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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln im Freistaat Sachsen in Ergänzung zur Bund-Länder-Lehrstelleninitiative „Ausbildungsplatzprogramm-Ost 2004“ (GISA)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln im Freistaat Sachsen in Ergänzung zur Bund-Länder-Lehrstelleninitiative „Ausbildungsplatzprogramm-Ost 2004“ (GISA) vom 5. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1095), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln im Freistaat Sachsen
in Ergänzung zur Bund-Länder-Lehrstelleninitiative „Ausbildungsplatzprogramm-Ost 2004“ (GISA)

Vom 5. Oktober 2004

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt gemäß den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680), zu den §§ 23, 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung die betriebsnahe Berufsausbildung von bis zu 100 unvermittelten Lehrstellenbewerbern zu fördern. Damit wird eine entsprechende Zusage des Freistaates Sachsen in der Ausbildungsoffensive 2004 „Zukunft braucht Ausbildung“ des Kollegiums „Lehrstellen und Fachkräfte für Sachsen“ umgesetzt.
Interessenten sind aufgefordert, bis 12. November 2004 Anträge bei den zuständigen Regierungspräsidien unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen zu stellen. Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.

Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte (Maßnahmen) in den nachstehend benannten Arbeitsagenturbezirken zur Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher betriebsnaher Ausbildungsplätze im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/in sowie im Ausbildungsberuf Verkäufer/in.
Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze in folgenden Agenturbezirken:

  • Agentur für Arbeit Bautzen    46 Plätze
  • Agentur für Arbeit Leipzig    39 Plätze
  • Agentur für Arbeit Pirna    15 Plätze

Sofern dem regionalen Arbeitskräftebedarf dadurch besser entsprochen werden kann und sofern die Förderbedingungen bezüglich der erforderlichen Zustimmung der zuständigen Schulbehörden und der erforderlichen betrieblichen Ausbildungsphase durch den Antragsteller geschaffen werden, sind auch die Ausbildungsberufe Teilezurichter/in, Handelsfachpacker/in, Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, Hochbau-/Ausbau-/Tiefbaufacharbeiter/in, Modenäher/in oder Fachkraft im Gastgewerbe zugelassen. Der regionale Arbeitskräftebedarf ist dabei durch geeignete Studien, Erhebungen oder Umfragen zu belegen.

Förderziel:
Ziel der Förderung ist die Bereitstellung von 100 zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen für Jugendliche, die nach dem 30. September 2004 noch als unvermittelte Lehrstellenbewerber bei den Agenturen für Arbeit gemeldet sind.

Zielgruppe:
Als Teilnehmer an dieser geförderten Ausbildungsmaßnahme kommen nur Jugendliche in Betracht, die

  • ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
  • bei den Agenturen für Arbeit nach dem 30. September 2004 als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 2004/2005 gemeldet sind,
  • sich vor Beginn der Maßnahme grundsätzlich weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme befunden haben,
  • noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss haben,
  • nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen.

Vorzugsweise sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder ein Berufsvorbereitungsjahr oder eine andere berufsvorbereitende Maßnahme der Agenturen für Arbeit absolviert haben.

Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen sein, die die beschriebenen Projekte durchführen.

Antragsverfahren
Bei der Erarbeitung der Anträge, bestehend aus einer Projektbeschreibung (Umsetzung der Maßnahme) und einem Finanzierungsplan (entsprechend der vorgegebenen Ausgabepositionen) sind nachstehende Förderbedingungen zu beachten:

  • Die Bewerber zur Besetzung der zusätzlichen Ausbildungsplätze werden dem Zuwendungsempfänger von den jeweiligen Agenturen für Arbeit vermittelt. Zur Feststellung ihrer Eignung sind Bewerbergespräche zu führen.
  • Die Organisation und Koordinierung des Bewerberauswahlverfahrens obliegt dem Zuwendungsempfänger. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Regionalschulämtern ist zu sichern.
  • Die Zuwendungsempfänger haben zu gewährleisten, dass die zuständige Agentur für Arbeit umgehend über das Vermittlungsergebnis informiert wird.
  • Die Ausbildung beginnt im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis spätestens 1. Februar 2005. In diesem Zeitraum frei werdende Plätze können bis spätestens 31. Januar 2005 nachbesetzt werden.
  • Der Zuwendungsempfänger hat die Bestätigung der nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, oder dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992) geändert worden ist, für die Berufsausbildung zuständigen Stelle über die Ausbildungseignung vorzuweisen.

  • Der Zuwendungsempfänger als Ausbildender schließt einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Teilnehmer ab. Dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für die Berufsausbildung zuständigen Stelle einzutragen.
  • Die vorgesehene betriebsnahe Ausbildung gliedert sich in eine zeitlich begrenzte überbetriebliche Ausbildungsphase und eine betriebliche Ausbildungsphase.
  • Die Auswahl geeigneter Kooperationspartner für die überbetriebliche Ausbildungsphase – soweit erforderlich – und die betriebliche Ausbildungsphase obliegt dem Zuwendungsempfänger.
  • Die Ausbildung beginnt grundsätzlich mit einer überbetrieblichen Ausbildungsphase. Die überbetriebliche Ausbildung soll bei einer 2-jährigen Ausbildungsdauer in gewerblich-technischen Berufen 29 Wochen und in den übrigen Berufen 22 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch fünf Unterweisungstage zu Grunde gelegt werden. Dabei kann die Wochenanzahl der überbetrieblichen Ausbildung bezogen auf die Regelausbildungszeit gesplittet werden.
  • Für die Überleitung der Teilnehmer nach der überbetrieblichen Ausbildungsphase in die betriebliche Ausbildungsphase kommen grundsätzlich nur solche Betriebe in Betracht, die bereits Ausbildungsverträge zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossen haben. Dabei soll die Anzahl der Teilnehmer, die der eigenen Lehrlinge im Betrieb grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind im Einzelfall zu begründen. Einstiegsqualifizierungen für Jugendliche bleiben dabei außer Betracht. Vorrangig werden solche Betriebe berücksichtigt, die prozentual zur Gesamtbelegschaft die meisten betrieblichen Ausbildungsplätze haben.
  • Ziel während der gesamten Ausbildung ist die Übernahme des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Die Erreichung dieser Zielstellung ist durch alle Beteiligten zu forcieren.
  • Die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung und Koordinierung obliegt dem Zuwendungsempfänger.

Folgende Ausgaben werden als zuschussfähig anerkannt:

a)
monatlicher Zuschuss zum Lebensunterhalt für den Teilnehmer einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Zuschuss zum Lebensunterhalt (ohne SV-Beiträge) beträgt:
 
1. Ausbildungsjahr:
164,00 EUR
 
2. Ausbildungsjahr:
174,00 EUR
b)
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die überbetriebliche Ausbildungsphase (direkt projektbezogen):
 
  • Ausgaben für Ausbilder (1/20TN); maximaler Zuschuss pro Teilnehmer und Woche:
  • 29,35 EUR
     
  • Sach- und Verwaltungsausgaben in einem gewerblich-technischen Beruf; maximaler Zuschuss pro Teilnehmer und Woche:
  • 42,95 EUR
     
  • Sach- und Verwaltungsausgaben in einem übrigen Beruf; maximaler Zuschuss pro Teilnehmer und Woche:
  • 33,41 EUR
    c)
    ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Koordinierungsausausgaben bezogen auf die Regelausbildungszeit; maximaler Zuschuss pro Teilnehmer:
    1 120,00 EUR
    d)
    Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die Teilnehmerverwaltung (trägerseitige Projektausgaben); maximaler Zuschuss pro Teilnehmer und Monat:
    24,25 EUR.

    Des Weiteren werden erstattet:

    • unbedingt als notwendig anerkannte Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung/Werkzeug, so weit diese nicht von Dritten erstattet werden,
    • unbedingt als notwendig anerkannte Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren, Materialien und Werkzeuge für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen.

    Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung spätestens zum Ende des Monats, in welchem der Teilnehmer die Ausbildung abgebrochen hat.
    Die Zuwendungsempfänger sichern die Begleitung der Maßnahme entsprechend des Monitoring-Systems und nehmen insbesondere am ESF-Stammblattverfahren teil.
    Informationen dazu sind abrufbar im Internet-Portal unter www.esf-in-sachsen.de bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank.

    Die Anträge sind bis zum 12. November 2004 formlos beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde einzureichen.

    Regierungspräsidium Dresden, Referat 35
    Stauffenbergallee 2
    01099 Dresden

    Regierungspräsidium Leipzig, Referat 35
    Braustraße 2
    04197 Leipzig

    Auswahlverfahren:
    Aus den bis zum Stichtag eingereichten förderfähigen Anträgen werden die den genannten Zielen und Bedingungen am besten entsprechenden Anträge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Belange.

    Kriterien für die Auswahl förderwürdiger Projekte sind:

    • Erfahrungen des Antragstellers bei der Durchführung ähnlich gearteter Projekte,
    • konkrete Projektbeschreibung, insbesondere mit den notwendigen Angaben, wie den Zielen und Bedingungen dieser Bekanntmachung entsprochen wird,
    • nachvollziehbarer Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz.

    Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Nach Besetzungsschluss (31. Januar 2005) ist zeitnah ein präzisierter Änderungsantrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

    Dresden, den 5. Oktober 2004

    Sächsisches Staatsministerium
    für Wirtschaft und Arbeit
    Dr. Schröder
    Referatsleiterin

    Marginalspalte

    Verweis auf Bundesgesetze

      Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

      SächsABl. 2004 Nr. 43, S. 1095
      Fsn-Nr.: 559-V04.13

      Gültigkeitszeitraum

      Fassung gültig ab: 22. Oktober 2004

      Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009