Richtlinie des Sächsischen Landtags
über einen Härtefallfonds zur Gewährung
von Unterstützungsleistungen an in der
Sowjetischen Besatzungszone und der DDR
aus politischen Gründen Verfolgte
(RL Härtefallfonds SBZ/DDR)
erlassen als Artikel 1 der Richtlinie des Sächsischen Landtags zur Neufassung der RL Härtefallfonds SBZ/DDR
Vom 9. September 2026
§ 1
Zweck der Unterstützungsleistung, Rechtsgrundlage
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt Unterstützungsleistungen in Form von Zuwendungen an in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR aus politischen Gründen Verfolgte nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie gemäß
- 1.
- §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und
- 2.
- den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230)
in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Der Sächsische Landtag richtet hierzu einen Härtefallfonds zur Unterstützung ehemals Verfolgter ein, aus dem Leistungen zur Linderung besonderer Notsituationen, in denen die durch anderweitige Regelungen bereitgestellten Hilfen nicht ausreichen, gewährt werden können. Mit derartigen Unterstützungsleistungen sollen zugleich die bis heute anhaltenden Folgen politischer Repression gemindert und die soziale Integration der ehemals Verfolgten verbessert werden. Die Leistungen sollen bundesgesetzliche Regelungen und bestehende sozialrechtliche Versorgungssysteme ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen zum Verfahren der Bearbeitung der Anträge auf Unterstützungsleistungen nach dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2
Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die
- 1.
- ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
- 2.
- in der SBZ oder DDR politisch verfolgt und nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen rehabilitiert wurden sowie
- 3.
- in ihrer wirtschaftlichen Lage in besonderem Maße beeinträchtigt sind.
(2) Eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds wird solchen Personen nicht gewährt, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine entsprechende Verurteilung ist die Bewilligungsbehörde befugt, die Antragsstellerin oder den Antragsteller zur Vorlage eines Behördenführungszeugnisses aufzufordern oder gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, ein solches selbst einzuholen. Dadurch entstehende Gebühren erstattet die Bewilligungsbehörde.
§ 3
Art und Umfang der Unterstützungsleistung
(1) Die Gewährung einer Unterstützungsleistung erfolgt nach den folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Unterstützungsleistung wird als nicht rückzahlbarer finanzieller Zuschuss gewährt und erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
- 2.
- Der Antragsstellerin oder dem Antragsteller dürfen aus dem Härtefallfonds Unterstützungsleistungen bis zu einem haushaltsjahrübergreifend geltenden Höchstbetrag von insgesamt 5 000 Euro geleistet werden. Bis zum Erreichen des Höchstbetrags dürfen Unterstützungsleistungen wiederholt gewährt werden. Der Betrag jährlicher Leistungen soll mindestens 200 Euro betragen.
- 3.
- Laufende Ausgaben und der Schuldendienst der Antragsstellerin oder des Antragstellers werden nicht gefördert.
- 4.
- Die geförderte Maßnahme soll möglichst nachhaltig sein. Nachhaltig sind Hilfen zur Selbsthilfe und Hilfen, die dauerhaft aus einer Problemlage herausführen.
(2) Beantragte Hilfen können nur dann gewährt werden, wenn sie der Förderung einer der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen:
- 1.
- Gesellschaftliche Integration:
- Unterstützt werden können unter anderem Maßnahmen, die nachhaltig die Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Erhält die Antragsstellerin oder der Antragsteller weder von der Agentur für Arbeit noch über den § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, eine ausreichende finanzielle Unterstützung, mit der ihm eine Aus- oder Fortbildung ermöglicht wird, kann aus den Mitteln des Härtefallfonds eine Hilfe gewährt werden. Es können auch solche Aus- und Fortbildungen unterstützt werden, die in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden.
- 2.
- Medizinische Hilfen:
- Unterstützt werden können unter anderem Maßnahmen, die zur Linderung von Gesundheitsschäden beitragen, soweit sie nicht von anderweitigen sozialen und medizinischen Hilfesystemen abgedeckt sind. Dazu gehören auch notwendige Therapien und gesundheitliche Hilfsmittel, die nicht kassengestützt sind oder einen hohen Betrag an Eigenbeteiligung verlangen.
- 3.
- Schaffung und Erhalt selbstbestimmter Wohn- und Lebensmöglichkeiten:
- Unterstützt werden können unter anderem Maßnahmen, wie der Umzug in eine behinderten- und altersgerechte Wohnung oder die behindertengerechte Ausstattung von eigenem Wohnraum, soweit dies nicht durch soziale Hilfesysteme übernommen wird.
- 4.
- Technische Hilfen im Alltag:
- Unterstützt werden kann unter anderem die Anschaffung von technischen Geräten, die geeignet sind, die selbstständige Lebensführung zu unterstützen, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht von anderen sozialen Hilfesystemen übernommen werden.
- 5.
- Kommunikationshilfen für die soziale Teilhabe:
- Unterstützt werden können unter anderem die Anschaffungen und die Reparatur von Kommunikationsgeräten, die die soziale Teilhabe verbessern, wie Telefone oder Computer.
- 6.
- Verbesserung der Mobilität:
- Unterstützt werden können unter anderem Maßnahmen oder Hilfsmittel, mit denen durch die Förderung der Beweglichkeit die Selbstversorgung und das selbstbestimmte Leben nachhaltig aufrechterhalten und verbessert werden. Hierzu gehören zum Beispiel Hilfen zur Anschaffung von Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen.
§ 4
Bewilligungsbehörde, Beirat
(1) Bewilligungsbehörde ist der Sächsische Landtag.
(2) Die Bewilligungsbehörde wird im Bewilligungsverfahren durch einen Beirat beratend unterstützt.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt die oder der Sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter). Daneben gehören dem Beirat zwei vom Präsidium des Sächsischen Landtags zu wählende Beisitzende an, von denen eine oder einer von den Fraktionen, die die Staatsregierung tragen, und eine oder einer von mindestens einer Oppositionsfraktion vorgeschlagen wird. Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtags ernennt die Beisitzenden für die Dauer der Legislaturperiode. Er oder sie kann die Beisitzenden abberufen, wenn Gründe in ihrer Person oder in ihrem Verhalten vorliegen, die eine der Bedeutung des Amts angemessene Fortsetzung der Beiratstätigkeit unmöglich machen, und das Präsidium der Abberufung zustimmt
(4) Dem Beirat gehört beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Soziales zuständigen Staatsministeriums an. Zur fachlichen Beratung kann der Beirat durch Beschluss weitere Fachinstitutionen hinzuziehen.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Beiratssitzungen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen hat und mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder zur Sitzung erschienen sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
(6) Die Mitwirkung der Beisitzer im Beirat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die nicht vergütet wird. Etwaige anfallende Reisekosten der Beisitzer werden in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, von der Bewilligungsbehörde erstattet.
§ 5
Verfahren
(1) Die Antragstellung erfolgt schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der oder dem Landesbeauftragten. Im Antrag ist die Maßnahme, zu deren Förderung die Unterstützungsleistung beantragt wird, zu benennen, deren Förderfähigkeit zu begründen und die Höhe der benötigten Mittel zu vermerken. Bei Bedarf unterstützt die oder der Landesbeauftragte die Antragstellerin oder den Antragsteller beim Ausfüllen des Antragsformulars und wirkt auf eine Konkretisierung des Antrags hin.
(2) Der Antrag für das jeweilige Haushaltsjahr ist spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen.
(3) Nach Prüfung des Antrags verfasst die oder der Landesbeauftragte ein schriftliches Votum, in dem die zu fördernde Maßnahme benannt sowie Feststellungen zur Verfolgung der Antragstellerin oder des Antragstellers in der SBZ/DDR, zu ihrer oder seiner Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen, zur Beeinträchtigung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage und zur Nachhaltigkeit der Förderung enthalten sein müssen. Falls die oder der Landesbeauftragte die Bewilligung einer Unterstützungsleistung befürwortet, enthält das Votum zudem Angaben über die Art der unterstützenden Maßnahme und die Höhe der Leistung.
(4) Der Beirat befindet in nicht-öffentlicher Sitzung über das Votum der oder des Landesbeauftragten. Dem Beirat liegen hierfür der Antrag, das Votum der oder des Landesbeauftragten und eine aktuelle Übersicht über die vorhandenen beziehungsweise bereits ausgegebenen Haushaltsmittel des Härtefallfonds vor.
(5) Unter Bezugnahme auf das Votum der oder des Landesbeauftragten beschließt der Beirat eine Entscheidungsempfehlung für die Präsidentin oder den Präsidenten des Sächsischen Landtags. Die Empfehlung ist schriftlich zu verfassen. Sie muss eine Begründung enthalten, soweit vom Votum der oder des Landesbeauftragten abgewichen wird.
(6) Auf Grundlage der Empfehlung des Beirats und des Votums der oder des Landesbeauftragten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtags über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.
(7) Sofern nicht genügend Haushaltsmittel vorhanden sind, um alle bewilligungsreifen Anträge festzusetzen, erfolgt eine Festsetzung unter Berücksichtigung zunächst des Prioritätsprinzips. Entscheidend ist weiter die Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der oder dem Landesbeauftragten. Im Falle der Mittelausschöpfung erfolgt bei zeitgleichem Antragseingang ein Losentscheid.
(8) Der Landtag erhält die Empfehlungen des Beirates und die Voten der oder des Landesbeauftragten zur weiteren Umsetzung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres.
§ 6
Bewilligungsbescheid, Auszahlung, Verwendungsnachweis
(1) Der Bewilligungsbescheid enthält:
- 1.
- die persönlichen Daten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
- 2.
- die Bezeichnung der konkreten Unterstützungsleistung,
- 3.
- eine Begründung sowie
- 4.
- eine Festlegung des Verfahrens
- a)
- der Auszahlung der Unterstützungsleistung und
- b)
- der Kontrolle des Verwendungsnachweises.
(2) Die Auszahlung erfolgt mittels Auszahlungsformular der Bewilligungsbehörde und in der Regel auf das Konto der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Werden mit den Unterstützungsleistungen Dienste Dritter bezahlt, ist es ausnahmsweise zulässig, die Zahlung unmittelbar an den Dienstleister zu erbringen.
(3) Die Unterstützungsleistung ist ein zweckgebundener Zuschuss und darf in voller Höhe nur für das beantragte Vorhaben verwendet werden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (Verwendungsnachweis) erfolgt durch Vorlage von Originalbelegen unverzüglich nach Verwendung der Mittel bei der Bewilligungsbehörde.
