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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 5. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 83)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4
des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen
und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz
für die Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vom 5. Februar 2026

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2026 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 4 144,14 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale, Tabelle 1
Kleinbuchstabe Kilometer Euro
a) bis 50 km 4 811,71 Euro,
b) über 50 bis 100 km 5 114,42 Euro,
c) über 100 km 5 418,47 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale für die Sitzungsteilnahme (§ 6 Absatz 2 Satz 10 bis 12 des Abgeordnetengesetzes), die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2026 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 72,84 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale, Tabelle 2
Kleinbuchstabe Kilometer Euro
a) bis 50 km   85,93 Euro,
b) über 50 bis 100 km 105,75 Euro,
c) über 100 km 125,58 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2026 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 363,52 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale, Tabelle 3
Kleinbuchstabe Kilometer Euro
a) bis 50 km    482,51 Euro,
b) über 50 bis 100 km    905,49 Euro,
c) über 100 km 1 077,34 Euro.

Dresden, den 5. Februar 2026

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 3, S. 83
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2026