1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst vom 3. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 510)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst – SächsKartAPO-mD)

Vom 3. Juni 1993

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst beim Freistaat Sachsen und bei den Städtischen Vermessungsämtern nach § 3 des Sächsischen Vermessungsgesetzes (SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159).

§ 2
Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 3
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme der Verwaltung ist dabei zu fördern.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
mindestens den Realschulabschluß oder einen vom Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ oder eine vom Staatsministerium des Innern als gleichwertig anerkannte Abschlußprüfung nachweist und
4.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

§ 5
Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
das Landesvermessungsamt Sachsen und
2.
Kreisfreie Städte, die nach Absatz 2 als Einstellungsbehörden zugelassen sind.

(2) Eine Kreisfreie Stadt kann auf Antrag als Einstellungsbehörde zugelassen werden, wenn ihr die Aufgaben des Staatlichen Vermessungsamts nach § 3 SVermG übertragen sind und bei ihr die Voraussetzungen für eine zweckentsprechende Ausbildung im Rahmen des Abschnitts I des Vorbereitungsdienstes (§ 9) vorliegen. Über die Zulassung entscheidet das Landesvermessungsamt Sachsen.

(3) Die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

(4) Die Einstellungsbehörde teilt die Namen der Bewerber, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst vorgesehen sind, sowie gegebenenfalls Entscheidungen über die Anrechnung von Zeiten nach § 13 spätestens drei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde (§ 10) mit und fügt die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei.

(5) Die Einstellungsbehörde teilt die Namen der in den Vorbereitungsdienst übernommenen Bewerber unverzüglich der Ausbildungsbehörde mit.

§ 6
Bewerbungsunterlagen

(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:

1.
Lebenslauf,
2.
Nachweis mindestens des Realschulabschlusses oder eines Zeugnisses über einen nach § 4 Nr. 2 als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
3.
Zeugnisse über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ oder nach § 4 Nr. 3 als gleichwertig anerkannte Zeugnisse,
4.
Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach der Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin,
5.
Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Einstellungsbehörde einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat,
6.
Lichtbild aus neuester Zeit,
7.
gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,
8.
Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
9.
Nachweis, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
10.
Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
11.
Erklärung zur Übernahme in den öffentlichen Dienst,
12.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
13.
gegebenenfalls Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gemäß § 13 Abs. 1.

(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.

§ 7
Beamtenverhältnis

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kartographensekretäranwärter (Anwärter) ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 8 Satz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.

(3) Der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

1.
er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 nicht erreicht werden kann,
2.
er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen nicht an der Laufbahnprüfung teilgenommen hat, obwohl er nach § 25 Abs. 1 zur Teilnahme verpflichtet war,
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für einen aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Bewerber, der an der Laufbahnprüfung teilnehmen will, wenn er seine Prüfung beim letzten Prüfungstermin erstmalig nicht bestanden hat oder wenn diese als nicht unternommen gilt. Er kann frühestens drei Monate vor Prüfungsbeginn wieder in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

§ 8
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Vorbereitungsdienst
Abschnitt Dauer
Abschnitt I  
Ausbildung in der Kartenkunde und in der Kartenbearbeitung bei Vermessungsbehörden 44 Wochen
Abschnitt II  
Ausbildung in der Verwaltung bei Vermessungsbehörden 4 Wochen
Abschnitt III  
Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 4 Wochen
zusammen 52 Wochen

Die Ausbildungsbehörde kann eine abweichende Reihenfolge festlegen, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 10
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Sachsen.

(2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt mit der Ausbildung einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten, der die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleiter).

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen sind die in § 9 genannten Behörden.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

(4) Bei der Ausbildungsstelle ist der Anwärter vom Leiter der Ausbildungstelle auszubilden (Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch ein anderer Bediensteter mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 12
Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen

(1) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, daß der Anwärter einen Teil des Abschnitts II des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung ableistet, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Voraussetzung für die Zuweisung nach Absatz 1 ist, daß die Behörde mit der Zuweisung einverstanden ist und sich verpflichtet, den Anwärter nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen auszubilden.

§ 13
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers nach Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu insgesamt vier Monaten auf die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

(2) Anrechenbar sind Zeiten, die der Bewerber nach bestandener Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ oder nach einer nach § 4 Nr. 3 als gleichwertig anerkannten Prüfung abgeleistet hat.

§ 14
Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 8 bis 13 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildung im einzelnen festgelegt werden.

§ 15
Arbeitsverzeichnis

Der Anwärter führt ein Arbeitsverzeichnis und legt es nach Abschluß jedes Ausbildungsabschnitts der Ausbildungsbehörde vor. Im Ausbildungsabschnitt I ist das Arbeitsverzeichnis zusätzlich nach Ablauf der ersten sechs Monate vorzulegen.

§ 16
Beurteilungen

Jede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung der Ausbildung Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung zu machen und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder - teilabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 27 zu bewerten, wenn die Ausbildungsdauer mindestens vier Wochen betragen hat.

§ 17
Urlaub

Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 18
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muß, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(2) Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.

§ 19
Berichte der Ausbildungsstellen

Die Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn

1.
der Anwärter seinen Dienst nicht rechtzeitig antritt,
2.
Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel eines Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht,
3.
Ausfallzeiten nach § 18 Abs. 1 vorliegen.

§ 20
Ausbildungsanweisung

Einzelheiten der Ausbildung regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift (Ausbildungsanweisung).

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 21
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Sachsen.

(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 22
Prüfungsausschuß

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet.

(2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen:

1.
ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,
2.
nur für Prüfungen, an denen Anwärter einer Kreisfreien Stadt teilnehmen, ein Beamter des höheren vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Kreisfreien Stadt,
3.
ein Beamter des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,
4.
ein Beamter des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,
5.
ein Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung.

(3) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben.

(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(6) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Beamte nach Absatz 2 Nr. 1, Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Beamte nach Absatz 2 Nr. 3.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 23
Schriftführer

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuß einen Schriftführer, der über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Laufbahnprüfung eine Niederschrift fertigt.

(2) In der Niederschrift sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer,
3.
die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,
4.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach § 34 Abs. 2 Satz 4 und § 37 Abs. 1 und 3.

§ 24
Zeit und Ort

(1) Die Laufbahnprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung und gibt dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 25
Prüfungsteilnehmer

(1) Der Anwärter, der bis zum Beginn der Laufbahnprüfung seinen Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung ordnungsgemäß abgeleistet hat, hat an dieser Prüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmer).

(2) Der Prüfungsteilnehmer übergibt der Ausbildungsbehörde

1.
spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung eine Erklärung, ob er an der Laufbahnprüfung schon einmal teilgenommen hat,
2.
unverzüglich nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts II das Arbeitsverzeichnis.

(3) Die Ausbildungsbehörde legt die Unterlagen nach Absatz 2, die Beurteilungen nach § 16 und eine eingehende Gesamtbeurteilung des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsbehörde vor.

§ 26
Durchführung der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuß kann für die Abnahme der mündlichen Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus dem Prüfungsgruppenvorsitzenden und zwei weiteren Prüfern bestehen. § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Vorsitzenden zusätzliche Prüfer berufen, sofern dies zur Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlich ist. Diese Prüfer müssen dem gehobenen kartographischen oder dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst angehören. § 22 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten, gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.

§ 27
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Prüfungsleistung Punktzahl Prüfungsnote
Prüfungsleistung Punktzahl Prüfungsnote

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 und 15 sehr gut;
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11 bis 13 gut;
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht 8 bis 10 befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 bis   7 ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnissevorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 2 bis   4 mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaftsind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 und   1 ungenügend.

§ 28
Prüfungsstoff

Es werden geprüft:

1.
im schriftlichen Teil im Prüfungsfach
 
a)
Kartenbearbeitung:
Techniken der Entwurfs- und Originalbearbeitung,
Arbeitsabläufe bei der Herstellung und Fortführung der amtlichen Karten,
Einsatz der Reproduktionstechnik, Einsatz kartographischer Computer-Software;
 
b)
Kartenkunde:
geschichtliche Entwicklung, Abbildung, Blatteinteilung,
Darstellung und Musterblätter der amtlichen Karten;
 
c)
Rechts- und Verwaltungskunde:
Grundzüge des Staats- und Verwaltungsaufbaus sowie des Beamtenrechts, Vermessungsgesetz, Gebührenrecht, Urheberrecht, Kartenvertrieb;
2.
im mündlichen Teil im Prüfungsfach
 
a)
Landesvermessung und Kartenwesen:
Grundlagen der Landesvermessung und der topographischen Landesaufnahme, Katasterkarten, topographische Grundkarten, topographische Karten, Sonderkarten;
 
b)
Rechts- und Verwaltungskunde:
auf den in Nummer 1 Buchst. c genannten Gebieten.

§ 29
Schriftliche Prüfung

(1) Die Bearbeitungszeiten für die Aufsichtsarbeiten betragen in den Prüfungsfächern

Bearbeitungszeiten
Fach Bearbeitungszeit
Kartenbearbeitung 10 Stunden,
Kartenkunde 4 Stunden,
Rechts- und Verwaltungskunde 2 Stunden.

Im Prüfungsfach Kartenbearbeitung kann eine praktische Ausarbeitung verlangt werden.

(2) In jedem schriftlichen Prüfungsfach können mehrere Aufgaben und Aufgaben zur Wahl gestellt werden.

(3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfer.

(4) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ausgelost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

§ 30
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 27 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuß eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den Prüfern vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.

(3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese Arbeit mit null Punkten bewertet.

(4) Zur Ermittlung der Punktzahl für das Prüfungsfach wird aus den Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten ein Mittelwert bis auf zwei Dezimalen gebildet; dabei werden diese nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten gewichtet.

§ 31
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

Wer bei den Aufsichtsarbeiten im Prüfungsfach Kartenbearbeitung die Punktzahl 5,00 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden; er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.

§ 32
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach eine Viertelstunde dauern. Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht zusammen geprüft werden.

§ 33
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuß, im Falle des § 26 Abs. 3 Satz 1 von der Prüfungsgruppe, mit Punktzahlen nach § 27 zu bewerten.

§ 34
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihm dieses bekannt.

(2) Die nach den §§ 30 und 33 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

Wichtung
Nr.  Fach Wichtung
1. schriftliche Prüfungsfächer  
  a) Kartenbearbeitung vierfach,
  b) Kartenkunde zweifach,
  c) Rechts- und Verwaltungskunde zweifach,
2. mündliche Prüfungsfächer je einfach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalen errechnet. Der Prüfungsausschuß kann dieses nach Anhörung der Prüfer, die den Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft haben, aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Teilnehmers in der Prüfung gewonnen hat, bestätigen oder davon bis zu einem Punkt abweichen (Durchschnittspunktzahl). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn sie auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Aus der Endpunktzahl ist entsprechend § 27 die Gesamtnote zu ermitteln.

(5) Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

§ 35
Prüfungsergebnis, Bekanntgabe

Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist.

§ 36
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Laufbahnprüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Anwärter aus wichtigem Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Anwärter unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das amtsärztliche Zeugnis muß die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.

(3) Hat sich der Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat, sofern er nicht nach § 7 Abs. 3 oder 4 entlassen wird.

§ 37
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuß kann für die Fälle, in denen seine Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Entscheidungsbefugnis auf den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses übertragen.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 38
Gewährleistung der Chancengleichheit

Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen können, so kann die Prüfungsbehörde anordnen, daß die Prüfung ganz oder teilweise von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

§ 39
Wiederholung der Prüfung

Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten hat; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40
Übergangsbestimmungen

(1) Längstens bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vorbereitungsdienst abweichend von § 7 auch in einem arbeitsrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 1999 können auch sächsische Angestellte und sächsische Beamte, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 nicht erfüllen, in den Prüfungsausschuß berufen werden.

§ 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Juni 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 26, S. 510

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juli 1993

    Fassung gültig bis: 20. Februar 2004