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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, S. 484), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
(Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung – SächsWasserZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen

Vom 12. Juni 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

§ 1
Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

1.
die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist,
2.
die Einstufung nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG,
3.
die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG,
4.
den Informationsaustausch nach § 73 Abs. 4 Satz 1 und § 74 Abs. 5 Satz 1 WHG sowie die Koordinierung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 75 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WHG,
5.
die Festlegung von Teileinzugsgebieten, bestimmten Sektoren und Aspekten der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen, für die nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG Teilbewirtschaftungspläne ergänzend zu den Bewirtschaftungsplänen aufzustellen sind,
6.
die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG.1

§ 2
Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde

1Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

1.
die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Abs. 1 WHG und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG,
2.
die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen nach § 8 Abs. 1 WHG für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG,
3.
die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG und die Antragstellung nach § 19 Abs. 4 WHG bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus, soweit Benutzungstatbestände Gegenstand sind, für die in Planfeststellungsverfahren nach Nummer 7 die obere Wasserbehörde zuständig wäre,
4.
Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,
5.
Entscheidungen nach § 42 WHG und § 31 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 SächsWG, Anordnungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG oder § 31 Abs. 3 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, die Unterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 SächsWG auf den Freistaat Sachsen übertragen oder eine Entscheidung nach § 36 SächsWG zulasten des Freistaates Sachsen getroffen werden soll,
6.
Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG einschließlich deren Änderungen,
7.
a)
die Planfeststellung eines Gewässerausbaus oder von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, nach § 68 Abs. 1 WHG,
 
b)
die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG, die Planfeststellung durch die Plangenehmigung zu ersetzen,
 
c)
die abschnittsweise Zulassung nach § 69 Abs. 1 WHG und die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 WHG,
 
d)
die Planfeststellung eines Flutungspolders einschließlich der Ausgleichsregelungen nach § 63 Abs. 2 SächsWG und
 
e)
die Entscheidung über die Ausbaupflicht nach § 62 Abs. 2 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt;
 
die obere Wasserbehörde ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde,
8.
die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus nach § 68 Abs. 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung, wesentlichen Umgestaltung oder Beseitigung von Anlagen nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG,
9.
die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG
 
a)
eines Gewässerausbaus, der der Beeinflussung des Hochwasserabflusses dient, an Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen oder
 
b)
von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, an der Bundeswasserstraße Elbe oder Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen, wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird,
10.
die Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG,
11.
die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 86 Abs. 4 WHG,
12.
die Duldungsanordnungen nach § 91 Satz 1 WHG und § 97 SächsWG und die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Abs. 1 SächsWG, soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 89 SächsWG oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OberflächengewässerverordnungOGewV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (GrundwasserverordnungGrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
13.
Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 und § 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und nach den §§ 95 bis 97, § 98 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 99 Abs. 1 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist,
14.
die Aufgaben nach § 100 WHG in Verbindung mit § 106 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG und der damit verbundenen Gewässerbenutzung sowie die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 68 Abs. 5 SächsWG,
15.
die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG,
 
a)
soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder von Handlungen zuständig ist, von denen oder von deren Fehlen die Gefahr ausgeht,
 
b)
bezüglich aller Abwassereinleitungen für die Probenentnahme, die Probenanalyse und die Erfassung von Messwerten für die staatliche Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 6 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwasserverordnungAbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 8 WHG und nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwasserabgabengesetzAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
16.
die Aufgaben nach der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsverordnungIZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), in der jeweils geltenden Fassung, und die Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG und die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 Satz 1 SächsWG von Indirekteinleitungen, die aus Anlagen nach § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, soweit für die Genehmigung dieser Anlagen die Landesdirektion Sachsen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist,
17.
die Entscheidung nach § 3 Abs. 8 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
18.
die Anordnung von Maßnahmen und die Bestimmung von Fristen zur Anpassung vorhandener Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 7 Satz 2 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Benutzung oder der Anlagen zuständig ist,
19.
die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erklärung oder Beschränkung der Schiffbarkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsWG,
20.
die Entscheidung über die von der Duldungspflicht bezüglich des Landens und Befestigens von Schiffen und Flößen auszunehmenden Strecken an schiffbaren Gewässern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsWG,
21.
die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG und die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SächsWG sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ablassen einer Stauanlage nach § 22 Satz 1 und 2 SächsWG, soweit es sich um eine Anlage nach § 68 Abs. 1 Satz 2 oder § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SächsWG handelt,
22.
Anordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 und § 107 Abs. 4 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder Handlungen zuständig ist, zu deren Überwachung die Anordnung dient,
23.
Entscheidungen über Anlagen nach § 26 SächsWG, sofern diese einer Gewässerbenutzung dienen oder Teil einer Anlage nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG sind, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist, ausgenommen der nach § 26 Abs. 11 Satz 1 SächsWG übertragenen Vorhaben,
24.
die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 SächsWG, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 SächsWG und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 SächsWG, jeweils in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SächsWG, wenn es sich um eine Ufermauer an einem Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
25.
die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 SächsWG, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 SächsWG und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
26.
die Erteilung des Einvernehmens über die Anerkennung von Heilquellen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und für das Einvernehmen über den Widerruf der Anerkennung,
27.
Genehmigungen nach § 55 Abs. 2 SächsWG, die Aufgaben nach § 55 Abs. 6, § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie § 58 Abs. 1 SächsWG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258, S. 322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
wenn der Ent- oder Versorgungsbereich der Anlage über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinausreicht oder
 
b)
wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist,
28.
die Entgegennahme von Anzeigen, Nachweisen und Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie Entscheidungen nach § 57 Abs. 2 und 3 SächsWG für Anlagen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Anlagen nach § 79 Abs. 5 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 SächsWG, soweit Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlage dem Freistaat Sachsen obliegen,
29.
die Genehmigung von Vorhaben nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsWG in Hochwasserentstehungsgebieten,
30.
die Bestimmung nach § 78 Abs. 3 SächsWG, dass die Vorschriften für öffentliche Hochwasserschutzanlagen für eine sonstige Anlage gelten,
31.
Entscheidungen nach § 80 Abs. 4 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
32.
Entscheidungen nach § 81 Abs. 4 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
33.
die Fachaufsicht nach § 84 Abs. 3 SächsWG und Anordnungen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, wenn jeweils gleichartige Maßnahmen und Anordnungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zweckmäßig sind,
34.
die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit ihre Aufgaben betroffen sind,
35.
den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,
36.
die Aufgaben nach § 106 Abs. 2 bis 4 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,
37.
Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit einer unteren und der oberen Wasserbehörde fallen, soweit die Angelegenheit nicht im Einzelfall der unteren Wasserbehörde übertragen wird.

2In Angelegenheiten, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Wasserbehörden fallen, erklärt die obere Wasserbehörde eine dieser Behörden für zuständig. 3Die Entscheidungen der für zuständig erklärten unteren Wasserbehörde erfolgen im Benehmen mit den anderen Wasserbehörden. 4Abweichend von Satz 2 kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.2

§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

1.
die Aufgaben nach § 45k WHG und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben,
2.
die Erarbeitung und Bereitstellung der fachlichen Grundlagen für
 
a)
die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 WHG,
 
b)
die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG,
 
c)
die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG und
 
d)
die Überprüfung und Aktualisierung dieser Dokumente nach § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 6 WHG
 
sowie die fachliche Koordinierung dieser Dokumente innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit und mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG sowie den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG,
3.
die Auswertung der Stellungnahmen nach § 83 Abs. 4 Satz 2 WHG,
4.
die fachliche Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG und § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit diese sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen, sowie die Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme und die Abstimmung der Beiträge mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder bei der Aktualisierung nach § 84 Abs. 1 WHG und § 87 Abs. 1 SächsWG,
5.
die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
6.
die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und ReinigungsmittelgesetzWRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 74 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen,
7.
die Aufgaben nach der Oberflächengewässerverordnung unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Wasserbehörde und sonstigen Behörden, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, wenn nicht nach § 4 Nr. 4 der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zuständig ist,
8.
die Aufgaben nach der Grundwasserverordnung unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Wasserbehörde und sonstigen Behörden, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4 GrwV,
9.
die Prüfung und Bestätigung von hydrogeologischen Gutachten für die Festsetzung von Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 2 SächsWG,
10.
die Gültigerklärung nach § 55 Abs. 4 SächsWG,
11.
die landesweite Identifizierung potenzieller Hochwasserentstehungsgebiete und ihre Visualisierung in Karten als Grundlage für deren Festsetzung durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SächsWG,
12.
die Bereitstellung der in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen nach § 88 Abs. 5 SächsWG,
13.
die Ermittlung, Sammlung und Aufbereitung von gewässerkundlichen und wasserwirtschaftlichen Daten nach § 89 SächsWG,
14.
die Bestellung von und die Aufsicht über ehrenamtliche Messnetzbeobachter nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG,
15.
die Aufsicht über Sachverständige und sachverständige Stellen, auf die Aufgaben nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG übertragen wurden,
16.
die Anerkennung von Prüflaboren nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 112 Abs. 3 Satz 2 SächsWG,
17.
die Anerkennung nach § 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Entgegennahme des Jahresberichts nach § 20 Abs. 6 SächsVAwS,
18.
die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
19.
die fachliche Unterstützung der obersten Wasserbehörde bei den Aufgaben nach § 1.

§ 4
Zuständigkeit des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung ist zuständig für

1.
die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SächsWG die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsWG übernommen hat:
 
a)
die Erfüllung der Unterhaltungslast nach § 39 Abs. 1 und 2 WHG und der Aufgaben nach § 31 Abs. 1 und 2 SächsWG,
 
b)
der Abschluss von Verträgen über die Übertragung der Unterhaltungslast einschließlich der Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG,
 
c)
die Festsetzung der Aufwendungen durch Leistungsbescheid nach § 42 Abs. 2 WHG und § 35 SächsWG,
 
d)
die Geltendmachung des Beitrages zum Unterhaltungsaufwand des Freistaates Sachsen nach § 37 Abs. 2 SächsWG,
 
e)
die Erfüllung der Ausbaulast an Gewässern nach § 62 Abs. 1 SächsWG,
2.
die Fortschreibung und Anpassung der Hochwasserschutzkonzepte nach § 71 Abs. 1 und 2 SächsWG, die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG, die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Abs. 1 WHG, die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe und Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,
3.
die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
4.
die Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 OGewV sowie die Einstufung nach den §§ 5 und 6 OGewV für Oberflächenwasserkörper, die Standgewässer im Zuständigkeitsbereich des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
5.
die Umlegung der Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung nach § 69 Abs. 3 SächsWG, soweit es sich um Anlagen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsWG handelt,
6.
die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit seine Aufgaben betroffen sind,
7.
das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.3

§ 4a
Zuständigkeit des Staatsbetriebes
Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.4

§ 5
Zuständigkeit der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsWG.

§ 6
Zuständigkeit aufgrund engen Sachzusammenhanges

Die nach den §§ 1 bis 5 oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständige Wasserbehörde, Verwaltungsbehörde, Behörde oder Stelle für solche Aufgaben, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben stehen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 9, S. 363
    Fsn-Nr.: 612-3.28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023