Verordnung
der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der
individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren)
nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes
(ValVerVO-DRV-MD)
Vom 2. Juli 2026
Aufgrund des § 50 c Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 63) geändert worden ist, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt diese Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 1
Gegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 50b ff. des Berufsbildungsgesetzes.
Erster Abschnitt:
Feststellungstandems
§ 2
Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems
(1) 1Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r sind von der zuständigen Stelle Feststellungstandems zu bestimmen. 2Bei Bedarf können für den Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.
(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r nach § 40 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.
(3) 1Ein Feststellungstandem besteht aus je einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. 2Von der Besetzung mit jeweils einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) 1Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- eingetragene Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie deren eingetragene Lebenspartner,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) 1Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle.
(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahrens zu rechtfertigen, oder wird von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Feststellungstandems nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Feststellung einem anderen Feststellungstandem übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Feststellung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Feststellung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem bei der zuständigen Stelle.
§ 5
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befasste Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. 2Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Feststellungsverfahren
§ 6
Feststellungstermine und -orte
(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für den Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r. 2Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in geeigneter Weise unterrichtet. 3Kann ein Mitglied des Feststellungstandems an einem Termin nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(2) Die zuständige Stelle teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit.
§ 7
Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gemäß § 50b des Berufsbildungsgesetzes ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Formularen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
- 2.
- Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r und
- 3.
- eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs Sozialversicherungsfachangestellte/r erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
(3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs Sozialversicherungsfachangestellte/r, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nummer 3 auf diese zu beziehen.
(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes beantragt, ist abweichend von Absatz 2 Nummer 3 dem Antrag die glaubhafte Darlegung beizufügen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat.
(5) 1Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, beizufügen. 2Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. 3Dies kann insbesondere durch den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation erfolgen.
(6) Wird ein Antrag auf Wiederholung der Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 9 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung) gestellt, ist die Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 auf weitere oder neue Tatsachen, insbesondere auf eine zusätzliche Tätigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r zu stützen.
§ 8
Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle.
(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die angemeldeten Antragstellerinnen und Antragsteller sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Feststellungsverfahren
§ 9
Durchführung
(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung.
(2) 1Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von der oder dem jeweils zuständigen Feststellerin oder Feststeller aus dem Feststellungstandem durchgeführt. 2Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzerin oder Beisitzer) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. 3Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststellerin oder Feststeller.
(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Durchführung beisitzen, wenn diese Person für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet ist.
(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.
§ 10
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfahrensbegleitung
(1) 1Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b des Berufsbildungsgesetzes sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. 3Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. 4Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.
(2) 1Menschen mit Behinderung können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen. 2Auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers ist der Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben, zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen. 3Die Stellungnahme der Verfahrensbegleitung ist bei der Auswahl der Feststellungsinstrumente mit einzubeziehen. 4Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. 5Entstehen durch Handlungen der Verfahrensbegleitung Zweifel an der Eigenständigkeit der Leistung, so kann die Verfahrensbegleitung von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. 6Besteht die Gefahr, dass durch die Handlungen der Verfahrensbegleitung die Feststellung nicht mehr ordnungsgemäß getroffen werden kann, so ist das Verfahren zu wiederholen.
§ 11
Nichtöffentlichkeit
1Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. 2Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.
§ 12
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet sie oder er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch einer anderen Teilnehmerin oder eines anderen Teilnehmers, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) 1Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. 2Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.
(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Feststellerin oder der Feststeller das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und die zuständige Stelle den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ablehnen.
(4) 1Behindert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie oder er von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich von der Feststellerin oder von dem Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. 3Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. 4Die endgültige Entscheidung über die Ablehnung des Antrages wird von der zuständigen Stelle getroffen.
(5) Vor der Entscheidung der Feststellerin beziehungsweise des Feststellers nach den Absätzen 3 und 4 ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer anzuhören.
§ 14
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann vor Beginn des Feststellungstermins durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. 2In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.
(2) Versäumt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Feststellungstermin oder einen Teil dessen, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungstermins oder nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem Feststellungstermin nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.
(4) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle. 3Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Vierter Abschnitt:
Dokumentation der Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses
§ 15
Niederschrift über das Feststellungsverfahren
(1) Das Feststellungsverfahren ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach Maßgabe des § 6 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
(2) 1Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
§ 16
Bescheidung und Zeugniserteilung, Fristen
1Die zuständige Stelle erteilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Feststellung das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit. 2Das Zeugnis oder der Bescheid wird nach Maßgabe des § 7 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung ausgestaltet.
Fünfter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 17
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an die Antragstellerin oder den Antragsteller mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, zu versehen.
§ 18
Verfahrensunterlagen
(1) Auf Antrag ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren.
(2) 1Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 15 sind ein Jahr aufzubewahren. 2Bescheide und Zeugnisse sind 15 Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. 3Ergeben sich aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften längere oder kürzere zwingende Aufbewahrungsfristen sind diese einzuhalten.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt gemäß § 50c Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Leipzig, den 2. Juli 2026
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Die Vorsitzende der Vertreterversammlung
Haase
