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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006

Vollzitat: Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006 vom 13. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 264), der durch den Staatsvertrag vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung
der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006

[geändert mit Stand vom 1. Januar 2005]

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Angesichts der herausgehobenen Bedeutung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 als gesamtgesellschaftlichem Ereignis, das neben völkerverbindenden Elementen insbesondere auch dem Breiten-, Jugend- und Behindertensport dient und Impulse gibt, die weit über die eigentliche Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 hinauswirken, beschließen die Länder eine befristete Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für mit dieser Fußball-Weltmeisterschaft in Zusammenhang stehende gemeinnützige Zwecke.

§ 1
Höhe der Mittel und Mittelempfänger

(1) Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme und von den übrigen Ländern jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2003 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschussbetrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des jeweils maßgeblichen Veranstaltungsjahres 2001 oder 2003 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt:

Ergebnisse
Bundesland Betrag
Baden-Württemberg  66 942 000,00 EUR,
Bayern  75 457 335,00 EUR,
Berlin  15 617 440,00 EUR,
Brandenburg   7 124 875,00 EUR,
Bremen   4 445 877,00 EUR,
Hamburg  15 191 542,00 EUR,
Hessen  39 362 530,00 EUR,
Mecklenburg-Vorpommern   3 991 510,00 EUR,
Niedersachsen  37 098 997,00 EUR,
Nordrhein-Westfalen 121 150 984,00 EUR,
Rheinland-Pfalz  26 024 381,00 EUR,
Saarland   6 312 629,00 EUR,
Sachsen  10 850 865,00 EUR,
Sachsen-Anhalt   7 774 814,00 EUR,
Schleswig-Holstein  16 532 257,00 EUR,
Thüringen   5 447 224,00 EUR.

(2) Der Deutsche Fußballbund (im Folgenden: „DFB“ genannt) wird als Empfänger der Mittel nach Absatz 1 bestimmt.

(3) Für die Veranstaltungsjahre 2002, 2003 und 2004 wird jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der auf den DFB entfallende Überschussbetrag dem DFB zur Verfügung gestellt. Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 erfolgt in jedem Land bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats eine quartalsweise Auszahlung, wobei für die ersten drei Quartale der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 jeweils ein auf der Grundlage der sich aus der Gegenüberstellung von 25 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 2 festgestellten Ergebnisses mit der in diesem Quartal tatsächlich erzielten Gesamtsumme der Wetteinsätze ergebender Abschlag gewährt wird. Für das jeweilige vierte Quartal der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 wird bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eine auf das jeweilige Veranstaltungsjahr bezogene Gesamtabrechnung des auf den DFB als Mittelempfänger tatsächlich entfallenden Überschussbetrages vorgenommen. Im Übrigen bleibt es den Ländern vorbehalten, das Verfahren für die Auszahlung des Überschussbetrages festzulegen.

(4) Sofern die dem DFB zur Verfügung gestellten Mittel nicht unmittelbar nach Mittelzufluss für Verwendungszwecke nach § 2 eingesetzt werden, sind die Mittel vom DFB verzinslich anzulegen. 1

§ 2
Verwendung der Mittel

(1) Der DFB hat die nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie die nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge ausschließlich für gemeinnützige, mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehende Maßnahmen und Veranstaltungen zu verwenden, insbesondere Talentförderung, Familiensporttage, kulturelle Rahmenprogramme, völkerverbindende Projekte und Vorhaben im Bereich des Breiten-, Jugend- und Behindertensports.

(2) Bei der Verwendung der Mittel ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Veranstaltungen hinzuwirken.

§ 3
Verwendungsnachweise und Rechnungsprüfung

(1) Über die Verwendung der Mittel sind durch den DFB allen Ländern mit Geltung ab dem Jahr 2002 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres Verwendungsnachweise über die in dem jeweiligen Kalenderjahr mit diesen Mitteln in allen Ländern finanzierten und abgeschlossenen Maßnahmen und Veranstaltungen vorzulegen. Bis zum 30. Juni 2007 ist durch den DFB den Ländern ein Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. Der jeweilige Verwendungsnachweis hat mindestens die Höhe der jeweiligen Mittelvergabe und ihre Zweckbestimmung sowie die regionale Verteilung zu enthalten.

(2) Die Rechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Verwendung der dem DFB nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie der nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge in entsprechender Anwendung der landesrechtlichen Regelungen über Zuwendungen zu prüfen.

§ 4
Schlussbestimmungen

Sofern die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 nicht stattfindet, entfällt die Verpflichtung zur Fortzahlung der Überschussbeträge. In diesem Fall sind die bis zum Zeitpunkt der sich darauf beziehenden Feststellung durch die FIFA nicht verbrauchten Mittel, einschließlich etwaiger bis dahin angefallener Zinserträge, vom DFB zu erstatten.

§ 5
Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2. Sind bis zum 30. November 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; er endet vorzeitig, sobald die Gesamtsumme der Zuweisungen an den DFB 130 Mio. EUR erreicht. Die durch die aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt; für die Abwicklung der Rechtsverhältnisse nach diesem Staatsvertrag sind die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Berlin, den 13. Juni 2002

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern:
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg:
Dr.  Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Dr. Henning Scherf

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust

Für das Land Hessen:
Roland Koch

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr.  Harald Ringstorff

Für das Land Niedersachsen:
Sigmar Gabriel

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck

Für das Saarland:
Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr.  Georg Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen:
Dr. Bernhard Vogel

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 264
    Fsn-Nr.: 606-5V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007