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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Klassenarbeiten und weiteren komplexen Leistungen an allgemein bildenden Gymnasien

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Klassenarbeiten und weiteren komplexen Leistungen an allgemein bildenden Gymnasien vom 2. Mai 2005 (MBl. SMK S. 95), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Klassenarbeiten und weiteren komplexen Leistungen an allgemein bildenden Gymnasien

Az: 35-6451.60/221/18

Vom 2. Mai 2005

1. Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen.

2. Durchführung von Klassenarbeiten

In jeder Klassenstufe sind pro Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten jeweils in den Fächern Deutsch, insgesamt in der 1. und 2. Fremdsprache (dabei bezieht sich die Mindestanzahl auf die Summe der Anzahl der Klassenarbeiten in der 1. und in der 2. Fremdsprache) und in Mathematik zu schreiben. Klassenarbeiten sollen auch noch in weiteren Fächern geschrieben werden. Die Anzahl der Klassenarbeiten je Fach wird am Schuljahresanfang auf Vorschlag der Fachkonferenzen durch die Gesamtlehrerkonferenz festgelegt.

Neben tradierten Formen der Klassenarbeiten können von den Schülern auch andere komplexe Leistungen (schriftliche, mündliche oder praktische) gefordert und diese vom Lehrer wie Klassenarbeiten bei der Notenbildung berücksichtigt und auf die vorgegebene Anzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden.

Solche anderen komplexe Leistungen können zum Beispiel sein:

a)
die Erarbeitung, Dokumentation und Präsentation von Ergebnissen aus Projekten oder von Problemlösungen;
b)
umfangreiche schriftliche Arbeiten, wie Jahresarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen;
c)
anforderungsbezogene Berichte, zum Beispiel über Betriebspraktika und Exkursionen;
d)
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.

Bei Entscheidung für andere komplexe Leistungen legen die Fachkonferenzen am Schuljahresanfang die Anzahl, die Art und den Umfang dieser komplexen Leistungen unter Berücksichtigung der insgesamt vom Schüler zu erbringenden Leistungen fest. Bei fachübergreifenden komplexen Leistungen ist eine Abstimmung zwischen den betreffenden Fachkonferenzen notwendig.

Das Erheben anderer komplexer Leistungen setzt voraus, dass die Schüler innerhalb des Unterrichts mit derartigen Anforderungen vertraut gemacht worden sind, sodass sie in der Lage sind, diese anspruchsvollen Aufgaben weitestgehend selbstständig zu bewältigen. Dazu gehören das Vertrautsein mit den erforderlichen Arbeitstechniken und der sichere Gebrauch von Hilfsmitteln.

3. Planung der Klassenarbeiten

Die Planung der Klassenarbeiten gemäß § 22 Abs. 3 der Schulordnung Gymnasien – SOGY vom 3. August 2004 stimmt der Schulleiter mit der Gesamtlehrerkonferenz für das Schuljahr ab und gibt diese Lehrern und Schülern bekannt.

4. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Dresden, 2. Mai 2005

Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 6, S. 95
    Fsn-Nr.: 710-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013