Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft
im Jahr 2026
Vom 15. Juli 2026
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 14 Absatz 6 Satz 4, Absatz 7 Satz 4 sowie des § 20 Nummer 8, 14 und 14a des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt
- 1.
- für Grundschulen: 1,2559;
- 2.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171;
- 3.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118;
- 4.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181;
- 5.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966;
- 6.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200;
- 7.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189;
- 8.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433;
- 9.
- für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944;
- 10.
- für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718;
- 11.
- für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718;
- 12.
- für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629;
- 13.
- für Gemeinschaftsschulen: 1,2211;
- 14.
- für berufsbildende Schulen: 1,1621.“
- 2.
- Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler
- 1.
- einer Grundschule: 1 950 Euro;
- 2.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro;
- 3.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro;
- 4.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro;
- 5.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro;
- 6.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro;
- 7.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro;
- 8.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro;
- 9.
- einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro;
- 10.
- einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro;
- 11.
-
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro;
der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro; - 12.
- eines Gymnasiums: 2 103 Euro;
- 13.
- einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro;
- 14.
- einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro;
- 15.
- in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro;
- 16.
- einer Abendoberschule: 682 Euro;
- 17.
- eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro;
- 18.
- eines Kollegs: 2 103 Euro.“
- 3.
- Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro.“
Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung
Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird in Teil 1 Nummer 1 in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 240“ durch die Angabe „4 280“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Dresden, den 15. Juli 2026
Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Wilfried Kühner
Staatssekretär
