Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen
Zusammenhalt
über die Gewährung einer Pauschale
für soziale Zwecke
(Sächsische Kommunalpauschalenverordnung –
SächsKomPauschVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Neufassung der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung
Vom 16. September 2026
§ 1
Zuweisungen für den Bereich der Pflege
(1) Gefördert werden
- 1.
- regionale Pflegebudgets zur Verbesserung der Versorgung und Teilhabe Pflegebedürftiger vor Ort durch regionale Vernetzung sowie
- 2.
- Pflegekoordinatorinnen und Pflegekoordinatoren zur Umsetzung der regionalen Vernetzung.
(2) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuweisungsempfänger.
§ 2
Zuweisungen für den Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
(1) Gefördert werden
- 1.
- das ehrenamtliche Engagement und örtliche Selbsthilfegruppen von Betroffenen und Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe in den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Kommunales Engagement- und Ehrenamtsbudget sowie
- 2.
- Maßnahmen, die im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens hierfür ausgewählt wurden, als Kommunales Bürgerbeteiligungsbudget.
(2) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuweisungsempfänger.
§ 3
Zuweisungen für den Bereich der Gesundheit und Versorgung
(1) Gefördert werden
- 1.
- Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von Aids und sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere der HIV-Infektion, sowie
- 2.
- Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren für gesundheitliche Versorgung.
(2) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.
(3) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuweisungsempfänger.
§ 4
Zuweisungen für den Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe
(1) Gefördert werden
- 1.
- Hilfen der Sozialpsychiatrischen Dienste und der psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen,
- 2.
- Hilfen der Suchtberatungs- und -behandlungsstellen sowie
- 3.
- regionale Budgets für Maßnahmen zur Prävention psychischer Erkrankungen.
(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass der Sozialpsychiatrische Dienst unter der Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen gemäß § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.
(3) 1Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften sowie ihrer im Bereich Drogen und Sucht beratenden Gremien ausgewählt wurden. 2Nicht zuweisungsfähig nach Absatz 1 Nummer 3 sind Maßnahmen der Dienste und Stellen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen, die nicht ausreichende oder fehlende Angebote nach dem Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung ersetzen sollen.
(4) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.
§ 5
Zuweisungen für den Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(1) Gefördert werden
- 1.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und
- 2.
- im Investitionsprogramm „Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle“ Investitionen zur Erleichterung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch den Abbau bestehender Barrieren beim Zugang zu und der Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen
- 1.
- Maßnahmen der kommunalen Beauftragten und der kommunalen Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
- 2.
- die Erstellung und Evaluierung kommunaler Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention,
- 3.
- Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf kommunaler oder örtlicher Ebene,
- 4.
- Maßnahmen zur Verbesserung des inklusiven Gemeinwesens und
- 5.
- kommunale Maßnahmen zur Steigerung der Mobilität von Menschen mit Behinderung.
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gastronomie-, Tourismus- und Gesundheitsbereich. 2Der Gesundheitsbereich umfasst ausschließlich ambulante Angebote.
(4) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen. 2Die zu fördernden Maßnahmen sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer kommunalen Beauftragten und Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung auszuwählen.
(5) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt zudem voraus, dass
- 1.
- der Zuwendungsempfänger Betreiber (Mieter oder Pächter) oder Eigentümer der öffentlich zugänglichen Einrichtung oder des öffentlich zugänglichen Gebäudes ist und, soweit der Zuwendungsempfänger Betreiber ist, bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt sowie
- 2.
- eine Förderung kommunaler Gebäude und öffentlicher Infrastruktur nur erfolgt, wenn es sich dabei um ein freiwilliges kommunales Angebot handelt, wozu insbesondere Jugend- und Freizeittreffs, Seniorenbegegnungsstätten, Stadtteilzentren, Bibliotheken, Museen, Sportstätten des Freizeit- und Breitensports, Freibäder sowie Volkshochschulen zählen.
(6) 1Zuweisungen nach Absatz 1 setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von vier Prozent der jeweiligen Verteilungsmasse pro Zuweisungsempfänger und einem Betrag, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Kommune zur Gesamtanzahl der schwerbehinderten Menschen aller Zuweisungsempfänger ergibt, multipliziert mit der um die Summe der Sockelbeträge reduzierten Verteilungsmasse. 2Maßgeblich ist die Anzahl der schwerbehinderten Menschen gemäß der Ermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes.
§ 6
Zuweisungen für den Bereich seniorenpolitischer Arbeit
(1) Gefördert werden Maßnahmen der seniorenpolitischen Arbeit.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:
- 1.
- seniorenpolitische kommunale Beratungsstellen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
- 2.
- Maßnahmen der kommunalen Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeiräte, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
- 3.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe älterer Menschen,
- 4.
- generationenübergreifende Maßnahmen mit älteren Menschen,
- 5.
- Maßnahmen für seniorengerechte Quartiersentwicklung sowie
- 6.
- die Erstellung und Evaluierung kommunaler Fachpläne für ältere Menschen.
(3) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuweisungsempfänger.
§ 7
Zuweisungen für den Bereich Kinder und Jugendliche
(1) Gefördert werden
- 1.
- die Jugendpauschale und
- 2.
- die Schulsozialarbeit.
(2) Die Jugendpauschale nach Absatz 1 Nummer 1 umfasst Angebote und Leistungen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Familienbildung und familienunterstützenden Beratung.
(3) Angebote nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen die Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch an allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und an entsprechenden Schulen in freier Trägerschaft.
(4) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass
- 1.
- sich der Zuweisungsempfänger an der Finanzierung der Fördermaßnahmen mindestens in gleicher Höhe beteiligt,
- 2.
- die Fördermaßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind,
- 3.
- der Erst- und Letztempfänger darauf hinwirkt, dass die in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlichten Leistungsstandards des Landesjugendamtes umgesetzt werden,
- 4.
- Fachkräfte zum Einsatz kommen, die sich für die Aufgaben gemäß Absatz 2 nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung, in der Regel einen geeigneten berufsqualifizierenden Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, erhalten haben sowie
- 5.
- die Mittel auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet werden, sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung nicht selbst erbringt.
(5) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass
- 1.
- Angebote der Schulsozialarbeit in der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verankert sind,
- 2.
- ein regionales Gesamtkonzept zur Schulsozialarbeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt in Orientierung an der vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen vorliegt,
- 3.
- an jeder Oberschule und Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft der Einsatz einer oder mehrerer Fachkräfte vorgesehen ist,
- 4.
- Fachkräfte zum Einsatz kommen, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung, in der Regel einen geeigneten berufsqualifizierenden Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, erhalten haben,
- 5.
- die Mittel auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet werden, sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung nicht selbst erbringt,
- 6.
- eine Beteiligung an der Finanzierung der Angebote mindestens in Höhe von 20 Prozent erfolgt, wobei Angebote an Oberschulen und Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Bereich der Personalausgaben hiervon ausgenommen sind, sowie
- 7.
- die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 in Höhe von mindestens 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel verwendet wird.
(6) Von der Förderung nach Absatz 1 ausgenommen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach § 78a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(7) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 1 errechnet sich aus einer Grundpauschale von 14,50 Euro multipliziert mit der Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Gebiet des Zuweisungsempfängers wohnenden jungen Menschen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(8) 1Stehen nach der Berechnung gemäß Absatz 7 weitere Haushaltsmittel für die Förderung der Angebote und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung, werden diese nach Rangfolge entsprechend der Anlage 1 ausgereicht. 2Die Rangfolge ergibt sich nach der in Absatz 7 Satz 1 definierten Zahl junger Menschen beim Zuweisungsempfänger des gleichen Jahres im Vergleich zum Vorjahr.
(9) Stehen nach der Berechnung gemäß Absatz 7 geringere als für die Höhe der Zuweisung für die Förderung der Angebote und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung, wird die Zuweisung um den entsprechenden Anteil der nicht zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel reduziert.
(10) 1Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 2 errechnet sich gemäß der Anlage 2. 2Als Berechnungsgrundlage werden jeweils die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 herangezogen.
§ 8
Fachempfehlungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann Fachempfehlungen für einzelne Förderbereiche herausgeben.
§ 9
Begriffsbestimmungen
(1) Verteilungsmassen sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der jeweiligen Fördergegenstände innerhalb der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel.
(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik ausgewiesene Gesamtzahl der Bevölkerung.
§ 10
Förderfähige Ausgaben
(1) 1Mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind in den Förderbereichen nach den §§ 1 bis 7 Personal- und Sachausgaben förderfähig. 2Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von unbeweglichen Sachen und der Erwerb von Fahrzeugen.
(2) 1Im Fördergegenstand nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind investive Ausgaben für Baumaßnahmen und Ausstattungen förderfähig. 2Die Zuweisung darf je Einzelvorhaben 25 000 Euro nicht überschreiten.
§ 11
Berechnung der Zuweisung, Zuweisungsverfahren
(1) 1Die Zuweisung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. 2Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.
(2) 1Zuweisungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung nach Absatz 5 bis zum 1. November des Vorjahres für das jeweilige Haushaltsjahr oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 2, bis zum 1. November des Vorjahres eines Doppelhaushalts für die jeweiligen Haushaltsjahre. 3Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, dass mindestens eine Verteilungsmasse voraussichtlich von der nach Satz 2 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung ergehen. 4Der Zuweisungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.
(3) 1Beanstandet ein Zuweisungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, prüft das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuweisungen neu fest, soweit sie beanstandet wurden. 2Die Zuweisungsempfänger werden über die geänderte Höhe informiert.
(4) Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
(5) Die Höhe der Zuweisungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für jedes Haushaltsjahr festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.
(6) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung anschließend durch Bescheid fest.
§ 12
Auszahlung und Verwendung
(1) 1Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. 2Im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 3 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.
(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuweisungen nicht fristgerecht erbracht hat.
(3) Die Zuweisung ist zweckentsprechend zu verwenden.
§ 13
Weiterleitung der Zuweisung
(1) Der Zuweisungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuweisung diese zur Erfüllung des Zuweisungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.
(2) Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuweisungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.
§ 14
Verwendungsnachweis
(1) 1Der Zuweisungsempfänger hat
- 1.
- acht Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachzuweisen und
- 2.
- bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.
2Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.
(2) 1Der Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular auf elektronischem Weg nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erbringen. 2Er besteht aus
- 1.
- einem nach den Förderbereichen und Fördergegenständen dieser Verordnung gegliederten Sachbericht,
- 2.
- dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu der jeweiligen Zuweisung in den einzelnen Förderbereichen oder in den einzelnen Fördergegenständen sowie
- 3.
- einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung innerhalb des Bewilligungszeitraums.
3Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuweisung und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
(3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Landrätin, den Landrat oder deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 15
Aufhebung der Bewilligung
Im Falle der Aufhebung des Zuweisungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuweisung mit der nächsten Auszahlung an den Zuweisungsempfänger verrechnet werden, wenn der zu erstattende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt ist.
§ 16
Ausschluss von Zuweisungen
Ist eine Zuweisung für die Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 bewilligt worden, sind Zuweisungen für die innerhalb dieser Förderbereiche geförderten Maßnahmen nach den folgenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen:
- 1.
- im Förderbereich nach § 2 Absatz 1 Nummer 2: Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 1.1 der FRL Bürgerbeteiligung vom 21. Januar 2022 (SächsABl. S. 153), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 736) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272),
- 2.
- im Förderbereich nach § 3: Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 4 der FRL Gesundheit und Versorgung vom 13. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 6), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), soweit Vorhaben der Gesundheitsämter betroffen sind,
- 3.
- im Förderbereich nach § 4 Absatz 1 Nummer 3: Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c und d der FRL Psychiatrie und Suchthilfe vom 3. Juli 2023 (SächsABl. S. 994), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272),
- 4.
- im Förderbereich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1: Teil 2 Ziffer I Nummer 2 der FRL Selbstbestimmte Teilhabe vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 76), die durch die Richtlinie vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1138) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), soweit die Landkreise und Kreisfreien Städte betroffen sind,
- 5.
- im Förderbereich nach § 5 Absatz 1 Nummer 2: Teil 2 Ziffer IV Nummer 2 der FRL Investitionen Teilhabe vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. Juli 2024 (SächsABl. S. 847) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272),
- 6.
- im Förderbereich nach § 6: Teil 2 Großbuchstabe C Ziffer II der FRL Ältere Menschen vom 18. Januar 2024 (SächsABl. S. 147), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272),
- 7.
- im Förderbereich nach § 7 Absatz 1 Nummer 1: Nummer 2 der FRL Jugendpauschale vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 327), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 851) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), und
- 8.
- im Förderbereich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2: Ziffer II der FRL Schulsozialarbeit vom 14. Mai 2024 (SächsABl. S. 569), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272).
