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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dreizehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Dreizehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 251)

Dreizehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 8. Juli 2026

Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund

des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S 285), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und Großbuchstaben A Ziffer X Nummer 17 des Beschlusses der Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S.206), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern, sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009
(SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Verordnungdes
Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2017 bis 2027“ durch die Angabe „2026 bis 2031“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
b)
Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen in den Jahren 2026 bis 2031 zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs die in Anlage 4 genannten Festbeträge zu. Eine Verwendung der Mittel für Investitionen in das Eigentum des Bundes oder seiner Beteiligungen ist ausgeschlossen.“
c)
Absatz 1d wird durch folgenden Absatz 1d ersetzt:
„(1d) Für die Jahre 2026 bis 2028 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 4a genannten Festbeträge ergänzt.“
d)
In Absatz 1f wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
e)
Absatz 1g wird durch den folgenden Absatz 1g ersetzt:
„(1g) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist im Jahr 2026 dem Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen als Rechtsnachfolger im Sinne des § 67 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (­SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (­SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgrund der Eingliederung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien in den Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe einen Betrag in Höhe von 4 Millionen Euro zu. Die Mittel sind für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere für die mit der Eingliederung einhergehenden Transformationskosten in den Jahren 2026 und 2027 zu verwenden. Über den Stand der strukturellen Umsetzung der Eingliederung und die erzielten Fortschritte berichtet der Zweckverband dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung.“
f)
Die Absätze 1h und 3 werden gestrichen.
g)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 1a“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1, 1a, 1d und 1g“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1
1.
können die nach § 1 Absatz 1a jeweils zugewiesenen Mittel bis zu drei Kalenderjahre bei den Zusammenschlüssen verbleiben, wenn
a)
die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel spätestens bis zum 31. Mai des dritten auf die Zuweisung folgenden Kalenderjahres nachweisen und
b)
sie ihm bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel die Höhe der gebildeten zweckgebundenen Rücklage sowie die jährliche Herkunft der darin enthaltenen Mittel jährlich im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 mitteilen,
2.
weist der Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der im Jahr 2026 nach § 1 Absatz 1g zugewiesenen Mittel bis zum 31. Mai 2028 nach.“
bb)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
bb)
Satz 2 Nummer 3 wird die durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
für Zwecke nach § 1 Absatz 1b bis 1g“.
cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1.
Sind bei den Zusammenschlüssen Ersparnisse oder Rückflüsse aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung von bestellten Verkehrsleistungen angefallen,
a)
können angefallene Ersparnisse oder Rückflüsse jeweils im Folgejahr für die Finanzierung von Kapazitätserhöhungen und Kostensteigerungen bei bestellten Verkehrsleistungen verwendet werden, wenn die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die angefallenen Ersparnisse oder Rückflüsse bis zum 31. Mai des Folgejahres und deren zweckentsprechende Verwendung bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres nachweisen, und
b)
kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib von angefallenen Ersparnissen oder Rückflüssen bei den Zusammenschlüssen für bis zu fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem Folgejahr der Ausreichung, für konkret zu benennende Verkehrsleistungsbedarfe unter der Auflage gestatten, dass die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. Mai des Jahres nachweisen, das auf den im Verwaltungsakt festgelegten Zeitraum für den Verbleib folgt,
wobei die Mittel jeweils zurückzuerstatten sind, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder die jeweils erforderlichen Nachweise nicht fristgemäß erfolgt sind.“
bbb)
In Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und 4 und Buchstabe c Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
c)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest.“
d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f berichtet dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 1. Januar 2027 über Ziele und Maßnahmen zur verbundübergreifenden Tarifharmonisierung.“
e)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
5.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)

Den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in den Jahren 2026 bis 2031 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge
in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig
2026 179 865 682
2027 184 867 516
2028 189 966 285
2029 195 161 314
2030 200 453 280
2031 206 287 251
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen
2026 154 082 911
2027 158 367 760
2028 162 735 648
2029 167 185 998
2030 171 719 388
2031 176 717 091
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen
2026 226 753 076
2027 233 096 169
2028 239 525 115
2029 246 075 435
2030 252 747 981
2031 260 103 931
4.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland
2026 52 204 416
2027 53 656 154
2028 55 136 027
2029 56 643 838
2030 58 179 784
2031 59 873 042“.
6.
Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt:

„Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 7)

Verteilung der den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 7 für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisenden Mittel
in Prozent
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig
für die Schmalspurbahn
Oschatz – Mügeln – Glossen
6,29
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen
für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 22,88
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen
für die Schmalspurbahnen
Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg,
Freital – Hainsberg – Kurort Kipsdorf und
Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf
70,83“.
7.
Anlage 4 wird durch die folgende Anlage 4 ersetzt:

„Anlage 4
(zu § 1 Absatz 1a)

Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2026 bis 2031
zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs zuzuweisende Festbeträge
in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig
2026 1 899 412
2027 2 144 553
2028 2 381 515
2029 2 623 245
2030 2 869 710
2031 3 170 645
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen
2026 1 627 141
2027 1 837 143
2028 2 040 138
2029 2 247 217
2030 2 458 352
2031 2 716 150
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen
2026 2 394 935
2027 2 704 029
2028 3 002 811
2029 3 307 604
2030 3 618 366
2031 3 997 810
4.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland
2026 551 287
2027 622 437
2028 691 213
2029 761 373
2030 832 907
2031 920 251“.
8.
Nach Anlage 4 wird die folgende Anlage 4a eingefügt:

„Anlage 4a
(zu § 1 Absatz 1d)

Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2026 bis 2028
für den öffentlichen Personennahverkehr
zuzuweisende ergänzende Festbeträge
in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig
2026 1 899 412
2027 2 144 553
2028 2 381 515
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen
2026 1 627 141
2027 1 837 143
2028 2 040 138
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen
2026 2 394 935
2027 2 704 029
2028 3 002 811
4.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland
2026 551 287
2027 622 437
2028 691 213“.
9.
Anlage 7 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2026

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 10, S. 251
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 2026