Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Errichtung einer Zentralstelle Extremismus Sachsen
(VwV Zentralstelle Extremismus Sachsen – VwVZESA)
Vom 21. Oktober 2026
I.
Errichtung und örtliche Zuständigkeit
1. Errichtung
Die Zentralstelle Extremismus Sachsen ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden errichtet.
2. Örtliche Zuständigkeit
Die Zentralstelle Extremismus Sachsen ist für das Gebiet des gesamten Freistaats Sachsen zuständig.
II.
Aufgaben im Bereich der Information, Koordination und Beratung
3. Zentrale Ansprechstelle
- a)
- Die Zentralstelle Extremismus Sachsen ist für Stellen innerhalb der sächsischen Justiz und für andere Behörden die zentrale Ansprechpartnerin für grundsätzliche, verfahrensunabhängige Fragestellungen in den Bereichen der Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und anderen politisch motivierten Straftaten. Sie wirkt in entsprechenden fachlichen Gremien im In- und Ausland mit.
- b)
- Die Zentralstelle Extremismus Sachsen analysiert im Rahmen ihrer Funktion neue Strukturen und aktuelle Entwicklungen in den Bereichen von Terrorismus, Extremismus und anderen politisch motivierten Straftaten. Sie entwickelt frühzeitig Handlungsstrategien für die strafrechtliche Bekämpfung terroristischer, extremistischer und anderer politisch motivierter Straftaten.
4. Informationsaustausch und Koordinierung von Ermittlungen
- a)
- Die Zentralstelle Extremismus Sachsen fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Stellen, die mit der Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und anderen politisch motivierten Straftaten befasst sind. Hierzu zählen insbesondere der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Oberlandesgericht, das Landgericht Dresden, das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt, das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum, das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum, die mit dem Staatsschutz befassten Dienststellen der Kriminalpolizei, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Landesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst sowie die Zentralstellen anderer Länder und ähnliche Einrichtungen im In- und Ausland.
- b)
- Die Zentralstelle Extremismus Sachsen unterstützt die Koordinierung von Ermittlungen wegen extremistischer, terroristischer und anderer politisch motivierter Straftaten mit anderen Dienststellen des Bundes und der Länder sowie mit Dienststellen im Ausland.
5. Förderung der Aus- und Fortbildung im Bereich der Staatsanwaltschaften
Die Zentralstelle Extremismus Sachsen organisiert und unterstützt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz die Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Staatsanwaltschaften zur Bekämpfung von terroristischen, extremistischen und anderen politisch motivierten Straftaten. Dabei fördert sie insbesondere die Fortbildung der mit solchen Straftaten befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
6. Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Rechtsextremismus und Antisemitismus
- a)
- Bei der Zentralstelle Extremismus Sachsen ist die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Rechtsextremismus und Antisemitismus eingerichtet.
- b)
- Die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Rechtsextremismus und Antisemitismus bietet ein flächendeckendes Informations- und Unterstützungsangebot für Opfer von Extremismus und Antisemitismus.
- c)
- Die bei der Zentralen Anlaufstelle für Opfer von Rechtsextremismus und Antisemitismus tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte fungieren auch als Ansprechpersonen für diejenigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie haupt- und ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürger, die wegen ihrer politischen Aktivität oder ihres Engagements für das Gemeinwohl zu Opfern von Anfeindungen, Hetze und Gewalt geworden sind oder werden können.
- d)
- Die bei der Zentralen Anlaufstelle für Opfer von Rechtsextremismus und Antisemitismus tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Es ist ihnen verwehrt, Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes anzubieten.
- e)
- Das Nähere zur Organisation der Zentralen Anlaufstelle für Opfer von Rechtsextremismus und Antisemitismus und zur Wahrnehmung der in den Buchstaben b und c genannten Aufgaben bestimmt die Generalstaatsanwaltschaft.
III.
Fachaufsicht und Bearbeitung von Verfahren
7. Fachaufsicht
Die Zentralstelle Extremismus Sachsen führt bei Verfahren wegen terroristischer, extremistischer und anderer politisch motivierter Straftaten die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften.
8. Bearbeitung von Verfahren
- a)
- Der Zentralstelle Extremismus Sachsen wird die Bearbeitung von Verfahren zugewiesen
- aa)
- wegen Straftaten, die vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gemäß § 142a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes abgegeben werden,
- bb)
- wegen terroristisch oder extremistisch motivierter Straftaten, die vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gemäß § 142a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes abgegeben werden,
- cc)
- wegen Straftaten nach § 109h des Strafgesetzbuches, wenn diese zugunsten einer ausländischen terroristischen oder extremistischen Vereinigung begangen wurden,
- dd)
- wegen Straftaten nach § 89c des Strafgesetzbuches und wegen zum Zweck der Terrorismusfinanzierung begangener Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches,
- ee)
- wegen anderer terroristisch, extremistisch oder politisch motivierter Straftaten mit besonderer Bedeutung und
- ff)
- gegen von der Polizei als Gefährderin oder Gefährder eingestufte Personen.
- In den in Satz 1 Doppelbuchstabe ff genannten Fällen gilt dies nicht, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen der Straftat und den Umständen, wegen derer die Einstufung der Person als Gefährderin oder Gefährder erfolgt ist, vorliegt und die Zentralstelle Extremismus Sachsen die Übernahme des Verfahrens ablehnt oder es an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgibt. Für die Übernahme der Bearbeitung von Verfahren durch die Zentralstelle Extremismus Sachsen genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die in Satz 1 genannten Straftaten gegeben sind. § 145 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
- b)
- Die Zuweisung nach Buchstabe a umfasst die Bearbeitung in jedem Stadium des Verfahrens und erstreckt sich auf sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn diese Gegenstand desselben Verfahrens sind. Die Zentralstelle Extremismus Sachsen kann Verfahren oder Verfahrensteile wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, deren Bearbeitung ihr nicht nach Buchstabe a zugewiesen ist, an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Die Zentralstelle Extremismus Sachsen kann die Staatsanwaltschaft, die für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig gewesen wäre, um die Vornahme einzelner Amtshandlungen ersuchen. Hiervon umfasst ist insbesondere die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung. Die Zentralstelle Extremismus Sachsen kann ein Verfahren zur Strafvollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgeben, die für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre.
- c)
- Liegen die Voraussetzungen für die Zuweisung nach Buchstabe a Satz 1 nicht mehr vor, kann die Zentralstelle Extremismus Sachsen das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben.
- d)
- Bei Gefahr im Verzug können Ermittlungsmaßnahmen auch von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Diese sollen zuvor mit der Zentralstelle Extremismus Sachsen abgestimmt werden, wenn der Ermittlungszweck hierdurch nicht gefährdet wird.
9. Vorlage von Akten zur Prüfung der Übernahme; Unterrichtungspflichten
- a)
- Eine Staatsanwaltschaft legt in einem von ihr geführten Vorgang die Akten der Zentralstelle Extremismus Sachsen zur Entscheidung über die Übernahme vor, wenn sie einen in Nummer 8 Buchstabe a Satz 1 genannten Umstand für gegeben erachtet und die Akten nicht nach Nummer 202 Absatz 2 Satz 3 der Anlage zur VwV Richtlinien Straf- und Bußgeldverfahren direkt an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu übersenden sind.
- b)
- Erachtet eine Staatsanwaltschaft einen in Nummer 8 Buchstabe a Satz 1 genannten Umstand in einem von ihr geführten Vorgang für gegeben, unterrichtet sie die Zentralstelle Extremismus Sachsen hierüber unverzüglich fernmündlich oder elektronisch. Zugleich teilt sie eine beabsichtigte Vorlage der Akten nach Buchstabe a mit.
- c)
- Unabhängig von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine in Nummer 8 Buchstabe a Satz 1 genannte Straftat, unterrichtet eine Staatsanwaltschaft die Zentralstelle Extremismus Sachsen unverzüglich fernmündlich oder elektronisch, wenn ihr Hinweise bekannt werden auf
- aa)
- einen geplanten Anschlag mit terroristischem, extremistischem oder anderem politisch motivierten Hintergrund,
- bb)
- die Beteiligung einer Person an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches,
- cc)
- die Vorbereitung einer Straftat nach den §§ 89a bis 89c und 91 des Strafgesetzbuches oder
- dd)
- eine Amoktat.
IV.
Außerkrafttreten
Die Errichtungsverfügung ZESA Extremismus Sachsen vom 5. Dezember 2017 (unveröffentlicht) tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 21. Oktober 2026
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert
