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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. April 2005 (SächsGVBl. S. 82)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZuVO)

Vom 5. April 2005

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, und § 2 Abs. 3 AGImSchG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Für die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Soweit in § 2 und der Anlage dieser Verordnung keine zuständige Behörde bezeichnet ist, liegt die Zuständigkeit

1.
für Entscheidungen, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der Genehmigungsbehörde nach Ziffer III Nr. 1.1.1 der Anlage dieser Verordnung,
2.
für Entscheidungen, die sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der unteren Immissionsschutzbehörde,
3.
für Überwachungsaufgaben bei den in Ziffer III Nr. 1.6.2 und 3.1 der Anlage dieser Verordnung bezeichneten Behörden in dem dort genannten Umfang,
4.
für die Bekanntgabe oder Anerkennung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen beim Landesamt für Umwelt und Geologie,
5.
für Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung beim Landesamt für Umwelt und Geologie und
6.
im Übrigen bei der höheren Immissionsschutzbehörde.
Ist es im Falle des Satzes 1 Nr. 6 zweckmäßig, Aufgaben, die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben, anderen Behörden als der höheren Immissionsschutzbehörde zu übertragen, kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten, die Zuständigkeiten abweichend bestimmen. Zweckmäßig ist eine abweichende Zuständigkeitsübertragung insbesondere dann, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht oder wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet oder den Koordinationsbedarf verringert.

§ 2
Einzelbestimmungen

(1) Die Aufgaben des Landkreises und der Kreisfreien Stadt werden vom Regierungspräsidium wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist.

(2) In Fällen, in denen

1.
mehrere genehmigungsbedürftige Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen oder
2.
zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, und es nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen  – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, lediglich einer Genehmigung bedarf,
obliegen die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b und nach Ziffer III der Anlage dieser Verordnung, die vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt wahrzunehmen wären, dem Regierungspräsidium, wenn dieses für mindestens eine Anlage, einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde ist.

(3) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704, 3708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind und das Regierungspräsidium entsprechend Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung Betriebsbereichsbehörde ist, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b und c sowie nach Ziffer III der Anlage dieser Verordnung vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt zu treffen wären, dem Regierungspräsidium.

(4) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt

1.
die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG oder § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handelt,
2.
im Übrigen
 
a)
die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
 
b)
die Genehmigungsbehörde nach Ziffer III Nr. 1.1.1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
 
c)
die untere Immissionsschutzbehörde.

(5) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug können das Landesamt für Umwelt und Geologie und das Regierungspräsidium selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78, 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt und Geologie.

(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei einzelnen Betriebsstätten, die anteilig unter Bergaufsicht stehen, bestimmen, dass die Genehmigungs- oder Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.

§ 3
Übergangsregelung

Die Aufstellung eines Luftreinhalteplans im Sinne von § 47 Abs. 1 BImSchG, mit der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, führt das Landesamt für Umwelt und Geologie zu Ende.

§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), außer Kraft.

Dresden, den 5. April 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage
(zu § 1 und § 2 Abs. 2 bis 4)

I.
Gliederung des nachfolgenden Verzeichnisses
1
Bundes-Immissionsschutzgesetz
2
Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
2.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2.3
Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
2.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
2.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
2.6
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
2.7
Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
2.8
Störfall-Verordnung
2.9
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
2.10
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
2.11
Sportanlagenlärmschutzverordnung
2.12
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
2.13
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
2.14
Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
2.15
Verordnung über elektromagnetische Felder
2.16
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
2.17
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
2.18
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
2.19
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
2.20
Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen
2.21
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
3
Benzinbleigesetz
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.
Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
 
Abkürzungen
Abkürzung Erläuterung
SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
LfUG Landesamt für Umwelt und Geologie
RP Regierungspräsidium
LK Landkreis
KS Kreisfreie Stadt
OBA Sächsisches Oberbergamt
BBeh Betriebsbereichsbehörde; diese ist
  1. das Regierungspräsidium oder das Sächsische Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist,
  2. der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Sächsische Oberbergamt im Übrigen
2.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort „oder“ das Sächsische Oberbergamt genannt ist, handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AGImSchG um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen. Satz 1 gilt auch, soweit die Angabe „BBeh“ verwendet wird.
3.
Soweit im Verzeichnis Gesetze oder Verordnungen zitiert werden, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
III.
Verzeichnis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 82
    Fsn-Nr.: 661-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008