Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Sächsische Wachpolizei
(VwV WachPol)
Vom 30. April 2002
In Ausgestaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei (Sächsisches Wachpolizeigesetz – SächsWachG) vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 106) und der hierzu erlassenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sächsische Wachpolizei vom 12. April 2002 (SächsGVBl. S. 151) wird festgelegt:
I.
Auswahl- und Einstellungsverfahren
- 1.
- Soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, gelten – unter Beachtung der Festlegungen des Gesetzes und der Verordnung über die Sächsische Wachpolizei – für die Durchführung des Auswahl- und Einstellungsverfahrens die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verfahren zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bei der Bereitschaftspolizei (VwV – Einstellung) vom 1. Juli 1997 und die dazu vom Präsidium der Bereitschaftspolizei erlassenen Durchführungsbestimmungen.
- 2.
- Zum Auswahl- und Einstellungsverfahren gehört neben der Prüfung der formalen Einstellungskriterien die Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers. Dies umfasst auch die Vorlage eines Führungszeugnisses entsprechend dem Bundeszentralregistergesetz.
- 3.
- Wird bei der polizeiärztlichen Untersuchung die Polizeidienstuntauglichkeit festgestellt, ist die Untersuchung zu beenden. Bestehen Zweifel an der Polizeidiensttauglichkeit, die auf Grund des sehr kurzen Zeitraumes des Einstellungsverfahrens nicht ausgeräumt werden können, ist der Bewerber als „polizeidienstuntauglich“ einzustufen. In diesem Fall ist die Untersuchung ebenfalls zu beenden. Auf Nachfrage können dem Bewerber die Gründe für die Untauglichkeit mitgeteilt werden. Bewerberinnen haben einen gynäkologischen Befund, der nicht älter als sechs Wochen sein darf, mitzubringen; die Kosten dafür werden erstattet.
- 4.
- Für die Einstellungsprüfung sind bei den Einstellungsbehörden Prüfungskommissionen zu bilden. Diese setzen sich zusammen aus
- a)
- dem Abteilungsleiter Recht und Personal oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden,
- b)
- dem Leiter der Inspektion Verkehr/Zentrale Dienste beziehungsweise der Inspektion Zentrale Dienste der Verwendungsdienststelle oder einem von ihm bestimmten Vertreter,
- c)
- einem Beamten des Referates Organisation/Aus- und Fortbildung/Allgemeinpolizeiliche Aufgaben und
- d)
- einem Beamten des Referates Einsatz, Führungs- und Lagezentrum der Einstellungsbehörde als Beisitzer.
- 5.
- Für das abschließende Eignungsgespräch können durch die Prüfungskommissionen Gesprächskommissionen gebildet werden. Deren Zusammensetzung sollte sich an der der Prüfungskommission orientieren.
- 6.
- Übersteigt bei einer Einstellungsbehörde die Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zu besetzenden Stellen, soll Bewerbern die Möglichkeit einer Einstellung bei einer anderen Einstellungsbehörde angeboten werden. Dies gilt nur dann, soweit dort nicht genug geeignete Bewerber vorhanden sind. Die bestandene Einstellungsprüfung braucht nicht wiederholt zu werden. Die Bewerber ordnen sich mit ihrer Punktzahl in die bei der anderen Einstellungsbehörde vorliegenden Rangliste ein. Die Regelungen zum Regelalter und die hierzu verordneten Ausnahmen sind zu beachten (§ 5 SächsWachG in Verbindung mit § 2 SächsWachVO).
- 7.
- Das Einstellungsverfahren endet mit der Einstellung der Bewerber.
II.
Einstellung
- 1.
- Die Einstellung von Angehörigen der Wachpolizei erfolgt befristet für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2004. Eine Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
- 2.
- Die Angehörigen der Wachpolizei sind mit der Einstellung schriftlich darüber zu belehren, dass von ihnen die mit § 4 Abs. 1 SächsWachG übertragenden Befugnisse erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und nur während ihres Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Angehörige der Wachpolizei wahrgenommen werden dürfen. Die Belehrung ist zur Personalakte zu nehmen.
- 3.
- Zu Beginn der Ausbildung sind die Angehörigen der Wachpolizei durch die Polizeipräsidien mit der vorgesehenen Dienst- und Schutzkleidung sowie in dem für die Ausbildung erforderlichem Umfang mit persönlicher Ausrüstung auszustatten und die erforderlichen Einweisungen und Belehrungen vorzunehmen.
- 4.
- Für die Zeit der Ausbildung erhalten die Angehörigen der Wachpolizei durch die Bereitschaftspolizeiabteilungen Hausausweise.
III.
Organisation
- 1.
- Die Wachpolizei wird bei den Polizeidirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig eingerichtet. Hierzu wird bei der Inspektion Verkehr/Zentrale Dienste der Polizeidirektion Chemnitz sowie bei den Inspektionen Zentrale Dienste der Polizeidirektionen Dresden und Leipzig ein Fachdienst Wachpolizei gebildet.
- 2.
- Fachdienstleiter ist ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Polizeidirektionen bestimmen Beamte des Polizeivollzugsdienstes als Dienstgruppenführer. Fachdienstleiter und Dienstgruppenführer sind Vorgesetzte der Angehörigen der Wachpolizei.
IV.
Aufgaben
- 1.
- Die Wachpolizei wird zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Objektschutz unter Ausübung der durch das Gesetz über die Sächsische Wachpolizei übertragenen Befugnisse eingesetzt.
- 2.
- Die Angehörigen der Wachpolizei leisten stationären oder mobilen Objektschutz an gefährdeten Objekten. Sie werden in Abhängigkeit von der angeordneten Schutzmaßnahme als Streifen, vorrangig Fußstreifen, oder als Posten eingesetzt. Nachfolgende taktische Maßnahmen sind insbesondere umzusetzen:
- a)
- Aufklärung an gefährdeten Objekten und in deren unmittelbarem Umfeld,
- b)
- Halten der Verbindung mit dem Hausrechtsinhaber beziehungsweise mit eingesetzten Kräften des privaten Sicherheitsdienstes,
- c)
- Überwachung und Kontrolle von erkannten Schwachstellen,
- d)
- frühzeitiges Erkennen von verdächtigen Gegenständen und Verhinderung der Ablage solcher,
- e)
- rechtzeitiges Erkennen der Annäherung von Gefährdern und Verhinderung des Eindringens in das Objekt,
- f)
- Überwachung und anlassbezogene Unterstützung der Zugangskontrollen des Hausrechtsinhabers,
- g)
- Halten einer ständigen Verbindung zur Polizeidienststelle und Meldung von besonderen Vorkommnissen.
- 3.
- Soweit es der Erfüllung der Objektschutzaufgaben dient, sind auch die Führungs- und Lagezentren der Polizeidirektionen beziehungsweise die Diensthabenden der Polizeireviere während der unmittelbaren Dienstdurchführung gegenüber den Angehörigen der Wachpolizei weisungsbefugt.
- 4.
- Die Festlegung der durch die Wachpolizei zu schützenden Objekte erfolgt durch die Polizeipräsidien in Zusammenarbeit mit den Polizeidirektionen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern, Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium –, ist nachrichtlich zu beteiligen. Die Polizeidirektionen nehmen die objektbezogene Personalbedarfsberechnung vor.
- 5.
- Die Wachpolizei wird nicht zur Sicherung von Dienststellen und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt. Ein vorübergehender und kurzfristiger Einsatz der Wachpolizei zum Außenschutz dieser Dienststellen und Einrichtungen ist lagebezogen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft das Polizeipräsidium.
- 6.
- Für die Tätigkeit der Angehörigen der Wachpolizei gelten darüber hinaus die Regelungen der Polizeidienstvorschrift 129, insbesondere die Einsatzgrundsätze in den Nummern 9.3.1 und 9.3.2, und des hierzu erlassenen Landesteils Sachsen, Nummer 3, in der jeweils geltenden Fassung.
V.
Arbeitszeit
- 1.
- Die Angehörigen der Sächsischen Wachpolizei versehen ihren Dienst im Wechselschichtdienst entsprechend der Einteilung in Wachdienstgruppen in einem Drei-Schichten-Dienst, an den Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ist Zwei-Schichten-Dienst möglich, in einem Vier- oder Fünf-Wochen-Rhythmus. Dies gilt nicht für die Zeit der Ausbildung.
- 2.
- Die Polizeidirektionen erarbeiten hierfür, unter Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und Beteiligung der örtlichen Personalvertretung, ein Schichtdienstmodell. Dabei ist zu gewährleisten, dass durch die Bediensteten die tarifliche Wochenarbeitszeit gemäß § 15 BAT-O im Jahresdurchschnitt eingehalten wird. Die Höchstdauer einer Dienstschicht soll nicht mehr als zehn Stunden betragen; sie darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Pro Dienstschicht sind mindestens 30 Minuten Ruhepause zu planen, die nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Zwischen zwei Dienstschichten soll grundsätzlich eine dienstfreie Zeit von mindestens acht Stunden liegen.
- 3.
- Dienstplanimmanente Überstunden sind durch geplante Freischichten auszugleichen. Sonstige Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.
VI.
Ausweispflicht
- 1.
- Die Angehörigen der Wachpolizei erhalten mit Dienstantritt in den Verwendungsdienststellen einen fälschungsgesicherten Polizeidienstausweis mit Aufdruck „Angehöriger der Wachpolizei“. Auf der Rückseite ist mittels Aufkleber der Vermerk anzubringen, dass der Inhaber während der Dienstdurchführung zum Führen von Schusswaffen berechtigt ist. Der Vermerk ist mit dem kleinen Dienstsiegel an einer Ecke zu bestätigen. Der Aufkleber ist so aufzubringen, dass er die Vermerke zur Hilfsbeamteneigenschaft sowie zum Schusswaffenbesitz überdeckt.
- 2.
- Der Polizeidienstausweis gilt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens bis Ablauf des 30. April 2004. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten im Freistaat Sachsen ( VwV AuswPol) vom 24. Februar 1992 (SächsABl. S. 1428) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
VII.
Dienstkleidung, Ausrüstung, Bewaffnung, Dienstausweis
- 1.
- Die Angehörigen der Wachpolizei tragen während der Dienstausübung grundsätzlich die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung. Diese unterscheidet sich von der Dienstkleidung der Schutzpolizei durch ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Freistaates Sachsen und der Aufschrift „Sächsische Wachpolizei“ sowie den Verzicht auf Schulterklappen.
- 2.
- Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb der Dienstzeit ist nicht zulässig.
- 3.
- Die Ausstattung der Wachpolizei mit Führungs- und Einsatzmitteln sowie persönlicher Ausrüstung und Bekleidung erfolgt in eingeschränktem Umfang analog der Schutzpolizei. Die Ausstattung bleibt Eigentum des Freistaates Sachsen. Für die Pflege und Instandhaltung sind die Angehörigen der Wachpolizei selbst verantwortlich. Art und Umfang der Dienstkleidung werden in der Anlage aufgeführt. Die Ausstattung mit Dienstkleidung erfolgt im Wege der Bedarfswirtschaft.
- 4.
- Die Angehörigen der Wachpolizei tragen während des Wachdienstes eine Dienstpistole; das Führen sowie die Mitnahme außerhalb des Dienstes ist ihnen untersagt. Sie ist nach Dienstende auf der Dienststelle zu verwahren.
VIII.
Probezeit, Bewährung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 1.
- Das Arbeitsverhältnis endet bei endgültigem Nichtbestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfung (§ 8 Abs. 4 SächsWachG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SächsWachVO). Das Präsidium der Bereitschaftspolizei als Prüfungsbehörde informiert die jeweiligen Einstellungsbehörden spätestens am Abend des letzten Ausbildungstages über die Prüfungsergebnisse.
- 2.
- Vor Ablauf der Probezeit ist die Bewährung oder Nichtbewährung des Mitarbeiters in der Probezeit schriftlich festzustellen und in der Personalakte zu vermerken. Bei Feststellung einer Nichtbewährung ist das Arbeitsverhältnis zu beenden.
IX.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes
- 1.
- Ein Monat vor Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei ist die Eignung oder Nichteignung der Angehörigen der Wachpolizei für eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes schriftlich festzustellen und in der Personalakte zu vermerken. Die Eignung ist in persönlicher, fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht festzustellen. Über das Ergebnis sind die Angehörigen der Wachpolizei schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteignung erfolgt keine Übernahme.
- 2.
- Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ist rechtzeitig eine polizeiärztliche Einstellungsuntersuchung zur Prüfung, ob Krankheiten oder körperliche oder geistige Schäden bei der der Einstellung in die Wachpolizei vorangehenden polizeiärztlichen Untersuchung (§ 2 Abs. 2 und 4 SächsWachVO in Verbindung mit Ziffer I Nr. 3 dieser VwV) nicht erkannt wurden oder seitdem aufgetreten sind, durchzuführen. Sie hat eine Röntgenuntersuchung des Thorax und eine Erhebung eines zahnärztlichen Status zu enthalten. Die Bewerber sind über die Notwendigkeit dieser Untersuchung von den Abteilungen Recht und Personal zu belehren.
X.
Fortbildung
- 1.
- Die Fortbildung dient der Aktualisierung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte, der Vermittlung lage-, orts- und objektbezogener Besonderheiten sowie der Erweiterung der fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenz und erfolgt in der Regel dezentral bei den Polizeidirektionen. Inhalt und Umfang sind in den durch die Polizeipräsidien zu genehmigenden Fortbildungsplänen festzulegen. Hierfür ist im Dienstplan ein Tag/Monat vorzusehen. Die Schießfortbildung soll aller zwei Monate erfolgen.
- 2.
- Die Angehörigen der Wachpolizei nehmen unter Anrechnung von Arbeitszeit am Dienstsport teil.
XI.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 30. April 2002 in Kraft. Sie tritt mit Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei außer Kraft.
Dresden, den 30. April 2002
Sächsisches Staatsministerium
des Innern
Stock
Ständiger Vertreter des
Landespolizeipräsidenten
Anlage
(zur Verwaltungsvorschrift des SMI
über die Sächsische Wachpolizei)
Bekleidung der Angehörigen der Wachpolizei
Artikelbezeichnung | männlich | weiblich |
---|---|---|
Artikelbezeichnung | männliche
Personen Anzahl |
weibliche
Personen Anzahl |
Mehrzweckmantel, moosgrün | 1 | 1 |
Mehrzweckanzug, Jacke | 2 | 2 |
Mehrzweckanzug, Hose | 2 | 2 |
Barett, moosgrün | 2 | 2 |
Wintermütze, moosgrün | 1 | 1 |
T-Shirt, moosgrün, kurz | 2 | 2 |
T-Shirt, moosgrün, lang | 2 | 2 |
Leibriemen, schwarz, goldene Schnalle | 1 | 1 |
Einsatzstiefel (Paar) | 2 | 2 |
Anorak, moosgrün | 1 | 1 |
Rollkragenpullover mit Reißverschluss, beige | 1 | – |
Rollkragenpullover mit Reißverschluss für Damen, beige | – | 1 |
Lederhandschuhe, schwarz, Winter | 1 | 1 |
Diensthemd, bambus | 2 | – |
Sommerdiensthemd, bambus | 2 | – |
Dienstbluse für Damen, bambus | – | 2 |
Sommerdienstbluse für Damen,bambus | – | 2 |
Binder, moosgrün, mit Gummizug | 2 | 2 |
Socken, beige, Wolle, lang (Paar) | 5 | 5 |
Trainingsanzug | 1 | – |
Trainingsanzug für Damen | – | 1 |
Sportschuhe | 1 | 1 |
Sporthemd | 1 | 1 |
Sporthose | 1 | 1 |