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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Weiterbildungsanerkennungsverordnung

Vollzitat: Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 20. Oktober 2026 (SächsGVBl. S. 350)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen
im Rahmen des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes
(Weiterbildungsanerkennungsverordnung – WbAnerkVO)

Vom 20. Oktober 2026

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 6 Absatz 5 und des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes vom 4. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 58) nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes.

§ 2
Antragsverfahren

(1) 1Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung erfolgt auf Antrag des Veranstaltenden elektronisch über das Antragsportal der Anerkennungsstelle spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Veranstaltung. 2Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle.

(2) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes durchführen.

(3) Die rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.

(4) Die Anerkennung wird erteilt für

1.
einzelne Weiterbildungsveranstaltungen oder
2.
mehrere Weiterbildungsveranstaltungen gleicher Art innerhalb der Geltungsdauer der Anerkennung.

§ 3
Anerkennungsmaßstäbe

(1) 1Die Anerkennung erfolgt nur, wenn die Weiterbildungsveranstaltung den inhaltlichen Zielstellungen nach § 1 Absatz 3 des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes dient, die Weiterbildungsveranstaltung innerhalb der Europäischen Union stattfindet und der Veranstaltende die Qualität der Leistungen sicherstellt. 2Die Qualität der Leistungen ist sichergestellt, wenn durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstaltende über ein Qualitätsmanagementsystem zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit verfügt und auch keine sonstigen persönlichen oder sachlichen Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstaltenden entgegenstehen.

(2) Der Veranstaltende kann die Qualität der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auch nachweisen durch

1.
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie
2.
die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal.

(3) 1Die Weiterbildungsveranstaltungen können in Präsenzform, in mediengestützter Form und in Kombination beider Formen durchgeführt werden. 2Eine sachgemäße Weiterbildung ist gewährleistet, wenn:

1.
der Weiterbildungsveranstaltung eine inhaltliche Veranstaltungsbezeichnung vorangestellt ist,
2.
dem darauf aufbauenden Arbeitsplan der Weiterbildungsveranstaltung ein geeignetes methodisches und didaktisches Konzept zu Grunde liegt, das die durchgehende Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden sowie zwischen den Lernenden jeweils in Echtzeit ermöglicht,
3.
ein angemessenes Verhältnis zwischen theoretischen und praktischen Lerneinheiten zum Erreichen der Lernziele besteht,
4.
für die Durchführung der Weiterbildungsveranstaltung dem Veranstaltenden ausreichende Lernräume mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen und den Teilnehmenden die erforderlichen Arbeitsunterlagen und Lernmittel zur Verfügung gestellt werden,
5.
die Dauer der Bildungsveranstaltung so bemessen ist, dass den Teilnehmenden das Erreichen der Lernziele möglich ist, wobei § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes zu beachten ist,
6.
die Weiterbildungsveranstaltung unter der Verantwortung einer fachlich und pädagogisch geeigneten Kursleitung durchgeführt wird, Lehrkräfte die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten besitzen und die Zahl der Lehrkräfte in einem der Art der Weiterbildungsveranstaltung angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmenden steht.

(4) Den Teilnehmenden ist unmittelbar, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Weiterbildungsveranstaltung unentgeltlich eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.

(5) Die Veranstaltung muss offen und diskriminierungsfrei zugänglich sein sowie öffentlich angekündigt werden.

§ 4
Ausschlusskriterien

(1) Nicht anerkennungsfähig sind

1.
Einzelunterricht,
2.
asynchrone mediengestützte Veranstaltungen und
3.
reine Praxiskurse ohne theoretische Inhalte.

(2) 1Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes sind Weiterbildungen, die der Körperpflege dienen, nicht anerkennungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Weiterbildungen, die dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der individuellen Gesundheits- und Körperpflege sowie der persönlichen Lebenshilfe dienen, wie Fasten, Fastenwandern, Waldbaden oder andere Kenntnisse und Fertigkeiten, die hauptsächlich auf das individuelle Wohlbefinden abzielen.

(3) 1Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Qualifizierungszeitgesetzes sind Weiterbildungen, die der eigenen sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen, nicht anerkennungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Weiterbildungen, die

1.
das Erlernen von Spielen oder Sportarten, die im gewöhnlichen Arbeitsalltag nicht ausgeübt werden können, oder die Betätigung in diesen Bereichen zum Inhalt haben, es sei denn, diese dienen einem ehrenamtlichen oder zivilgemeinschaftlichem Engagement;
2.
das Erlernen von kunsthandwerklichen oder künstlerischen Fertigkeiten oder die Betätigung in diesen Bereichen zum Inhalt haben, es sei denn, diese dienen einem ehrenamtlichen Engagement, einem zivilgemeinschaftlichen Engagement oder der beruflichen Qualifizierung.

§ 5
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) 1Der Veranstaltende hat der Anerkennungsstelle alle wesentlichen Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. 2Zur Sicherstellung der Qualität der Weiterbildungsveranstaltungen hat der Veranstaltende der Anerkennungsstelle auf Verlangen Auskünfte über Arbeitsinhalte und Arbeitsergebnisse laufender und abgeschlossener Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen. 3Der Veranstaltende hat der Anerkennungsstelle zur Überprüfung der getätigten Angaben Zugang zu den Weiterbildungsveranstaltungen zu gewähren.

(2) 1Der Veranstaltende übermittelt der Anerkennungsstelle elektronisch mit Stand 31. Dezember jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres Informationen zu Inhalt, Form, Dauer und teilnehmenden Beschäftigten der Qualifizierungszeit in nichtpersonenbezogener Form. 2Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht fristgerecht, kann die Anerkennung widerrufen werden.

§ 6
Aufbewahrungspflichten

Der Antragstellende hat alle für die Anerkennung maßgeblichen Informationen mindestens für die Dauer der Anerkennung und bis zur letztmaligen Erledigung der in § 5 Absatz 2 normierten Informationspflicht aufzubewahren.

§ 7
Veröffentlichung

Die Anerkennungsstelle veröffentlicht eine Liste der auf der Grundlage dieser Verordnung anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 2026

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 14, S. 350
    Fsn-Nr.: 713

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2026