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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2026

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2026 vom 15. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 268)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft
im Jahr 2026

Vom 15. Juli 2026

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 14 Absatz 6 Satz 4, Absatz 7 Satz 4 sowie des § 20 Nummer 8, 14 und 14a des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt
1.
für Grundschulen: 1,2559;
2.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171;
3.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118;
4.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181;
5.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966;
6.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200;
7.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189;
8.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433;
9.
für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944;
10.
für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718;
11.
für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718;
12.
für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629;
13.
für Gemeinschaftsschulen: 1,2211;
14.
für berufsbildende Schulen: 1,1621.“
2.
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler
1.
einer Grundschule: 1 950 Euro;
2.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro;
3.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro;
4.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro;
5.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro;
6.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro;
7.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro;
8.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro;
9.
einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro;
10.
einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro;
11.
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro;
der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro;
12.
eines Gymnasiums: 2 103 Euro;
13.
einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro;
14.
einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro;
15.
in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro;
16.
einer Abendoberschule: 682 Euro;
17.
eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro;
18.
eines Kollegs: 2 103 Euro.“
3.
Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro.“

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Anlage wird in Teil 1 Nummer 1 in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 240“ durch die Angabe „4 280“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2026

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Wilfried Kühner
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 10, S. 268
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2025