Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuschüssen für die Beseitigung von Hochwasserschäden vom August 2002 im Freistaat Sachsen
(Soforthilfe Hochwasser 2002)
Vom 16. August 2002
Rechtsgrundlagen:
Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. S. 316), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), aus Mitteln des Landes und des Bundes gewährt.
- 1
- Zweck der Hilfe
Zweck der Hilfe ist es, den Bürgern in den Landkreisen Aue-Schwarzenberg, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Annaberg, Chemnitzer Land, Stollberg, Delitzsch, Muldentalkreis, Torgau-Oschatz, Döbeln, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis, Meißen, Riesa-Großenhain und in den Kreisfreien Städten Dresden und Görlitz sowie in einzelnen Gemeinden, die von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffen sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Unterstützung zu geben. Der Freistaat Sachsen gewährt dazu eine Soforthilfe für die Behebung von Schäden im Haushalt beziehungsweise am Hausrat.
- 2
- Hilfeempfänger
- 2.1
- Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm erhalten grundsätzlich alle betroffenen natürlichen Personen in den unter Nummer 1 genannten Gebieten.
- 2.2
- Als Empfänger der Soforthilfe für Haushalts- beziehungsweise Hausratsschäden kommen sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Wohngebäudes in Frage.
- 2.3
- Die Empfänger der Soforthilfe müssen der Hilfe bedürfen. Nicht bedürftig sind in der Regel Antragsteller, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen 2000 mehr als 40 000 EUR betrug. Liegt dem Antragsteller noch kein Steuerbescheid für 2000 vor, so genügt vorerst eine diesbezügliche eidesstattliche Erklärung (vergleiche Anlage 2).
- 3
- Voraussetzung der Hilfe; Allgemeine Bestimmungen, Subsidiarität
- 3.1
- Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe ist die mindestens teilweise Überflutung von Erdgeschoss beziehungsweise höher liegenden Etagen in Wohngebäuden und daraus resultierende Schäden.
- 3.2
- Die Hilfeleistung wird nachrangig geleistet. Ansprüche aus Versicherungen, die der Schadensregulierung dienen, sowie Hilfeleistungen Dritter sind in Anspruch zu nehmen und werden auf die Soforthilfe angerechnet. Sofern dem Hilfeempfänger erst nach Antragstellung oder nach Auszahlung der Hilfeleistung bekannt wird, dass solche Ansprüche bestehen, ist dieses unverzüglich der Zuwendungsbehörde anzuzeigen.
Der Nachweis über Leistungen aus bestehenden Versicherungsverträgen gilt vorläufig als erbracht, wenn der Hilfeempfänger ausdrücklich versichert, von seiner Versicherung die Auskunft erhalten zu haben, dass keine oder eine der Höhe nach bestimmte Schadensregulierung erfolgen wird. Der Nachweis wird endgültig erbracht durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Versicherung.
- 4
- Art und Höhe der Soforthilfe
Die Soforthilfen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und pauschal ausgezahlt.
Sie werden nach Anschaffung des notwendigen neuen Hausrates beziehungsweise der Beseitigung der Schäden im Haushalt bis zur Höhe der pauschal gewährten Hilfen abgerechnet.
Betroffene Privathaushalte können für Schäden im Haushalt, ausgenommen der Schäden an Gebäuden oder Gebäudebestandteilen, beziehungsweise am Hausrat Soforthilfen des Freistaates Sachsen erhalten.
Die Soforthilfe beträgt 500 EUR pro Person, maximal jedoch 2 000 EUR pro Haushalt.
Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe ist ein geschätzter Mindestschaden von 5 000 EUR.
Über diese Umstände ist von den Antragstellern eine entsprechende Erklärung abzugeben und zu versichern, dass staatliche Geldleistungen für Ersatzbeschaffungen (vergleiche Anlage 1) verwendet werden.
- 5
- Nachweis der Verwendung
- 5.1
- Die Verwendung der Zuwendung aus diesem Soforthilfeprogramm ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes durch Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde, dem zuständigen Landratsamt beziehungsweise der Kreisfreien Stadt, nachzuweisen.
- 5.2
- Es wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Nummer 14 Vorl. VwV-SäHO in Verbindung mit Nummer 6.6 zur ANBest-P zu § 44 SäHO zugelassen.
- 5.3
- Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
- 5.4
- Die Verwendungsnachweise beziehungsweise vorläufigen Verwendungsnachweise sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Unterlagen werden nach Vorprüfung durch die Gemeinde an das zuständige Landratsamt weitergeleitet. Die Kreisfreien Städte führen die Verwendungsnachweisprüfung selbständig durch.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Verfahrensgrundsätze
(1) Grundsatz der schnellen Abwicklung
Die Anträge sind bei allen beteiligten Stellen als Sofortsache zu behandeln.
(2) Erledigung an Ort und Stelle
Die Landratsämter und Kreisfreien Städte sollen eine Projektgruppe „Hochwasser“ einrichten. In den Projektgruppen sollen Vertreter der betroffenen Gemeinden und der Regierungspräsidien mitwirken. - 6.2
- Antragstellung
(1) Ein Antrag ist auf den Vordrucken gemäß Anlage 1 zu stellen.
(2) Antragsstelle und Bewilligungsstelle ist das jeweilige Landratsamt oder die Kreisfreie Stadt beziehungsweise die dort eingerichtete Projektgruppe „Hochwasser“. Diese kann Anträge auch vor Ort aufnehmen.
(3) Anträge auf Leistungen nach dem Soforthilfeprogramm sind bis zum 30. September 2002 bei den jeweiligen Gemeinden beziehungsweise der Antragsstelle abzugeben. - 6.3
- Bewilligung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 1 Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt. - 6.4
- Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt durch Banküberweisung oder durch Barauszahlung an den Antragsteller.
- 7
- In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 19. August 2002 in Kraft.
Dresden, den 16. August 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch