Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
für den Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Vom 10. August 2026
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Kultur und Tourismus für den
Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek –
Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus für den Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden vom 10. April 2025 (SächsABl. S. 455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 263), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer II Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Die eigenen Einnahmen, öffentlichen Zuschüsse und die Zuwendungen Dritter dürfen nur für Aufgaben im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sowie für andere der SLUB zugewiesene Aufgaben verwendet werden. Nummer 1 bleibt davon unberührt.“
- 2.
- In Ziffer IV Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- 3.
- Ziffer IX wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „IX.
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen“. - b)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- c)
- Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Jahresabschluss und Lagebericht der SLUB werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches, insbesondere § 264 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres aufgestellt und innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag der Staatsministerin oder dem Staatsminister vorgelegt. Der von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüfte und testierte Jahresabschluss und der Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres der Staatsministerin oder dem Staatsminister sowie dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die Prüfung erfolgt dabei auch nach den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- d)
- Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.
- e)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Mit dem Jahresabschluss legt die SLUB dem Staatsministerium den jährlichen Risikobericht mit den identifizierten Risiken und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen vor.“
- 4.
- Nach Ziffer IX wird die folgende Ziffer X eingefügt:
-
„X.
Controlling - 1.
- Zum Ende eines jeden Quartals erarbeitet die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einen Controllingbericht zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Dieser besteht aus:
- a)
- einer Abrechnung zum Wirtschaftsplan sowie
- b)
- einer Controllingtabelle und einer Abrechnung zur Inanspruchnahme und Einhaltung der im Rahmen von § 7a Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassenen Stellenplanflexibilität.
- Die Controllingberichte werden dem Staatsministerium innerhalb von einem Monat nach dem jeweiligen Stichtag vorgelegt.
- 2.
- Zum Ende eines jeden Jahres erstellt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einen Bericht mit einer Abrechnung von einrichtungsspezifischen Kennzahlen sowie einem dazugehörigen Erläuterungsteil. Die Abrechnung wird dem Staatsministerium zusammen mit dem von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt.
- 3.
- Zum Stichtag für das dritte Quartal ist durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor über den Stand der Umsetzung der im Rahmen von § 7a Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung abgeschlossenen Zielvereinbarung (Zielerfüllung) hinaus die Hochrechnung des voraussichtlichen Wertes zum Ende des vierten Quartals zu dokumentieren (Zwischenabrechnung).
- 4.
- Im Erläuterungsteil zu Nummer 2 werden in knapper und übersichtlicher Form die für den Geschäftsbetrieb bedeutenden Entwicklungen des aktuellen Berichtszeitraums dargestellt, insbesondere solche, die Auswirkungen auf die Kennzahlen und die Zielerfüllung haben. Die Ausführungen sind mit geeigneten Diagrammen zu veranschaulichen. Bei Kennzahlen, für die saisonale Schwankungen charakteristisch sind, ist der Bezug zum jeweiligen Stichtag des Vorjahres herzustellen. Wesentliche Abweichungen der Ist-Werte von den Vorjahres- und den Plan-Werten beziehungsweise der Prognose von den gesetzten Zielen sind zu begründen, eventuelle Handlungsbedarfe sind darzustellen. Als wesentlich gelten grundsätzlich alle Abweichungen, die mindestens zehn Prozent vom Zielwert betragen.
- 5.
- Im Rahmen der Berichterstattung zum vierten Quartal erfolgt die Schlussabrechnung zur Zielvereinbarung.“
- 5.
- Die bisherige Ziffer X wird zu Ziffer XI.
II.
Inkrafttreten
Ziffer I Nummer 3 Buchstabe e tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verwaltungsvorschrift am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 10. August 2026
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026) geändert worden ist
