Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Gerichtsvollzieherordnung
Vom 26. Februar 2026
I.
Änderung der VwV Gerichtsvollzieherordnung
Die VwV Gerichtsvollzieherordnung vom 16. Oktober 2025 (SächsJMBl. S. 83) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 74 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Der Gerichtsvollzieher legt dem Prüfungsbeamten zur Prüfung vor:
- 1.
- die Dienstregister, die noch nicht erledigte oder nicht übertragene Aufträge enthalten, mit den dazugehörigen und einem Verzeichnis der fehlenden Sonderakten,
- 2.
- die Kassenbücher mit den Durchschriften der Abrechnungsscheine zum Kassenbuch II,
- 3.
- die überlassenen Quittungsblöcke, soweit sie nicht schon bei früheren Geschäftsprüfungen vorgelegen haben und keine unbenutzten Vordrucke mehr enthielten,
- 4.
- die zugehörigen Kontoauszüge über das Dienstkonto,
- 5.
- das Reisetagebuch, falls es geführt wird,
- 6.
- die Sonderakten, die bei der letzten Geschäftsprüfung gefehlt haben, sowie das Dienstregister und die Quittungsblöcke hierzu,
- 7.
- die Kassenstürze nach § 52 Absatz 4,
- 8.
- die Erfassungs- und Meldelisten über umsatzsteuerbare Geschäfte.“
- 2.
- § 75 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob
- 1.
- die Aufträge vollzählig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten Vorschüsse richtig gebucht sind,
- 2.
- die Aufträge rechtzeitig erledigt sind,
- 3.
- die Kosten einschließlich Umsatzsteuer richtig angesetzt und eingetragen sind,
- 4.
- die eingezogenen Geldbeträge richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind,
- 5.
- die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 eingetragenen Vermerke zutreffen,
- 6.
- die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbüchern, dem Reisetagebuch, den Quittungsblöcken und den Kontoauszügen des Kreditinstituts miteinander übereinstimmen,
- 7.
- die Kassenbücher richtig und sauber geführt und die Geldspalten richtig aufgerechnet sind,
- 8.
- die Sonderakten ordentlich geführt sind und die Belege über die Auslagen enthalten,
- 9.
- unverhältnismäßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind,
- 10.
- die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhältnis zu dem Ergebnis der Vollstreckung stehen,
- 11.
- die Meldepflichten gemäß § 82 in Bezug auf die Abführung der Umsatzsteuer eingehalten werden.“
II. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Dresden, den 26. Februar 2026
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert
