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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung

Vom 27. Juli 2026

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund

des § 40 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Absatz 4 Satz 2 sowie des § 62 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, und
des § 13 Nummer 1 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a
Sonderpädagogische Förderung“.
b)
Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a
Sonderpädagogische Förderung“.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „55“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Wahl nur einer Fachrichtung entfallen auf diese mindestens 165 Leistungspunkte.“
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
3.
§ 7 Absatz 2 wird durch den folgenden § 7 Absatz 2 ersetzt:
„(2) Schulpraktische Studien werden als Blockpraktika und als semesterbegleitende Praktika durchgeführt. Mindestens 10 Leistungspunkte werden inhaltlich durch die Grundschuldidaktik, die jeweilige Fachdidaktik, die jeweilige Berufsfelddidaktik oder den jeweiligen Förderschwerpunkt bestimmt. Mindestens 5 Leistungspunkte sind inhaltlich auf die Bildungswissenschaften ausgerichtet.“
4.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7.
gegebenenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse und Auslandsaufenthalte,
8.
gegebenenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere akademische Zeugnisse sowie
9.
gegebenenfalls ein Antrag nach § 121 Absatz 2 Satz 2.“
b)
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:
„Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
5.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festzusetzenden“ durch die Angabe „festgesetzten“ ersetzt.
6.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ist in“ durch die Angabe „ist grundsätzlich in“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „elektronischer Datenträger mit“ durch die Angabe „elektronisches Exemplar“ ersetzt.
c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „anzeigen“ durch die Angabe „beantragen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „anzuzeigen“ durch die Angabe „zu beantragen“ ersetzt.
d)
In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „anzuzeigen“ durch die Angabe „zu beantragen“ ersetzt.
7.
§ 16 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an berufsbildenden Schulen wird so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 140-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Fach und in jeder Fachrichtung,
2.
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
3.
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jeder Fachdidaktik eines Faches und in jeder Berufsfelddidaktik,
4.
dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung,
6.
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der Berufsfelddidaktik und
7.
dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 600 geteilt wird.
Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 100 Absatz 7 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1.
dem 280-fachen der Durchschnittsnote in der Fachrichtung,
2.
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
3.
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in der Berufsfelddidaktik,
4.
dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachrichtung,
6.
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Berufsfelddidaktik und
7.
dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 600 geteilt wird.“
8.
In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 9 Satz 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 10“ ersetzt.
9.
In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 11“ ersetzt.
10.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „können die“ die Angabe „wissenschaftliche Arbeit einmal und die mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „spätestens vier Wochen vor dessen Beginn schriftlich“ durch die Angabe „zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich“ durch die Angabe „bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
11.
In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in der vorlesungsfreien Zeit“ gestrichen.
12.
In § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Englisch“ durch die Angabe „Deutsch als Zweitsprache, Englisch“ ersetzt und nach der Angabe „Katholische Religion,“ die Angabe „Sonderpädagogische Förderung,“ eingefügt.
13.
In § 25 Satz 1 wird die Angabe „im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 29,“ gestrichen und die Angabe „und“ durch die Angabe „, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie“ ersetzt.
14.
In § 28 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Entwicklung“ durch die Angabe „ausgewählte Aspekte der Entwicklung“ ersetzt.
15.
§ 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
 
„§ 29
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:
a)
System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,
b)
Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,
2.
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:
a)
empirische Zweitspracherwerbsforschung,
b)
Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehr­sprachigkeit,
c)
Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Sprach­erwerbsstufen,
3.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung:
a)
Verfahren der Sprachdiagnostik,
b)
Sprachfördermodelle und -förderplanung,
4.
Migrationsforschung:
a)
Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,
b)
Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,
c)
Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie
5.
Fachdidaktik:
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,
2.
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Sprach­erwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,
3.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,
4.
Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie
5.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
16.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
17.
In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
18.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe c wird gestrichen.
b)
Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
19.
Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
 
„§ 38a
Sonderpädagogische Förderung
(1) Das Studium umfasst:
1.
Sonderpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
2.
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Überblick;
3.
Diagnostik, Beratung und Förderplanung;
4.
Sprachliche Bildung und Sprachförderung im Kontext sonderpädagogisch relevanter Phänomene und sonderpädagogischer Förderung sowie Mehrsprachigkeit;
5.
Differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
6.
Fachdidaktik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Grundlagen verschiedener Förderschwerpunkte: Organisationsformen des inklusiven Unterrichts; sonderpädagogische Förderung und sonderpädagogische Förderkonzepte in zwei ausgewählten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten; Kenntnis zu häufigen Erscheinungsformen von Entwicklungsstörungen, Sinnes- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen;
2.
Diagnostik, Beratung und Förderplanung: Grundlagen sonderpädagogischer Diagnostik, insbesondere Erhebung der Lernausgangslage, Lernvoraussetzungen sowie Prozessdiagnostik zur Evaluation sonderpädagogischer Förderung; Grundlagen der Gesprächsführung und Beratung von Lehrkräften, Personensorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern bei individuellem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, interdisziplinäre Kooperation sowie Planung von Fördermaßnahmen für einen der gewählten Förderschwerpunkte;
3.
Fachdidaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte im gemeinsamen Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien sowie individuellen Lernprozessen; individualisierende und differenzierende Maßnahmen im Kontext eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzeptes; Kenntnis und Bewertung spezifischer Methoden und Medien zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen unter Berücksichtigung von Benachteiligtenförderung.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
20.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 Buchstabe c wird gestrichen.
bb)
In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „und öffentlicher Raum“ gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, wie Management, Beschaffung, Produktion“ gestrichen.
bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion“ und die Angabe „am Beispiel eines ausgewählten Technikbereiches“ gestrichen.
cc)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3.
Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und“.
21.
§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Chemie,“ die Angabe „Deutsch als Zweitsprache,“ und nach der Angabe „Russisch,“ die Angabe „Sonderpädagogische Förderung,“ eingefügt.
b)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann ausschließlich mit den Fächern Englisch und Mathematik, das Fach Sonderpädagogische Förderung mit den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kombiniert werden.“
22.
In § 44 wird die Angabe „, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49“ gestrichen.
23.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Studium umfasst:
1.
Erziehungswissenschaft,
2.
Pädagogische Psychologie und
3.
Interdisziplinäre Studien:
a)
sozialwissenschaftliche Konzepte,
b)
Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung,
c)
Berufs- und Lebensweltorientierung,
d)
fächerverbindendes und fachübergreifendes Lernen,
e)
vertiefte Reflexion von Theorie und Praxis bei der Gestaltung spezifischer Lehr-Lernumgebungen an der Oberschule.“
b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe e wird die Angabe „Reflexion,“ durch die Angabe „Reflexion und“ ersetzt.
bb)
Buchstabe f wird gestrichen.
c)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1 oder 2“ eingefügt.
24.
§ 48 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b wird die Angabe „Entwicklung“ durch die Angabe „ausgewählte Aspekte der Entwicklung“ ersetzt.
b)
In Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter, Frühe Neuzeit,“ gestrichen.
25.
§ 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
 
„§ 49
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:
a)
System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,
b)
Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,
2.
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:
a)
empirische Zweitspracherwerbsforschung,
b)
Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehr­sprachigkeit,
c)
Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Sprach­erwerbsstufen,
3.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung:
a)
Verfahren der Sprachdiagnostik,
b)
Sprachfördermodelle und -förderplanung,
4.
Migrationsforschung:
a)
Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,
b)
Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,
c)
Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie
5.
Fachdidaktik:
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,
2.
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Spracherwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,
3.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,
4.
Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie
5.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
26.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
27.
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „und Probleme der Religionsphilosophie“ gestrichen.
28.
In § 52 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
29.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „und Systemvergleich“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und Vergleich politischer Systeme einschließlich“ durch die Angabe „der politischen Systeme“ ersetzt.
30.
In § 54 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „physisch-geographischer“ durch die Angabe „gesellschaftlicher“ ersetzt.
31.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 Buchstabe c bis e wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c)
Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken,
d)
Betriebssysteme,“.
bb)
Nummer 2 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c)
formale Sprachen,
d)
Berechenbarkeit und Komplexität,“.
cc)
Nummer 4 Buchstabe b und c wird durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt:
„b)
webbasierte Systeme und Anwendungen,
c)
Machine Learning, künstliche Intelligenz,
d)
Computergrafik, zum Beispiel bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren,“.
dd)
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitswelt, Auswirkungen auf das soziale Gefüge der Gesellschaft,“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „,wobei ein Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu wählen ist“ eingefügt.
32.
§ 57 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe b wird gestrichen.
b)
Die Buchstaben c bis f werden zu den Buchstaben b bis e.
33.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 5.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
bb)
Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3“ gestrichen.
34.
Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
 
„§ 64a
Sonderpädagogische Förderung
(1) Das Studium umfasst:
1.
Sonderpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
2.
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Überblick;
3.
Diagnostik, Beratung und Förderplanung;
4.
Benachteiligtenförderung, Innovation und Evaluation sonderpädagogischer Förderung;
5.
Sprachliche Bildung und Sprachförderung im Kontext sonderpädagogisch relevanter Phänomene und sonderpädagogischer Förderung sowie Mehrsprachigkeit;
6.
Differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
7.
Fachdidaktik.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Grundlagen verschiedener Förderschwerpunkte: Organisationsformen des inklusiven Unterrichts; sonderpädagogische Förderung und sonderpädagogische Förderkonzepte in zwei ausgewählten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten; Kenntnis zu häufigen Erscheinungsformen von Entwicklungsstörungen, Sinnes- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen;
2.
Diagnostik, Beratung und Förderplanung: Grundlagen sonderpädagogischer Diagnostik, insbesondere Erhebung der Lernausgangslage, Lernvoraussetzungen sowie Prozessdiagnostik zur Evaluation sonderpädagogischer Förderung; Grundlagen der Gesprächsführung und Beratung von Lehrkräften, Personensorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern bei individuellem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, interdisziplinäre Kooperation sowie Planung von Fördermaßnahmen für einen der gewählten Förderschwerpunkte;
3.
Fachdidaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte im gemeinsamen Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien sowie individuellen Lernprozessen; individualisierende und differenzierende Maßnahmen im Kontext eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzeptes; Kenntnis und Bewertung spezifischer Methoden und Medien zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen unter Berücksichtigung von Benachteiligtenförderung.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
35.
In § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
36.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 Buchstabe c wird gestrichen.
bb)
In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „und öffentlicher Raum“ gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, wie Management, Beschaffung, Produktion“ gestrichen.
bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion“ und die Angabe „am Beispiel eines ausgewählten Technikbereiches“ gestrichen.
cc)
Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3.
Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und“.
37.
§ 77 wird durch den folgenden § 77 ersetzt:
 
„§ 77
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
(1) Das Studium umfasst:
1.
Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:
a)
System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,
b)
Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,
2.
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:
a)
empirische Zweitspracherwerbsforschung,
b)
Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehrsprachigkeit,
c)
Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Sprach­erwerbsstufen,
3.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung:
a)
Verfahren der Sprachdiagnostik,
b)
Sprachfördermodelle und -förderplanung,
4.
Migrationsforschung:
a)
Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,
b)
Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,
c)
Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie
5.
Fachdidaktik:
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.
(2) Prüfungsinhalte sind:
1.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,
2.
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Sprach­erwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,
3.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,
4.
Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie
5.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
38.
§ 85 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 Buchstabe c bis e wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c)
Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken,
d)
Betriebssysteme,“.
bb)
Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c)
formale Sprachen,“.
cc)
Nummer 4 Buchstabe b und c wird durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt:
„b)
webbasierte Systeme und Anwendungen,
c)
Machine Learning, künstliche Intelligenz,
d)
Computergrafik, zum Beispiel bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren,“.
dd)
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitswelt, Auswirkungen auf das soziale Gefüge der Gesellschaft,“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „, wobei ein Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu wählen ist“ eingefügt.
39.
§ 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.“
40.
§ 100 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
bb)
Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Die Wahl einer Fachrichtung schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein. Ausschließlich in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik können anstelle eines Faches oder einer zweiten Fachrichtung weitere Vertiefungsrichtungen gewählt werden.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Deutsch als Zweitsprache,“.
bb)
Die Nummern 4 bis 21 werden zu den Nummern 5 bis 22.
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Maschinentechnik“ die Angabe „, jedoch hier ausgenommen die Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik,“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „, 78“ gestrichen.
e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik erstrecken sich bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen auf die Fachrichtung und die Berufsfelddidaktik.“
41.
In § 101 wird die Angabe „Deutsch als Zweitsprache nach § 77“ durch die Angabe „Sonderpädagogische Förderung nach § 64a“ ersetzt.
42.
§ 105 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 Buchstabe c und d wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c)
Grundlagen der mechanischen, thermischen und chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik,
d)
spezifische Schwerpunktsetzungen in einem Feld der Chemie- und Umwelttechnik: Mehrphasenreaktionstechnik, Anlagen- und Sicherheitstechnik, verfahrenstechnische Anlagen, Grundlagen der Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten oder Abwasserbehandlung,“.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Mathematik, Physik und Biologie“ durch die Angabe „Mathematik und Physik“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1.
Chemietechnik: Anwendung verfahrens- und apparatetechnischer Grundlagen für mechanische und thermische Zustandsänderungen; Aspekte der chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik, inklusive stöchiometrische und messtechnische Grundlagen der Reaktions- und Reaktortechnik für Stoffumwandlungsprozesse zur Lösung komplexer chemietechnischer Aufgabenstellungen in sich verändernden Technikfeldern und“.
c)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „auf“ die Angabe „die“ eingefügt.
43.
§ 107 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Das Studium umfasst:
1.
Naturwissenschaftliche Aspekte:
a)
Grundlagen der Mathematik des Berufs­feldes,
b)
physikalisch-technische Grundlagen,
2.
Technikwissenschaftliche Aspekte:
a)
Grundlagen der Elektrotechnik,
b)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,
c)
Elektroenergietechnik,
d)
Grundlagen der Informatik,
3.
Berufsfelddidaktik:
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus je zwei der nachfolgend dazu genannten Gebiete:
1.
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik:
a)
Leistungselektronik,
b)
elektrische Maschinen,
c)
Elektroversorgungssysteme,
2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik:
a)
Schaltungstechnik,
b)
Nachrichtentechnik,
c)
Kommunikationsnetze,
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik:
a)
Mess- und Sensortechnik,
b)
Regelungstechnik,
c)
Modellbildung und Simulation,
4.
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik:
a)
Aufbau- und Verbindungstechnik,
b)
Geräteentwicklung,
c)
Konstruktion und
5.
Vertiefungsrichtung Mikroelektronik:
a)
Herstellung von Bauelementen, Schaltungen und Mikrosystemen,
b)
Aufbau- und Verbindungstechnik der Elektronik,
c)
Technologien der Mikroelektronik.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Elektroenergieversorgung,“ die Angabe „Entwurf von Schutzsystemen,“ eingefügt.
bb)
Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik: Wirkprinzipien und Einsatz der elektronischen Schaltungstechnik, rechnergestützter Layoutentwurf, Signalverarbeitung, Modelle und Werkzeuge der Informationstheorie, theoretische Prinzipien und praktische Anwendungen der Nachrichtentechnik, Kommunikationsnetze und deren Anforderungen auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik: Modellstrukturen für die Prozessidentifikation, Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik, Steuerung diskreter Prozesse auch unter Nachhaltigkeitsaspekten, Modellierungsparadigmen,
4.
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik: Anwendungen der Aufbau- und Verbindungstechnik sowie deren Anforderungen, Konstruieren und Berechnen von Baugruppen, Gestaltungsmöglichkeiten und Anwendungen in der Baugruppen- und Geräteentwicklung, Anforderungen an und Realisierung biomedizinischer Technik, Schaltkreis- und Systementwurf auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,“.
cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5.
Vertiefungsrichtung Mikroelektronik: Werkstoffe der Halbleiter- und Mikrotechnik sowie die zugehörigen Halbleitertechnologien; Eigenschaften und Funktionsweisen von Halbleiterbauelementen, Prinzipien zur Herstellung und Miniaturisierung von Bauelementen und integrierten Schaltungen, Mikrosystemtechnik und deren technologischen Verfahren, Anwendungen der Aufbau- und Verbindungstechnik sowie deren Anforderungen, Rechnergestützter Schaltkreisentwurf sowie“.
dd)
Nummer 5 wird zu Nummer 6.
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus zwei Vertiefungsrichtungen nach Absatz 2.“
44.
§113 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Das Studium umfasst:
1.
Naturwissenschaftliche Aspekte:
a)
Grundlagen der Mathematik des Berufsfeldes,
b)
physikalische Grundlagen,
c)
chemische Grundlagen,
2.
Technikwissenschaftliche Aspekte:
a)
Grundlagen der Konstruktions- und Fertigungstechnik,
b)
Grundlagen der Thermodynamik,
c)
Grundlagen der Produktionstechnik,
d)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,
3.
Berufsfelddidaktik:
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:
1.
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik:
a)
Fertigungsverfahren,
b)
Antriebssysteme,
c)
Konstruktion, Fertigungstechnik, Fertigungsplanung,
2.
Vertiefungsrichtung Energie-, Gebäude- und Versorgungstechnik:
a)
Strömungsmechanik,
b)
Wärme- und Stoffübertragung,
c)
Thermodynamik,
3.
Vertiefungsrichtung Luftfahrzeugtechnik:
a)
Luftfahrzeugauslegung,
b)
Grundlagen der Luftfahrzeugsysteme,
c)
Grundlagen der Luftfahrzeuginstandhaltung und Reparaturtechnologien,
4.
Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik:
a)
Antriebssysteme,
b)
Automobiltechnik,
c)
Fahrzeug- und Verkehrssicherheit sowie
5.
Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Robotik:
a)
Grundlagen der Elektrotechnik,
b)
Software Engineering,
c)
Automatisierungstechnik.
(3) Prüfungsinhalte sind:
1.
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik: Wirkungsweise, Funktion und Einsatz von ausgewählten Verfahren der Fertigungs- und Produktionstechnik; Aufbau und Wirkungsweise von Antrieben und Anforderungen an diese; Verfahren der Konstruktion und Fertigung; Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Werkzeugmaschinen; Organisation und Steuerung von Produktionssystemen; Anwendung von Schweiß- und Lötverfahren; Einsatz von Verfahren der Prozessautomation sowie der Zerspan- und Abtragetechnik; Arbeitssicherheit und Ergonomie; Arbeitsplanung; ökonomische, ökologische und soziale Aspekte in der Entwicklung der Produktionstechnik,
2.
Vertiefungsrichtung Energie-, Gebäude- und Versorgungstechnik: Anforderungen an die Technik; Anlagenaufbau; Funktionsweise der Komponenten; Anlagenbetrieb sowie Anlagenauslegung wärme- und kältetechnischer Anlagen; technische Thermodynamik oder Strömungslehre in der Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik; Energieeinsparung und Schadstoffemissionsminderung; Wärmepumpen; regenerative Energien; Betrieb und Instandhaltung von Energieanlagen; Aspekte der Nachhaltigkeit,
3.
Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete der Kraftfahrzeuge; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik; Ermüdungs- und Betriebsfestigkeit; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von auch mechatronischen Fahrzeugkomponenten sowie von Fahrzeugen und von Teilsystemen im vernetzten Verkehrssystem; Verfahren der Maschinen- und Fahrzeugakustik; Verkehrssicherheit, insbesondere im vernetzten, automatisierten Fahren sowie Aspekte der Nachhaltigkeit,
4.
Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Robotik: Modellstrukturen für die Prozessidentifikation; Einsatz von Mikrorechentechnik; Montage- und Handhabungsautomatisierung; Anwendung digitaler Messverfahren; Einsatz der Regel- und Automatisierungstechnik; Umgang mit ereignisdiskreten Systemen und Verhaltensmodellen; Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik; Steuerung diskreter Systeme auch unter Nachhaltigkeitsaspekten, Modellierungsparadigmen und
5.
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.“
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus zwei Vertiefungsrichtungen nach Absatz 2.“
45.
§ 121 wird durch den folgenden § 121 ersetzt:
 
„§ 121
Übergangsregelungen
(1) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Sommer 2028 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen.
(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ab dem Prüfungszeitraum Winter 2028/2029 und bis spätestens zum Prüfungszeitraum Winter 2032/2033 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Ein Antrag auf Anwendung dieser Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung ist spätestens mit dem Zulassungsantrag nach § 8 zu stellen.“

Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ durch die Angabe „Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733)“ ersetzt.
2.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
für das Lehramt an Oberschulen und das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Kunst an einer Kunsthochschule oder Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat,“.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist und“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „bleibt, sowie“ durch die Angabe „bleibt.“ ersetzt.
cc)
Nummer 3 wird gestrichen.
b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Förderschwerpunkt erfolgreich absolviert haben und mindestens eines der studierten Fächer Bestandteil der jeweiligen Stundentafel bezogen auf den gewählten Förderschwerpunkt ist. Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Oberschulen bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Fach der Oberschule erfolgreich absolviert haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4.
ein Identitätsnachweis,“.
bb)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7.
gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für das Prüfungsverfahren von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten,“.
cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers“ durch die Angabe „Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
5.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5.
eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, endgültig nicht bestanden ist.“
6.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
7.
In § 9 Satz 1 wird die Angabe „werden“ durch die Angabe „sollen“ ersetzt und nach der Angabe „berufen“ die Angabe „werden“ eingefügt.
8.
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
 
„§ 10
Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge
Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf die Schulaufsichtsbehörde.“
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die Teilzeitbeschäftigung in allen oder in einzelnen Ausbildungsabschnitten jeweils bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes absolviert werden. Wird der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung absolviert, dauert er vier Unterrichtshalbjahre. Soweit die Teilzeitbeschäftigung bereits im ersten Ausbildungsabschnitt gewährt wird, so dauert dieser acht Monate. Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 27 wird Teilzeitbeschäftigung für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist, sofern er sich auf alle Ausbildungsabschnitte erstreckt, mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.“
b)
Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierzu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beurteilung schriftlich oder elektronisch, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übermitteln ist.“
10.
In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „und Methodik“ gestrichen.
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
c)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „neun“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
12.
§ 17 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfungslehrproben bestehen aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und einer mündlichen Reflexion.“
13.
In § 18 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Ende“ durch die Angabe „dem festgesetzten Termin“ ersetzt.
14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „und Methodiken“ gestrichen.
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „und Methodik“ gestrichen.
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „und Methodiken“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „Doppelfach Kunst und im“ eingefügt.
15.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „zum Ende des Vorbereitungsdienstes“ durch die Angabe „zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Verlängerungszeitraumes erneut eine Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.“
16.
In § 24 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „im Doppelfach Kunst und“ eingefügt.
17.
In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer“ durch die Angabe „§ 7 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes“ ersetzt.
18.
In § 31 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
19.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer“ durch die Angabe „§ 8 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes“ ersetzt.
20.
In § 42 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
21.
§ 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:
 
„§ 44
Übergangsregelung
Auf Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst spätestens bis zum ersten Unterrichtshalbjahr des Schuljahres 2025/2026 begonnen hat, findet diese Verordnung in der bis zum 14. August 2026 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 3
Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung – LKQualiVO)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu Abschnitt 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte“.
b)
Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18
Ziel des Feststellungsverfahrens“.
c)
Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger“.
d)
Die Angabe zu Abschnitt 5, den §§ 25 bis 28, Abschnitt 6 und § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen
§ 27
Zulassungsverfahren
§ 28
Bestandteile des Feststellungsverfahrens
§ 29
Prüfungskommission
§ 30
Kolloquium
§ 31
Komplexprüfung
§ 32
Bestehen des Feststellungsverfahrens
§ 33
Wiederholung des Feststellungsverfahrens
§ 34
Qualifizierungsnachweis
Abschnitt 5
Qualifizierungsfolge
§ 35
Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung
§ 36
Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene
§ 37
Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
§ 38
Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen
§ 39
Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen
§ 40
Feststellungsverfahren“.
3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „oder Zweite“ gestrichen.
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,“.
c)
Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
d)
Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4.
eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 gleichgestellt worden ist,“.
e)
Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5.
eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz anerkannt worden ist, verbunden mit der Auflage, dass zu deren Gleichstellung mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind, oder“.
f)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
„1.
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung nachweist,“.
bb)
Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden zu den Nummern 3 bis 9.
b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Ausbildung“ die Angabe „oder zu einem Feststellungsverfahren im beantragten Fach der wissenschaftlichen Ausbildung“ eingefügt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.“
bb)
Satz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
die Zeugnisse der gemäß § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien.“
cc)
Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
b)
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1.
das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
2.
die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge,
3.
der Nachweis, dass keine Gleichstellung gemäß § 36 Absatz 4 Nummer 2 oder kein Abschluss einer berufsbegleitenden Qualifizierung gemäß § 37 Absatz 1 vorliegt,
4.
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 und
5.
die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters zum vorgesehenen dienstlichen Einsatz.“
6.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Nummer 2 und 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5 oder Nummer 7 bis 8“ durch die Angabe „Nummer 1, Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 bis 9“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen“ durch die Angabe „Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder gemäß Nummer 5 an Förderschulen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „einer Fachrichtung und einem Fach“ die Angabe „, einer Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den Antrag ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.“
bb)
Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
die Zeugnisse der gemäß § 11 Absatz 1 und 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien,“.
cc)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „bis“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Teils“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „und Methodik“ gestrichen.
11.
Vor § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Unterabschnitt 1
Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte“.
12.
In § 18 Satz 1 wird nach der Angabe „Feststellungsverfahrens“ die Angabe „für Fachlehrkräfte“ eingefügt.
13.
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
 
„§ 19
Zulassungsvoraussetzungen
Zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 als Fachlehrkraft nachweist,
2.
eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, für die jeweils die Lehrbefähigung angestrebt wird, absolviert hat,
3.
an den erforderlichen Fortbildungen teilgenommen hat,
4.
eine mindestens zehnjährige Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule vorweisen kann sowie
5.
als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt endgültig nicht nachgewiesen hat.“
14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Feststellungsverfahren“ die Angabe „für Fachlehrkräfte“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „der dort erhältliche Vordruck oder“ gestrichen.
15.
In § 21 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
16.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
17.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Schulleiterbeurteilung“ die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
18.
Nach § 24 wird die folgende Überschrift eingefügt:
 
„Unterabschnitt 2
Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger“.
19.
Nach der Überschrift des Unterabschnitts 2 werden die folgenden §§ 25 bis 34 eingefügt:
 
„§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens
Ziel des Feststellungsverfahrens für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie durch eigenverantwortliche Fortbildung erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt:
1.
für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen die Lehrerlaubnis sowie
2.
für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen die Lehrbefähigung.
Das Feststellungsverfahren beginnt in dem auf die Antragstellung folgenden Schuljahr und endet mit diesem.
 
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einem Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in einem Fach oder einer Fachrichtung wird auf Antrag zugelassen, wer nachweist:
1.
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger,
2.
eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach oder der Fachrichtung im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche im Durchschnitt an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie
3.
eine unbefristete Tätigkeit als Lehrkraft im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes.
Daneben ist nachzuweisen
1.
für Grundschulen eine Lehrerlaubnis in der Grundschuldidaktik,
2.
für Förderschulen eine Lehrerlaubnis für einen Förderschwerpunkt der einstellenden Förderschule,
3.
für Oberschulen, Gymnasien oder berufsbildende Schulen eine Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung.
(2) Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer
1.
die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung in dem Fach oder der Fachrichtung endgültig nicht nachgewiesen hat,
2.
bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder
3.
die schulpraktische Prüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat.
 
§ 27
Zulassungsverfahren
(1) Je Schuljahr können Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in folgendem Umfang durchgeführt werden:
1.
an Grundschulen 50,
2.
an Oberschulen 40,
3.
an Gymnasien 10,
4.
an berufsbildenden Schulen 30 und
5.
an Förderschulen 10.
(2) Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Zeugnisse der gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen,
2.
Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3,
3.
gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten.
Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.
(4) Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.
(5) Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Dauer der Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge in unmittelbarer Folge in demselben Fach oder derselben Fachrichtung berücksichtigt. Im Übrigen entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergeben werden.
 
§ 28
Bestandteiledes Feststellungsverfahrens
(1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium.
(2) Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen.
(3) Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
 
§ 29
Prüfungskommission
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Kolloquien und der Komplexprüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und das zu prüfende Fach oder die Fachrichtung besitzen.
(2) Die Prüfungskommissionen bestehen entweder aus einer Hauptausbildungsleiterin, einem Hauptausbildungsleiter, einer Fachausbildungsleiterin oder einem Fachausbildungsleiter als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
(3) § 16 Absatz 4, 6 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II gelten entsprechend.
(4) An den Kolloquien und Komplexprüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Örtlichen Personalrates als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 
§ 30
Kolloquium
(1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen umfasst ein Kolloquium zu fachwissenschaftlichen und didaktischen Schwerpunkten mit besonderem Bezug zu den Unterrichtsinhalten des jeweiligen Faches in der jeweiligen Schulart.
(2) In dem Kolloquium wird die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger einzeln geprüft.
(3) Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.
(4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an das Kolloquium und bewertet sie mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt die Anforderungen nicht“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
(5) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 17 Absatz 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
(6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
 
§ 31
Komplexprüfung
(1) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen oder an Gymnasien haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:
1.
eine Lehrprobe in dem Fach in einer Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie
2.
eine Lehrprobe in dem Fach in einer anderen Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.
(2) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an berufsbildenden Schulen haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:
1.
eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie
2.
eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.
(3) Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten.
(4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
(5) Für die Durchführung der Komplexprüfungen gilt § 17 Absatz 2 bis 4 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
(6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
 
§ 32
Bestehen des Feststellungsverfahrens
Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist bestanden
1.
im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn das Kolloquium mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist,
2.
im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist.
 
§ 33
Wiederholung des Feststellungsverfahrens
(1) Ist das Kolloquium mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger folgenden Schuljahres erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
(2) Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, können diese ebenfalls einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren folgenden Schuljahres erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
(3) Hat die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger die Wiederholungsprüfung für das Kolloquium oder eine Komplexprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das Fach oder die Fachrichtung erloschen.
 
§ 34
Qualifizierungsnachweis
Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, deren Leistung im Feststellungsverfahren mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet wurde, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.“
20.
Der bisherige § 25 wird zu § 35 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist“ durch die Angabe „24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
21.
Der bisherige § 26 wird zu § 36 und in Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
22.
Der bisherige § 27 wird zu § 37 und Absatz 2 Nummer 6 durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
„6.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen“,
7.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen an berufsbildenden Schulen“,
8.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an berufsbildenden Schulen“.“
23.
Der bisherige § 28 wird zu § 38.
24.
Der bisherige Abschnitt 6 wird durch den folgenden Abschnitt 6 ersetzt:
 
„Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen
 
§ 39
Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen
Lehrkräfte, die eine wissenschaftliche oder eine schulpraktische Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen diese nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, ab.
 
§ 40
Feststellungsverfahren
Lehrkräfte gemäß § 19 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, können bis einschließlich 1. September 2028 einen Antrag stellen auf Zulassung zum Feststellungsverfahren nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Juli 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 10, S. 254
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 2026