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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes (SächsJAG)

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes (SächsJAG) vom 25. Mai 2025 (SächsGVBl. 2026 S. 86)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes (SächsJAG)

Vom 25. Mai 2025

Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ durch die Angabe „Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Juristenfakultät“ durch die Angabe „Juristischen Fakultät“ ersetzt.
3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ durch die Angabe „Staatsminister der Justiz“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ durch die Angabe „Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
4.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3.
die Bewerberin oder der Bewerber gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist.“
5.
In § 10 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ durch die Angabe „Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2025

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 86
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2026