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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL simul+

Vollzitat: FRL simul+ vom 5. Oktober 2026 (SächsABl. S. 812)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Förderung von Vorhaben des simul+InnovationHub
(FRL simul+)

Vom 5. Oktober 2026

Teil 1
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung modellhafter, übertragbarer und wirkungsorientierter Vorhaben zur Stärkung einer innovationsgestützten Regionalentwicklung in Sachsen. Die Förderung erfolgt durch die Finanzierung von Projekten in den Handlungsfeldern der simul+-Strategie (Teil 2 Buchstabe A) sowie der Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements durch Wettbewerbe im Rahmen des Wettbewerbsformates simul+Kreativ (Teil 2 Buchstabe B).
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung und nach Maßgabe folgender Verordnungen und deren jeweiligen Nachfolgeregelungen, in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
b)
die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381, 15.12.2023),
c)
die Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2382, 15.12.2023).
Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Sie ist Bestandteil dieser Richtlinie.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 2
Besonderer Teil

A. simul+-Projektförderung

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte mit Modellcharakter zur Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen, Reallabore1 zur praxisnahen Erprobung neuer Verfahren und Technologien sowie Machbarkeitsstudien und Konzepte in den Handlungsfeldern der simul+-Strategie 2025–2030 des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung: „Smarte Regionen/Digitale Daseinsvorsorge“, „Nachhaltige Mobilität“, „Innovatives Bauen und Wohnen“, „Regionale Wertschöpfung“, „Intelligente Infrastrukturen und Entbürokratisierung“.2

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Vorhaben mit Pilot- oder Modellcharakter, die über den allgemein anerkannten Stand der Technik oder die gängige Anwendungspraxis bereits bestehender Technologien hinausgehen und einen Innovationsnutzen bieten, indem sie neue bzw. verbesserte Verfahren, Technologien, Governance-Ansätze oder Anwendungsbereiche erproben, die das Potenzial zur Übertragung oder Skalierung besitzen.
2.
Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass im Projekt die Erprobung im realen Anwendungskontext (z. B. Reallabor, Pilotumsetzung) erfolgt, um Aussagen zu Wirkung, Umsetzbarkeit und Übertragbarkeit zu ermöglichen. Dabei sollen die Projekte die Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Wirtschaft, Wissenschaft und zivilgesellschaftlichen Akteuren fördern und zur lokalen sowie regionalen Wertschöpfung und Daseinsvorsorge im Sinne der Strategie nach Ziffer I beitragen. Satz 1 gilt nicht bei Zuwendungen zur Erstellung von Machbarkeitsstudien oder Konzepten.
3.
Die Vorhaben müssen im Freistaat Sachsen verortet sein oder einen Bezug zur sächsischen Regionalentwicklung aufweisen.
4.
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage eines Monitoring- und Evaluationskonzepts einschließlich eines Vorschlags zu messbaren, wirkungsbezogenen Erfolgsindikatoren. Das Monitoring- und Evaluationskonzept hat insbesondere Indikatoren zu enthalten, die Aussagen zu Innovationsgehalt, regionaler Wirkung, Kooperation sowie Übertragbarkeit des Vorhabens ermöglichen. Die Indikatoren sind mit einer Beschreibung der Ausgangssituation, der angestrebten Zielwerte oder Zielkorridore sowie der vorgesehenen Messmethodik darzustellen. Dies gilt nicht bei Zuwendungen zur Erstellung von Machbarkeitsstudien oder Konzepten.
5.
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 muss im Antragsverfahren vom Antragsteller durch eine Projektbeschreibung einschließlich Projektablaufgliederung und Transferkonzept (Vorhabenbeschreibung) unter Einbeziehung fachlich anerkannter Quellen (z.  B. Gutachten, Studien, Fachpublikationen) oder nachvollziehbarer Vergleiche mit marktüblichen Lösungen dargestellt werden. Dabei ist eine inhaltliche Verknüpfung mit den entsprechenden Erfolgsindikatoren des ebenfalls vorzulegenden Konzepts gemäß Nummer 4 herzustellen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind folgende für die Umsetzung des Vorhabens notwendige Ausgaben für:
a)
Personal;
b)
Sachausgaben einschließlich Material;
c)
Geräte und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese über das Projekt hinaus verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während des Bewilligungszeitraumes als zuwendungsfähig;
d)
Auftragsforschung und Fremdleistungen;
e)
Ausgaben für den Erwerb technologischen Wissens, sofern deren Erwerb nicht alleiniger Zweck des Projekts ist.
Zuwendungsfähig sind nur zusätzliche Projektausgaben, die nicht bereits durch eine staatliche Finanzierung des Zuwendungsempfängers abgedeckt sind. Eine entsprechende Eigenerklärung ist bei Antragstellung und zum Verwendungsnachweis einzureichen.
3.
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung kann der Fördersatz auf bis zu 90 Prozent erhöht werden, soweit das zu fördernde Vorhaben einen besonderen Modellcharakter für den Freistaat Sachsen aufweist.
Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben einem herausgehobenen und überwiegenden staatlichen Interesse dient, einen hohen Innovationsgrad aufweist und einen erheblichen Erkenntnis- und Transfergewinn für andere Regionen erwarten lässt.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, über den Fortschritt und die Ergebnisse des geförderten Projekts zu berichten und das Vorhaben auf Anforderung unentgeltlich öffentlich zu präsentieren. Art, Umfang und Zeitpunkte der Berichterstattung sowie mögliche Präsentationsformate werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
2.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn der Antragsteller sein Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Berichterstattung und des fachlichen Wissenstransfers durch den Freistaat Sachsen erklärt. Diese Erklärung ist mit Antragstellung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Davon unbenommen bleibt das eigene Recht des Antragstellers zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
3.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen oder Finanzhilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Europäischen Union oder von Kommunen ist zulässig, sofern die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Eine Kumulierung (Doppelförderung) für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Die geplante Inanspruchnahme weiterer Dritt- oder Fördermittel ist bei Antragstellung durch Eigenerklärung sowie nach Bewilligung entsprechend der Mitteilungspflicht gemäß den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid offenzulegen.

VI.
Verfahren

1.
Das Antragsverfahren wird zweistufig durchgeführt und umfasst ein Vorverfahren mit Auswahlverfahren sowie die daran anknüpfende Antragsstellung bei der Bewilligungsstelle.
2.
Im Vorverfahren können auf Grundlage eines Förderaufrufs bei der Bewilligungsstelle Projektskizzen eingereicht werden. Der Förderaufruf zur Einreichung von Projektskizzen wird durch das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung im Internet bekannt gemacht.3 Die einzureichende Projektskizze soll Angaben zum Antragsteller, die Projektbeteiligten, das Thema und die Zielsetzung des Vorhabens nebst geplanter Vorgehensweise inklusive Projektetappen (Meilensteine) unter Bezugnahme auf die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III dieser Richtlinie enthalten. Ferner soll eine überschlägige Finanzplanung und gemäß Ziffer III Nummer 4 ein Vorschlag zu messbaren, wirkungsbezogenen Erfolgsindikatoren enthalten sein. Für die Darstellung der geplanten Umsetzung der Projektergebnisse ist zudem ein Transferkonzept beizufügen. Voraussetzung für die Teilnahme am Vorverfahren ist die fristgerechte und vollständige Einreichung der Projektskizze.
3.
Mit Bekanntgabe des Förderaufrufs wird ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, das der Auswahl der Vorhaben auf Grundlage der einzureichenden Projektskizzen dient. Die Beurteilung der Förderwürdigkeit und die Priorisierung erfolgt dabei insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: Innovationsgrad, Übertragbarkeit, Kooperation/Partizipation, Beitrag zur Regionalentwicklung, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Kriterien werden vorab im Förderaufruf veröffentlicht. Die Auswahl trifft eine durch das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung berufene unabhängige Jury aus Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft. Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung kann für eine Vorprüfung die Stellungnahme fachlich qualifizierter Dritter oder der Bewilligungsstelle einholen.
4.
Die Antragsstellung bei der Bewilligungsstelle wird bei erfolgreicher Vorauswahl des Projektträgers nach Nummer 3 mit der Bekanntgabe der Jury-Beurteilung an die Teilnehmer eröffnet. Eine Antragstellung ist vor Bekanntgabe der Jury-Beurteilung unzulässig.
5.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
a)
Die Bewilligungsstelle legt der Förderentscheidung die Beurteilung der Jury nach Nummer 3 zugrunde, prüft die Förderfähigkeit der Ausgaben des Gesamtvorhabens und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen.
b)
Es kommt das Auszahlungsverfahren nach den Nummern 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bzw. Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zur Anwendung.
c)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Verpflichtungen zur Publizität gilt die Vorschrift der Verwaltungsvorschrift zu § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung.

B. Wettbewerb simul+Kreativ

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden regionale Mitmachwettbewerbe im ländlichen Raum in Sachsen im Rahmen eines Aufrufes zum landesweiten Wettbewerb simul+Kreativ, welche durch die sächsischen Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) verantwortet werden. Gegenstand der Förderung ist die Bereitstellung von Mitteln an die Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) zur Deckung eigener Ausgaben im Rahmen der lokalen fachlichen Betreuung des Wettbewerbs, insbesondere zur Verausgabung von Pauschalen für die Umsetzung von Wettbewerbsbeiträgen (Prämierung) und für die mit einem Mentoring von Teilnehmern verbundenen Aufwände.

Mit der Prämierung zur Umsetzung von Wettbewerbsbeiträgen sollen lokale Lösungen für zentrale gesellschaftliche Themen der ländlichen Entwicklung vor Ort unterstützt sowie die regionale Gemeinschaft und Innovationskultur in der Region befördert werden. Die finanzielle Unterstützung von Mentoren soll zur effektiven Vorbereitung und Umsetzung des Wettbewerbs und dessen Ergebnisse beitragen. Insbesondere junge Menschen in den ländlichen Regionen Sachsens sollen über eine Begleitung bei der Ideenfindung und in der Projektarbeit motiviert werden, kreative Lösungen zur Verbesserung ihres Lebensumfeldes zu entwickeln und umzusetzen.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können ausschließlich an die Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) in Sachsen gewährt werden, die sich an einem Interessenbekundungsverfahren des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung nach Ziffer V Nummer 1 beteiligt haben.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die Budgets nach Nummer 3 Buchstabe a bis c wird der Zuschuss als Festbetragsfinanzierung und für Nummer 3 Buchstabe d als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
2.
Das verfügbare Budget je Zuwendungsempfänger nach Ziffer II sowie die entsprechende Budgetzuordnung nach Nummer 3 wird mit dem Aufruf des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zum Wettbewerb simul+Kreativ bekannt gegeben.
3.
Die Zuwendung an den jeweiligen Zuwendungsempfänger kann sich aus den folgenden Budgets zusammensetzen:
a)
Prämierung für die Umsetzung von Wettbewerbsbeiträgen (Regionalprämien),
b)
Prämierung für die Umsetzung von Wettbewerbsbeiträgen Sonderprämie (simul+awards),
c)
Aufwandspauschalen für die lokale fachliche Begleitung (Mentoring) von potentiellen bzw. tatsächlichen Wettbewerbsteilnehmern durch Dritte (Mentoren),
d)
Fehlbedarfsausgleich für sonstige Ausgaben des Zuwendungsempfängers im Rahmen der lokalen fachlichen Betreuung des Wettbewerbs.
Die Weitergabe der Zuwendung nach Nummer 3 Buchstabe a bis c erfolgt nach Maßgabe von Ziffer V Nummer 3 Buchstabe d.
4.
Die Festlegung der Höhe der einzelnen Prämierungen nach Nummer 3 Buchstabe a erfolgt unter Beachtung der Rahmenbedingen des Aufrufes gemäß Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger in eigener Zuständigkeit. Die Zuteilung des Budgets inklusive der Höhe der einzelnen Sonderprämien (simul+awards) nach Nummer 3 Buchstabe b wird im Rahmen des Verfahrens nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe c festgelegt. Die Prämien dienen der Umsetzung der prämierten Wettbewerbsbeiträge und dürfen die Umsetzungskosten des Vorhabens nicht überschreiten. Soweit bei der Prüfung des Finanzierungsplans zum Zeitpunkt der Bewertung im Wettbewerb nach Ziffer V Nummer 2 ersichtlich wird, dass die vorgesehene Prämierung nach Satz 1 und 2 die geplanten Ausgaben im zu prämierenden Wettbewerbsbeitrag übersteigen würde, ist die Prämie bei Auswahl des Beitrages entsprechend zu kappen. Letztempfänger der Prämierung sind natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für beschränkt geschäftsfähige Personen nach § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann auch einem über Nummer 3 Buchstabe c geförderten Mentor die Prämie zur treuhänderischen Verwaltung übertragen werden.
5.
Die Höhe der Aufwandspauschale nach Nummer 3 Buchstabe c beträgt 300 Euro pro initiierter lokaler fachlicher Begleitmaßnahme. Die Pauschale deckt den Aufwand für die Phase der Unterstützung bei der Entwicklung eines Wettbewerbsbeitrages und die Phase der beratenden Betreuung bei dessen Umsetzung ab. Letztempfänger der Aufwandspauschale sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
6.
Eine Fehlbedarfsfinanzierung nach Nummer 3 Buchstabe d ist mit einer Höchstbetragsregelung, maximal entsprechend der Budgetgrenze zu versehen und deckt die Ausgaben ab, die mit der fachlichen Betreuung des Wettbewerbs in unmittelbarer Verbindung stehen und nicht bereits über sonstige Förderrichtlinien des Freistaates sowie Mittel Dritter gefördert werden (Subsidiarität). Entsprechende Eigenerklärungen sind im Rahmen der Antragstellung und mit Einreichung des Verwendungsnachweises abzugeben. Die Fehlbedarfsfinanzierung nach Nummer 3 Buchstabe d ist ausgeschlossen, wenn der jeweilige Zuwendungsempfänger eine Förderung für den laufenden Betrieb der LAG über die Förderrichtlinie LEADER vom 12. Juli 2023 (SächsABl. S. 1096), die durch die Richtlinie vom 4. November 2024 (SächsABl. S. 1396) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 286), in der jeweils geltenden Fassung erhält.

IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen oder Finanzhilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Europäischen Union oder von Kommunen ist zulässig, sofern die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden und in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen werden. Eine Kumulierung (Doppelförderung) für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Die geplante Inanspruchnahme weiterer Dritt- oder Fördermittel ist bei Antragstellung zu Ziffer III Nummer 3 Buchstabe d durch Eigenerklärung sowie nach Bewilligung entsprechend der Mitteilungspflicht gemäß den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom Zuwendungsempfänger offenzulegen.

V.
Verfahren

1.
Interessenbekundung
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung führt in der Regel jährlich ein Interessenbekundungsverfahren für die Lokale Aktionsgruppen LEADER (LAG) in Sachsen zur Teilnahme am Wettbewerb simul+Kreativ durch.4 Mit der Bekundung ihres Interesses an der Teilnahme am Wettbewerb simul+Kreativ bestätigen die LAG zudem, im Wettbewerbszeitraum des Aufrufes für simul+Kreativ keine weiteren thematisch vergleichbaren Wettbewerbe unter Verwendung von ELER-Mitteln auszuloben.
2.
Wettbewerbsaufruf
a)
Über Aufrufe des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zum landesweiten Wettbewerb simul+Kreativ werden die Themenschwerpunkte der Regionalentwicklung, die Rahmenbedingungen für die regionalen Wettbewerbe der teilnehmenden Zuwendungsempfänger sowie das zur Verfügung stehende Budget entsprechend Ziffer III Nummer 2 im Internet bekannt gegeben.5 Um potentielle Wettbewerbsteilnehmer in ihrer Region beim Prozess der Ideenfindung und Qualifizierung der Projektideen zu unterstützen, können die Zuwendungsempfänger Mentoren vermitteln und die Durchführung lokaler Projektwerkstätten anregen.
b)
Nach Abschluss des Qualifizierungsprozesses der Projektideen erfassen die Regionalmanagements der LAG die Teilnahmeunterlagen der Akteure digital. Die Unterlagen bestehen mindestens aus einem Datenblatt zum Wettbewerbsteilnehmer, der Beschreibung der Projektidee sowie Angaben zu den Kosten und der geplanten Finanzierung.
c)
Die Entscheidungen über die Gewährung von Regionalprämien im Weiterleitungsverfahren werden mittels Auswahlverfahren getroffen. Die Auswahl der Empfänger der Regionalprämien treffen unabhängige regionale Jurys, welche durch die Zuwendungsempfänger (LAG) berufen werden. Die Entscheidungen der Jurys werden den Wettbewerbsteilnehmern bekanntgegeben.
d)
Die Auswahl der Regionalprämien erfolgt auf Grundlage eines mit dem Wettbewerbsaufruf veröffentlichten transparenten Bewertungssystems und unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Beitrag zur kreativen Lösung regionaler Herausforderungen, Reifegrad der Projektidee und Art der Beteiligung lokaler Akteure.
e)
Die Entscheidungen über die Gewährung von Sonderprämien (simul+awards) im Weiterleitungsverfahren werden mittels Auswahlverfahren getroffen. Die Auswahl der Empfänger der Sonderprämien (simul+awards) wird aus Vorschlägen aller Zuwendungsempfänger (LAG) durch eine vom Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung gesondert berufene Jury getroffen. Die Entscheidungen der Jury werden den Wettbewerbsteilnehmern bekanntgegeben.
f)
Die Auswahl der Sonderprämien (simul+awards) erfolgt auf Grundlage eines mit dem Wettbewerbsaufruf veröffentlichten transparenten Bewertungssystems und unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Beitrag zur kreativen Lösung regionaler Herausforderungen, Reifegrad der Projektidee und Art der Beteiligung lokaler Akteure.
3.
Antragsverfahren
a)
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
b)
Die Antragstellung erfolgt nach Maßgabe der Festlegungen des Wettbewerbsaufrufes des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung bei der Bewilligungsstelle.
c)
Für die Auszahlung der Budgets nach Ziffer III Nummer 3 Buchstaben a bis d an die Zuwendungsempfänger (LAG) kommt das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zur Anwendung. Das Budget zu Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Entscheidung der Jury zu den Sonderprämien (simul+awards) gemäß Nummer 2 Buchstabe e als Aufstockungsbetrag bewilligt.
d)
Die Weiterleitung der Budgets nach Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a bis c an die Letztempfänger erfolgt in privatrechtlicher Form gemäß Nummer 12.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Im Weiterleitungsverhältnis findet das Vorauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend Anwendung, die Mittelverwendungsfrist entspricht dabei dem zu vereinbarenden Bewilligungszeitraum im Weiterleitungsverhältnis. Abweichend zu den Vorgaben nach Nummer 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist vertraglich zwischen den Parteien Folgendes zu regeln:
aa)
die Höhe der Prämierung,
bb)
die Verwendung der Prämierung für das Vorhaben (Zweckbindung),
cc)
der Bewilligungszeitraum,
dd)
die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, bestehend aus einem Sachbericht über die Durchführung des Vorhabens sowie einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben summarisch zusammengefasst sind sowie
ee)
gegebenenfalls die an einen Mentor als Treuhänder zu leistende Auszahlung bei Letztempfängern, welche gemäß § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur beschränkt geschäftsfähig sind.
e)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis, für die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Verwendungsnachweisführung der Zuwendungsempfänger wird der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) zugelassen. Gemäß Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist in Fällen der Weiterleitung der Zuwendung zudem der Verwendungsnachweis des Letztempfängers beizufügen.
f)
Für die Verpflichtungen zur Publizität gelten die Vorschriften der Verwaltungsvorschrift zu § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 2026

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 2)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, 28, 29 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
–
Name und Größe des Unternehmens
–
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
–
Standort des Vorhabens
–
die Kosten des Vorhabens
–
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
–
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalem Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind die folgenden Kosten:
–
Im Anwendungsbereich des Artikels 25 sind die Kosten für Personal, Instrumente und Ausrüstung (soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden), Kosten für Auftragsforschung sowie zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, beihilfefähig. Für Machbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie beihilfefähig.
–
Im Anwendungsbereich des Artikels 28 sind die Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Anlagewerten sowie Ausgaben für den Erwerb von technologischem Wissen, beihilfefähig.
–
Im Anwendungsbereich des Artikels 29 sind Personalkosten, Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, beihilfefähig.
10.
Beihilfehöchstintensitäten
Es sind die für den jeweils einschlägigen Artikel geltenden Beihilfehöchstintensitäten zu beachten.
11.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 43, S. 812
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Oktober 2026

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2030