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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren vom 20. Juli 2026 (SächsJMBl. S. 182)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren

Vom 20. Juli 2026

Die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 126), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2018 (SächsJMBl. S. 126) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244), wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bestellung und Abberufung des Bezirksrevisors erfolgt
1.
beim Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt und dem Präsidenten des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs,
2.
beim Oberverwaltungsgericht im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts.“
b)
Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe d wird die Angabe „Anwaltsgerichtshof,“ durch die Angabe „Anwaltsgerichtshof und“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe e wird die Angabe „Heilberufe sowie“ durch die Angabe „Heilberufe,“ ersetzt.
cc)
Buchstabe f wird gestrichen.
2.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 1 wird die Angabe „Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Sächsischen Vertretungsverordnung“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Kostenverfügung“ durch die Angabe „Anlage zur VwV Kostenverfügung“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe h wird vor der Angabe „Kostenverfügung“ die Angabe „Anlage zur VwV“ eingefügt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1. Oktober 2014“ durch die Angabe „1. April 2025“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „vom 11. Juli 2014 (SächsJMBl. S. 71), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362)“ gestrichen.
3.
Großbuchstabe E wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer III Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfung des Kostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach Abschnitt 5 der Anlage und Ziffer I Nummer 10 Buchstabe f der VwV Kostenverfügung.“
b)
Ziffer IV Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Kostenansatz ist von dem Bezirksrevisor zu prüfen, der für das Gericht bestellt ist, an dem der zuständige Kostenbeamte tätig ist.“
c)
Ziffer V Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist dafür ein gesondertes Dokument zu erstellen und zur Akte zu nehmen, sofern die Prüfbescheinigung nicht bereits auf der Kostenrechnung angebracht worden ist.“
4.
Großbuchstabe F Ziffer II wird durch folgende Ziffer II ersetzt:
„II.
In Papierakten vermerken die Bezirksrevisoren eine Prüfung in grüner Farbe.“
5.
In Großbuchstabe G Ziffer I und in Großbuchstabe H Ziffer I wird jeweils vor der Angabe „Kostenverfügung“ die Angabe „Anlage zur VwV“ eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2026

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2026 Nr. 7, S. 182
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2026