Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
über Erlaubnisse für die Straßenbenutzung durch überbreite oder überlange land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Freistaat Sachsen
(VwV lof-Fahrzeuge Sachsen)
Vom 14. April 2026
I.
Allgemeines
- 1.
- Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung ermächtigt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 die unteren Straßenverkehrsbehörden als Erlaubnisbehörden, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke für Arbeitsmaschinen und andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (lof-Fahrzeuge) Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung von Straßen abweichend von der VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 im Rahmen der nachfolgend genannten Festlegungen zu erteilen.
- 2.
- Die VwV lof-Fahrzeuge Sachsen ermöglicht flächendeckende Dauererlaubnisse als Sonderregel für lof-Fahrzeuge, um innerhalb des Einsatzgebietes eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens unter Berücksichtigung infrastruktureller und verkehrssicherheitsrechtlicher Belange vereinfachte Verwaltungsabläufe zu bieten.
II.
Anwendungsbereich
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt für folgende lof-Fahrzeuge:
- a)
- Die erleichterten Vorgaben und Bedingungen gelten für Fahrten innerhalb Sachsens für lof-Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite bis zu 3,50 m und mit Abmessungen, Massen und Achslasten, die nach den Vorgaben der VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 (Rnrn 109 ff) kein Anhörverfahren für die Erteilung der Erlaubnis erfordern.
- b)
- Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, zum Beispiel Mähdrescher mit Schneidwerkswagen, gilt diese Verwaltungsvorschrift darüber hinaus bis zu einer Gesamtlänge der Fahrzeugkombination bis zu 25,00 m.
- 2.
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für lof-Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite von mehr als 3,50 m und/oder einer Gesamtlänge von mehr als 25 m. Näheres dazu unter Ziffer VIII.
- 3.
- Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine von der VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist, und der Richtlinie zum Antrag- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST) abweichenden Regelungen getroffen werden, bleiben die dortigen Bestimmungen unberührt.
III.
Räumliche und zeitliche Vorgaben
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift
- a)
- Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung kann als flächendeckende Dauererlaubnis für Fahrten innerhalb Sachsens für den Umkreis von 35 km um den Betriebssitz (im Sinne von § 47 Absatz1 StVO) des Antragstellers erteilt werden. Dies gilt auch für land- oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmen.
- b)
- Liegt der Betriebssitz des Antragstellers nicht in Sachsen, so ist zuständige Erlaubnisbehörde in Sachsen der Landkreis, in dessen Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht werden soll.
- c)
- Ein Umkreis von 35 km um den Betriebssitz beziehungsweise den ersten Einsatzort gilt im Sinne der Gebührenvorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) als ein einziger Bereich.
- 2.
- Zeitlicher Geltungsbereich von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und Kombination mit der Genehmigung von fahrzeugtechnischen Ausnahmen nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist:
- a)
- Die flächendeckende Dauererlaubnis für die Straßenbenutzung nach § 29 Absatz 3 StVO ist – entsprechend der Antragstellung – für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren zu erteilen.
- b)
- Als zuständige Behörde für die Erteilung von fahrzeugtechnischen Ausnahmen nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die VwV lof-Fahrzeuge Sachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 44 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung anwenden und kombinierte Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse mit einer Geltungsdauer von höchstens 3 Jahren erteilen.
- c)
- Ausschließlich fahrzeugtechnische Ausnahmen von der der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung können vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr für bis zu 12 Jahre erteilt werden.
IV.
Anforderungen an die Erlaubnisinhaber und Fahrzeugführer
- 1.
- Kenntnisse über Strecke und Verkehr
- Dauererlaubnisse nach den Sonderregeln dieser Verwaltungsvorschrift setzen die gute Ortskenntnis der Erlaubnisinhaber und Fahrzeugführer über die Befahrbarkeit der Strecken und Knotenpunkte für das jeweilige lof-Fahrzeug voraus sowie insbesondere deren Wissen über die tageszeitabhängige Verkehrsbelastung der Strecken und dort bestehende Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch das lof-Fahrzeug.
- 2.
- Überprüfung der Strecke
- Es liegt in der Verantwortung der Erlaubnisinhaber und Fahrzeugführer, die Befahrbarkeit der Strecken für das lof-Fahrzeug vor jedem Fahrtantritt zu prüfen.
V.
Fahrzeiten und Fahrzeitbeschränkungen
- 1.
- Fahrzeiten
- Die Erlaubnis kann für Bundesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten sowie für andere Straßen mit erheblichem Verkehr (ab durchschnittlicher täglicher Verkehrsstärke von 10.000 Kfz) oder starkem Berufsverkehr (ab 1 000 Kfz in der Spitzenstunde) soweit erforderlich – unter der Auflage von Fahrzeitbeschränkungen erteilt werden. Dabei ist dem saisonbedingten Ernteverlauf und -zeitraum angemessen Rechnung zu tragen. Fahrzeitbeschränkungen dürfen nur in dringend erforderlichen Einzelfällen verhängt werden.
- 2.
- Fahrzeitbeschränkungen
- Straßen oder Teilstrecken mit Fahrzeitbeschränkungen wegen erheblichen Verkehrs oder starken Berufsverkehrs werden dem Antragsteller mit der Erlaubnis als Auflage mitgeteilt und können über den Auflagenvorbehalt auch nachträglich auferlegt werden.
VI.
Anhörung und Auflagen
- 1.
- Allgemein
- Mit dieser Verwaltungsvorschrift können die Erlaubnisbehörden für die lof-Fahrzeuge für ihren Zuständigkeitsbereich auf ihre Anhörung bei der Erteilung von Erlaubnissen durch andere Behörden verzichten oder mitteilen, ob und welche Auflagen sie für ihren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Fahrten vorgeben.
- 2.
- Begleitfahrzeug
- Insbesondere kann ab einer Gesamtbreite von 3,20 m ein vorausfahrendes privates Begleitfahrzeug (BF2) gemäß der RGST nach Nummern 17 beziehungsweise 18 mit Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) als Auflage angeordnet werden, wobei sowohl das Begleitfahrzeug als auch das Transportfahrzeug mit einem Funkgerät ausgestattet sein müssen. Das BF2 soll den Gegenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit vor einem überbreiten nachfolgenden Fahrzeug warnen und im ständigen Kontakt mit dem Fahrer des lof-Fahrzeugs diesem wichtige Informationen zu Verkehrslage, unvorhergesehenen Ereignissen und Strecke geben, um den übrigen Verkehr nicht zu behindern.
- 3.
- Abfrage bei den Erlaubnisbehörden
- Der Verzicht auf Anhörung oder der Verzicht auf Anhörung mit Auflagen wird jeweils zum 31. Januar eines Jahres vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bei den Erlaubnisbehörden abgefragt. Das Ergebnis wird allen Erlaubnisbehörden in Listenform zum 1. März eines Jahres zur Verfügung gestellt.
VII.
Sammelerlaubnisse für baugleiche Fahrzeuge
- 1.
- Baugleiche lof-Fahrzeuge können nach Maßgabe der VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Rn 3 in einer Sammelerlaubnis für ein Unternehmen zusammengefasst werden.
- 2.
- Als baugleich im Sinne der VwV-StVO gelten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen.
VIII.
Lof-Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite von mehr als 3,50 m und/oder einer Gesamtlänge von mehr als 25 m (einschließlich der Anbaugeräte)
- 1.
- Anzuwendende Vorschriften
- a)
- Die Erleichterungen und Sonderregeln dieser Verwaltungsvorschrift gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit und insbesondere zum Schutz des entgegenkommenden Fahrverkehrs nicht für lof–Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite von mehr als 3,50 m und/oder einer Gesamtlänge von mehr als 25 m.
- b)
- Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der VwV-StVO und der RGST. Anträge können nur fahrstreckenbezogen und nur für bis zu maximal 5 Fahrtwege in einem Sammelantrag gestellt werden.
- 2.
- Polizeiliche Begleitung
- a)
- Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die eine Breite von mehr als 3,50 m aufweisen, ist nach VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Rn. 136 im Regelfall polizeiliche Begleitung anzuordnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die zuständige Erlaubnisbehörde nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass auf einzelnen Strecken oder Streckenteilen aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (Anhalten des Gegenverkehrs nicht erforderlich, ausreichende Straßenbreite, gute Einsehbarkeit) auf die Begleitung durch die Polizei verzichtet werden kann. In diesen Fällen soll ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug (BF 2) mit Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und ein nachfolgendes Begleitfahrzeug (BF 3) als Auflage angeordnet werden, wobei sowohl die Begleitfahrzeuge, als auch das Transportfahrzeug mit Funkgeräten ausgestattet sein müssen.
- b)
- Ist eine Polizeibegleitung notwendig, so ist die Erteilung einer Erlaubnis nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten möglich.
IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die VwV lof Überbreite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 14. Juli 2010 (Az.: 61-3853.00) außer Kraft.
Dresden, den 14. April 2026
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar
