Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung der Stärke und Gliederung der Fachdienste des erweiterten Katastrophenschutzes in den Landkreisen und Kreisfreien Städten
Vom 24. Januar 1995
- 1
- Das Bundesamt für Zivilschutz hat die bisher nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) in der Fassung vom 14. Februar 1990 (BGBl. 1 S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), geltenden Stärkefestlegungen in den Fachdiensten Brandschutz, Sanität, Betreuung und Führung zum 31. Dezember 1994 aufgehoben. Gleichzeitig hat es die ab 1. Januar 1995 geltenden Stärken des erweiterten Katastrophenschutzes für die Bereiche Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung festgelegt. Die Zuweisung der Ergänzungskomponenten des Bundes und die Nutzung der vom Bund zukünftig nicht mehr vorgehaltenen Ausstattung und Ausrüstung werden gesondert geregelt. Bis dahin verbleiben diese in der Hand ihrer Träger. Bisher nach § 8 Abs. 2 KatSG freigestellte Helfer sind auch künftig freigestellt, soweit sie weiter im Katastrophenschutz mitwirken.
- 2
- Folgende Verwaltungsvorschriften werden aufgehoben:
- 2.1
- Die 1. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung der Stärke und Gliederung der Fachdienste des erweiterten Katastrophenschutzes in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (l. Stärke- und Gliederungs-VwV) vom 31. August 1991 (SächsABl. Nr. 34 S. 8), geändert durch die 3. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung der Stärke und Gliederung der Fachdienste des erweiterten Katastrophenschutzes in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (3. Stärke- und Gliederungs-VwV) vom 21. Juli 1993 (SächsABl. S. 954);
- 2.2
- die 2. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung der Stärke und Gliederung der Fachdienste des erweiterten Katastrophenschutzes in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (2. Stärke- und Gliederungs-VwV) vom 20. Mai 1992 (SächsABl. S. 628), geändert durch die 3. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung der Stärke und Gliederung der Fachdienste des erweiterten Katastrophenschutzes in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (3. Stärke- und Gliederungs-VwV) vom 21. Juli 1993 (SächsABl. S. 954);
- 2.3
- die 3. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung der Stärke und Gliederung der Fachdienste des erweiterten Katastrophenschutzes in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (3. Stärke- und Gliederungs-VwV) vom 21. Juli 1993 (SächsABl. S. 954).
- 3
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Dresden, den 24. Januar 1995
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär