Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Gerichtsvollzieherkosten
Vom 19. August 2026
I.
Die VwV Gerichtsvollzieherkosten vom 13. Januar 2023 (SächsJMBl. S. 57), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz
(VwV Gerichtsvollzieherkosten – VwVGvKost)“. - 2.
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „hat“ durch die Angabe „hat.“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Genießt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Kostenfreiheit, so sind die nicht bezahlten Kosten nach Absatz 2 durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher der für ihren oder seinen Amtssitz nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle mitzuteilen; diese hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen.“
- 3.
- Nr. 7 wird durch die folgende Nr. 7 ersetzt:
- „Zu § 14
Nr. 7 - (1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag unverzüglich nach Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in den Akten eine Kostenrechnung auf. Darin sind anzugeben:
- a)
- Bezeichnung der Sache,
- b)
- eine eindeutig identifizierbare, fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer nach landesspezifischer Vorgabe,
- c)
- die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Kostenvorschriften,
- d)
- ggf. der auf die Einzelbeträge nach Buchstabe c anzuwendende Steuersatz und Steuerbetrag sowie
- e)
- empfangene Vorschüsse, gegebenenfalls aufgegliedert in den Nettovorschuss für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und darauf entfallende Umsatzsteuer.
- Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.
- (2) Die Reinschrift der Kostenrechnung hat neben den Angaben in Absatz 1 zu enthalten:
- a)
- Name, Büroanschrift und Kontoverbindung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers,
- b)
- das Rechnungsdatum,
- c)
- eine kurze Bezeichnung der Sache sowie
- d)
- Angaben zur Zahlungsfrist.
- Werden mit der Kostenrechnung auch Kosten für Leistungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geltend gemacht, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus in der Kostenrechnung auch anzugeben:
- a)
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift der nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zuständigen Organisationseinheit nebst der ihr erteilten Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
- b)
- für den Fall einer unternehmerischen Auftraggeberin oder eines unternehmerischen Auftraggebers mit Sitz im Ausland deren oder dessen USt-IdNr. und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,
- c)
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers,
- d)
- das Datum der letzten von der Kostenrechnung erfassten maßgeblichen Vollstreckungshandlung,
- e)
- der Zeitpunkt der Vereinnahmung eines etwa empfangenen Vorschusses sowie
- f)
- der Zusatz „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) berechnet.
- Die Reinschrift der Kostenrechnung ist mit der Unterschrift oder dem Dienststempel zu versehen, die auch maschinell erzeugt sein können, und der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a GvKostG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung sowie eines Hinweises auf die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zum Datenschutz zu übermitteln.
- (3) Ist über die Amtshandlung eine Urkunde aufzunehmen, so ist die Kostenrechnung auf die Urkunde zu setzen, mit dieser zu verbinden und auf alle Abschriften zu übertragen.
- (4) Eine Reinschrift der Kostenrechnung ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung, umgehend mitzuteilen. Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an eine Drittschuldnerin oder einen Drittschuldner ist mit dem zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch eine Abschrift der Kostenrechnung zu übermitteln.
- (5) Bei unrichtigem Kostenansatz stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher eine berichtigte Kostenrechnung auf und zahlt den etwa überzahlten Betrag zurück. Dieser Betrag wird in den laufenden Geschäftsbüchern unter besonderer Nummer als Minusbuchung von den Kosten abgesetzt.
- (6) Bei der Nachforderung von Kosten ist § 6 GvKostG, bei der Zurückzahlung von Kleinbeträgen § 59 GVO zu beachten.“
- 4.
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher beantragt bei der für ihren oder seinen Amtssitz nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung nicht erforderlich ist oder die Schuldnerin oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt hat (vgl. § 57 GVO). Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll ein Antrag nach Satz 1 in der Regel nur gestellt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der nach Satz 1 für die Vollstreckung zuständigen Stelle noch weitere Forderungen gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner bestehen; Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Der Kosteneinziehungsantrag ist mit dem Abdruck des Dienststempels zu versehen, der auch maschinell erzeugt sein kann. In den Sonderakten oder – bei Zustellungs- und Protestaufträgen – in Spalte 8 des Dienstregisters I ist der Tag der Absendung des Antrags zu vermerken und anzugeben, warum kein Kostenvorschuss erhoben ist. Zahlt die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner nachträglich oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise, so ist dies der nach Satz 1 für die Vollstreckung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „steuerbaren“ durch die Angabe „steuerbare“ ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen Kosten, wenn
- a)
- die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist, insbesondere die nach Abs. 2 Satz 1 für die Vollstreckung zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos verlaufen sei, und
- b)
- nach der Mitteilung der nach Abs. 2 Satz 1 für die Vollstreckung zuständigen Stelle oder der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Dresden, den 19. August 2026
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert
