der prüfenden Personen, wenn die Bewertungen um nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet die Prüfungsbehörde über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der Klausur sowie der Bewertungen der prüfenden Personen der Prüfungskommission.
(3) Die Endnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren.
§ 61
Bewertung der Waldprüfung
(1) 1In der Waldprüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen an den einzelnen Prüfungsstationen von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. 2Die Prüfungskommission legt die Anforderungen für die Station fest. 3Es sind ganze Punkte zu vergeben.
(2) Die Endnote der Waldprüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsstationen.
§ 62
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) 1In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen in den einzelnen Prüfungsgebieten von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben.
(2) Die Endnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsgebiete.
§ 63
Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Das Gesamtergebnis wird als Summe der gemäß Absatz 2 prozentual gewichteten Punktwerte auf 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet und einer Note nach § 14 entsprechend zugeordnet.
(2) Die Bewertungen der Prüfungen werden wie folgt gewichtet:
- 1.
- in der ersten Einstiegsebene
- a)
- die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent,
- b)
- die Waldprüfung mit 35 Prozent und
- c)
- die mündliche Prüfung mit 25 Prozent,
- 2.
- in der zweiten Einstiegsebene
- a)
- die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent,
- b)
- die Waldprüfung mit 30 Prozent,
- c)
- die mündliche Prüfung mit 20 Prozent sowie
- d)
- die Projektarbeit und die Gesamteinschätzung des Ausbildungsabschnittes Forsteinrichtung und Standortkunde mit jeweils 5 Prozent.
§ 64
Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsteilen gemäß § 55 mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. 2Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 65
Übergangsregelung
(1) 1Die Beamtinnen und die Beamten auf Widerruf, die bis zum 28. Februar 2026 ernannt sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und erstmalig geprüft. 2Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung abzulegen, sofern keine Laufbahnprüfungen nach den bisherigen Vorschriften im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs angeboten werden. 3Für die Fortsetzung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterbrochenen Vorbereitungsdienstes gilt diese Verordnung.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prüfungskommissionen bleiben für die Dauer ihrer Berufung bestehen.
