Hinweise
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen
– Az.: 22-2206.90/70 –
Vom 24. November 2000
- 1
- Allgemeines
Diese Hinweise richten sich insbesondere an die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen betrauten Bediensteten und Wahlorgane in den Gemeinden und Landkreisen, aber auch an Parteien, Wählervereinigungen und Bewerber für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise Landrats.
Zur Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen bestimmen die Gemeinderäte und Kreistage den Wahltag (§ 39 Abs. 1 KomWG , § 56 KomWG). Die Wahlen sind frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Bürgermeisters/Landrats durchzuführen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 46 Abs. 1 SächsLKrO).
Die Amtszeit des Bürgermeisters beziehungsweise des Landrats beträgt sieben Jahre (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO , § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO).
Im Jahr 2001 werden somit in allen Gemeinden und Landkreisen Bürgermeister beziehungsweise Landräte gewählt, in denen letztmals 1994 Bürgermeister- beziehungsweise Landratswahlen durchgeführt wurden. Ist in den Fällen des vorzeitigen Freiwerdens des Amtes des Bürgermeisters beziehungsweise Landrats aufgrund von Gebietsreformmaßnahmen, wegen Eintritts in den Ruhestand oder Tod des Amtsinhabers nach 1994 eine Bürgermeister- beziehungsweise Landratswahl durchgeführt worden, finden 2001 in diesen Gemeinden beziehungsweise Landkreisen keine Bürgermeister- beziehungsweise Landratswahlen statt.
Zur Koordinierung der Durchführung der Wahlen 2001 hat das Staatsministerium des Innern gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und dem Sächsischen Landkreistag den Kommunen als einheitlichen Wahltermin den 10. Juni 2001 und als Termin für eine etwaige Neuwahl den 24. Juni 2001 vorgeschlagen. Mit diesem Terminvorschlag werden alle Bürgermeister und Landräte berücksichtigt, die ihr Amt nach den Kommunalwahlen 1994 bis zum 10. September 1994 angetreten haben.
Auf diese Wahltage beziehen sich die in diesen Hinweisen und dem als Anlage angeschlossenen Wahlkalender genannten Termine.
- 1.1
- Rechtsgrundlagen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen gelten folgende Vorschriften:- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345)
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( KomWG) vom 18. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2000 (SächsGVBl. S. 222)
- Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7)
- 1.2
- Hinweise zu Änderungen
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen vom 5. April 2000 und der Dritten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 20. April 2000 wurden die wahlrechtlichen Regelungen dahingehend geändert, dass ausländische Unionsbürger auch im Freistaat Sachsen zukünftig genauso wie deutsche Staatsbürger von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden. Das Antragsverfahren auf Eintragung ausländischer Unionsbürger in das Wählerverzeichnis entfällt damit. Aus diesem Grunde sind auch die bisherigen Anlagen 32 und 33 entfallen. Das Unterstützungsunterschriftenblatt (Anlage 24) hat nunmehr wieder die ursprüngliche Fassung der Kommunalwahlordnung vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994, S. 21).
- 2
- Vorbereitung der Wahlen
- 2.1
- Wahlorganisation und Wahlorgane
- 2.1.1
- Haupt- oder Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisters
Der frühere § 51 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO), wonach in bestimmten Ausnahmefällen bereits in Gemeinden mit mehr als 1 200 Einwohnern der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit sein konnte, wenn die Hauptsatzung dies mit Zustimmung des Landrats bestimmt hatte, ist durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz vom 22. Juli 1996 ersatzlos gestrichen worden. Seitdem kann ein Bürgermeister in Gemeinden mit bis zu 2 000 Einwohnern nur noch als Ehrenbeamter auf Zeit gewählt werden. Soweit Hauptsatzungen dieser Gemeinden noch eine Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters vorsehen sollten, sind sie der geltenden Rechtslage anzupassen.
Ab 1. Januar 2002 wird zudem § 51 Abs. 2 SächsGemO die Fassung haben, die anlässlich der Neubekanntmachung der SächsGemO in der Fußnote zu § 51 abgedruckt ist. Für die Frage, ob der Bürgermeister haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, ist bis zu diesem Zeitpunkt neben der derzeitigen Fassung des § 51 Abs. 2 SächsGemO auch § 4 Abs. 1 SächsKomZG zu beachten. Hiernach kann abweichend von der genannten Regelung in der SächsGemO in Mitgliedsgemeinden eines Verwaltungsverbandes sowie in beteiligten Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft mit Ausnahme der erfüllenden Gemeinde (§ 36 Abs. 1 und 3 SächsKomZG), die mehr als 3 000 Einwohner haben, die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit ist. § 4 Abs. 1 SächsKomZG tritt erst am 31. Dezember 2001 außer Kraft; vom 1. Januar 2002 an ist für die Beantwortung dieser Frage allein die neu gefasste Bestimmung des § 51 Abs. 2 SächsGemO maßgebend.
Schon nach derzeitiger Rechtslage besteht folglich in allen Gemeinden, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, beteiligte Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft sind, die Möglichkeit, bei den bevorstehenden Bürgermeisterwahlen im Jahre 2001, gegebenenfalls nach entsprechender Änderung der Hauptsatzung, einen ehrenamtlichen Bürgermeister zu wählen. Hierauf hat das Staatsministerium des Innern bereits mit Erlass vom 6. Oktober 2000 (Az.: 22-2200.40/1) hingewiesen. - 2.1.2
- Gemeinderat/Kreistag
Zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahl bestimmt der Gemeinderat den Wahltag und setzt gleichzeitig den Tag der etwaigen Neuwahl des Bürgermeisters fest (§ 39 Abs. 1 KomWG).
Ebenso bestimmt der Kreistag den Wahltag für die Landratswahl und setzt gleichzeitig den Tag einer etwaigen Neuwahl fest (§ 56 in Verbindung mit § 39 KomWG). Aus Vereinfachungsgründen und im Interesse der wahlberechtigten Bürger sollte es zumindest innerhalb eines Landkreises vermieden werden, dass die Wahltermine unterschiedlich festgelegt werden.
Der Gemeinderat beziehungsweise der Kreistag setzt das Ende der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge für die Neuwahl fest (§ 41 Abs. 2, § 56 KomWG), frühestens auf den dritten Tag nach der ersten Wahl.
Der Gemeinderat wählt zudem den Vorsitzenden und die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses sowie deren Stellvertreter (§ 9 Abs. 1 KomWG). Der Kreistag wählt den Vorsitzenden und die Beisitzer des Kreiswahlausschusses sowie deren Stellvertreter (§ 52 Abs. 1 KomWG).
Die Wahl eines Gemeindewahlausschusses ist auch dann erforderlich, wenn in einer Gemeinde nur Landratswahlen stattfinden (§ 51 KomWG).
Der Gemeinde- und der Kreiswahlausschuss sind vor der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl nach § 1 Abs. 4 KomWG zu bilden. - 2.1.3
- Bürgermeister
Dem Bürgermeister obliegen die laufenden Geschäfte der Bürgermeisterwahl und die örtlichen Geschäfte der Landratswahl (§§ 12 und 54 Satz 2 KomWG). Der Bürgermeister bedient sich dabei der Gemeindeverwaltung und beauftragt Bedienstete der Gemeinde mit der Erledigung einzelner Aufgaben (§ 59 Abs. 1 SächsGemO).
Dazu gehören insbesondere:- Bildung einheitlicher Wahlbezirke und Wahlvorstände für die Bürgermeister- und Landratswahl (§ 10 KomWG , § 3 KomWO)
- Führung eines einheitlichen Wählerverzeichnisses und Entscheidung über Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 4 KomWG , § 5 KomWO)
- Ausstellung der Wahlscheine und Ausgabe der Briefwahlunterlagen (§ 5 KomWG , §§ 11 bis 14 KomWO)
- Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 6 KomWO)
- Bestimmung der Wahlräume (§ 25 Abs. 1 KomWO)
- möglichst frühzeitig die Beschaffung der in § 60 Abs. 1 KomWO vorgeschriebenen Vordrucke und Hilfsmittel für die Bürgermeister- und die Landratswahl, soweit diese nicht vom Landrat beschafft werden.
- öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl (§ 1 KomWG , § 1 KomWO)
- öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 7 KomWO)
- öffentliche Bekanntmachung der für die Bürgermeisterwahl zugelassenen Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 9 KomWG , § 21 KomWO)
- Wahlbekanntmachung (§ 28 KomWO)
- öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl (§ 24 Abs. 2 KomWG , § 51 Abs. 2, 4 und 5 KomWO).
- als Mitglied in Wahlorganen
- bei Einzelentscheidungen über die Eintragung/Nichteintragung in das Wählerverzeichnis
- bei Streichung von Amts wegen im Wählerverzeichnis
- bei Entscheidungen über die Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- bei der Erteilung von Wahlscheinen.
- 2.1.4
- Landrat
Der Landrat erledigt die laufenden Geschäfte der Landratswahl (§ 56 in Verbindung mit § 54 Satz 1 KomWG). Hierzu gehören die- öffentliche Bekanntmachung der Landratswahl (§ 56 in Verbindung mit § 1 KomWG , § 1 KomWO)
- öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Landratswahl (§ 56 in Verbindung mit § 41 Abs. 9 KomWG , § 21 KomWO)
- öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Landratswahl (§ 56 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 KomWG , § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2, 4 und 5 KomWO)
- möglichst frühzeitige Beschaffung der in § 60 Abs. 2 KomWO vorgeschriebenen Vordrucke und Hilfsmittel.
- 2.1.5
- Gemeindewahlausschuss/Kreiswahlausschuss
Der Gemeindewahlausschuss ist für die Leitung der Bürgermeisterwahl und die Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl zuständig. Gleichzeitig leitet der Gemeindewahlausschuss die Durchführung der Landratswahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung dieses Wahlergebnisses mit (§§ 9 Abs. 3 und 53 KomWG).
Der Kreiswahlausschuss leitet die Durchführung der Landratswahl und stellt das Ergebnis der Landratswahl fest (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 KomWG).
Der Gemeindewahlausschuss besteht nach § 9 Abs. 1 KomWG aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern, die aus den Wahlberechtigten der Gemeinde und den Gemeindebediensteten gewählt werden. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen.
Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses gelten die Vorschriften für den Gemeinderat, insbesondere die §§ 36 bis 40 SächsGemO , entsprechend, soweit das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung keine Regelungen enthalten.
Der Kreiswahlausschuss besteht gemäß § 52 Abs. 1 KomWG aus dem Vorsitzenden und vier bis sechs Beisitzern, die aus den Wahlberechtigten des Landkreises und den Kreisbediensteten gewählt werden. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer sind ebenfalls Stellvertreter zu wählen.
Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Kreiswahlausschusses gelten die Vorschriften für den Kreistag, insbesondere die §§ 32 bis 36 SächsLKrO , entsprechend, soweit das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung keine Regelungen enthalten. - 2.1.6
- Vorsitzender des Wahlausschusses
Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlausschusses gehören- die Entgegennahme der Wahlvorschläge und deren Vorprüfung (§ 41 Abs. 1 KomWG)
- die Erstellung und Auflegung des Unterstützungsunterschriftenverzeichnisses (§ 17 Abs. 1 und 2 KomWO)
- die Entgegennahme und Verwahrung der Wahlbriefe (§ 15 Abs. 7 KomWG , § 39 Abs. 1 KomWO).
- 2.1.7
- Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern.
Die Bildung der Briefwahlvorstände richtet sich nach der zu erwartenden Zahl der Wahlbriefe.
In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Der Bürgermeister kann unter diesen Voraussetzungen auch bestimmen, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen (§ 10 Abs. 3 KomWG).
In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr. In diesem Fall kann der Bürgermeister auch bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und das Briefwahlergebnis feststellt (§ 10 Abs. 4 KomWG).
Stellt sich dann bis zum Wahltag heraus, dass weniger als 50 Wahlbriefe eingegangen sind, entscheidet über die Zulassung der Wahlbriefe der Gemeindewahlausschuss oder ein vom Bürgermeister bestimmter anderer Wahlvorstand (§ 49 Abs. 1 KomWO). Nach der Zulassung der Wahlbriefe werden die Wahlumschläge in einer Wahlurne dem für die Auszählung der Stimmen zuständigen Briefwahlvorstand oder Wahlvorstand übergeben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die Zulassung der Wahlbriefe und die Feststellung des Briefwahlergebnisses grundsätzlich auf zwei Organe verteilt wird, um das Wahlgeheimnis zu wahren.
In Gemeinden mit einem Wahlbezirk, in denen der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes wahrnimmt, erfolgt die Zulassung und Auszählung des Briefwahlergebnisses bei weniger als 50 eingegangenen Wahlbriefen nach § 49 Abs. 6 KomWO . - 2.1.8
- Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und der Wahlvorstände
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keinem Wahlorgan angehören. Ein Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, kann zwar die laufenden Geschäfte der Wahl erledigen, er darf jedoch nicht in einem Wahlorgan mitwirken (§ 11 Satz 3 KomWG).
Ein Wahlbewerber für das Amt des Bürgermeisters kann jedoch Mitglied des Kreiswahlausschusses sein, da dieser nicht für die Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahlen zuständig ist.
Niemand darf zudem in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (§ 11 Satz 2 KomWG).
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, der Wahlvorstände, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden daher die §§ 17 ff. SächsGemO Anwendung. Sie erhalten als Entschädigung Ersatz ihrer Auslagen nach der gemeindlichen Entschädigungssatzung beziehungsweise einer speziellen Regelung für die Entschädigung bei Wahlen. - 2.1.9
- Verpflichtung aller Wahlorgane
- Der Bürgermeister verpflichtet den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (§ 22 Abs. 3 Satz 3 KomWO) sowie die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter (§ 23 Abs. 1 KomWO),
- der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses verpflichtet die Beisitzer, deren Stellvertreter und den Schriftführer des Gemeindewahlausschusses sowie die Hilfskräfte (§ 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 KomWO),
- die Wahlvorsteher verpflichten die Mitglieder ihres Wahlvorstandes (§ 30 Abs. 1 KomWO)
- 2.1.10
- Unterstützung der Wahlorgane durch Staatsbehörden
Die Leiter der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Sachsen werden gebeten, darauf hinzuwirken, dass sich ihre Bediensteten freiwillig für eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Durchführung der Kommunalwahlen bei der Verwaltung ihres Wohnortes melden. Sie sind nach § 10 Abs. 2 KomWG auf Anforderung des Bürgermeisters zur Benennung geeigneter Bediensteter verpflichtet.
Beamten, die als Mitglieder eines Wahlorgans oder als Hilfskräfte zur Ermittlung des Wahlergebnisses herangezogen werden, kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Urlaubsverordnung für die Dauer der notwendigen Abwesenheit zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit Urlaub unter Belassung der Bezüge gewährt werden. Angestellte sowie Arbeiter werden für diese Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung beziehungsweise des Lohnes nach § 52 Abs. 2 BAT-O/ § 33 MTArbO für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt; die gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten in einem Wahlorgan bei den Kommunalwahlen ergibt sich aus § 17 SächsGemO .
- 2.2
- Wahlorganisation in einer Verwaltungsgemeinschaft/einem Verwaltungsverband
Für die Wahlvorbereitung und -durchführung in einer Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise einem Verwaltungsverband ist es unabdingbar, dass sich alle Beteiligten frühzeitig miteinander in Verbindung setzen und alle Vorhaben miteinander abstimmen.
Die Erledigung der einzelnen Aufgaben in Verwaltungsverbänden und Verwaltungsgemeinschaften ist grundsätzlich in den §§ 7, 8 und 36 Abs. 3 SächsKomZG geregelt.
Bei den Aufgaben der Wahlvorbereitung und –durchführung handelt es sich hauptsächlich um Geschäfte der laufenden Verwaltung. In der Praxis sind im Wesentlichen zwei Gestaltungsmöglichkeiten denkbar: - a)
- Die erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise der Verwaltungsverband erledigt alle Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG für ihre Mitgliedsgemeinden gegebenenfalls nach deren Weisung (im Folgenden Variante a).
- b)
- Die Mitgliedsgemeinden haben von ihrem Rückübertragungsrecht nach § 8 Abs. 2 SächsKomZG Gebrauch gemacht. Die Verbandssatzung beziehungsweise Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt, dass die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG weiterhin selbst erledigen (im Folgenden Variante b).
- Hinweis: Die Aufgaben der Meldebehörden sind nach dem
Sächsischen Meldegesetz Weisungsaufgaben, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
SächsKomZG auf die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft oder den Verwaltungsverband ohne Rückübertragungsmöglichkeit übergehen.
Die Verteilung einzelner Aufgaben bestimmt sich wie folgt:- Wahl des Gemeindewahlausschusses
- Bestimmung der Wahlbezirke, Einrichtung der Wahlräume, Beschaffung der Vordrucke und Stimmzettel
Variante b): Die Aufgaben werden von den Mitgliedsgemeinden erledigt. Eine Abstimmung ist ebenfalls zu empfehlen.- Öffentliche Bekanntmachungen
Variante b): Vorbereitung und Veröffentlichung erfolgen durch die Gemeindeverwaltung der Mitgliedsgemeinde, die Unterzeichnung durch den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde.- Bestellung und Unterrichtung der Wahlvorstände
Variante b): Die förmliche Bestellung, Verpflichtung und Unterrichtung der Wahlvorstände erfolgen durch die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden.- Einreichen der Wahlvorschläge
- Leistung der Unterstützungsunterschriften
Die Unterstützungsunterschriftenverzeichnisse sind bei der erfüllenden Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise beim Verwaltungsverband aufzulegen.
Die Unterstützungsunterschriftenverzeichnisse sind in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde aufzulegen, sofern die Verwaltung dort durchgängig besetzt ist. Das Wahlrecht der Unterzeichner ist dann unverzüglich mit der Meldebehörde abzugleichen.- Bescheinigung des Wahlrechts
- Wählerverzeichnis
Variante b): Die Wählerverzeichnisse werden von der Meldebehörde der erfüllenden Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise des Verwaltungsverbandes erstellt und wenn die Verwaltungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden durchgängig besetzt sind, dort ausgelegt und berichtigt.- Wahlbenachrichtigung
- Ausgabe von Wahlscheinen/Briefwahl
Als Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses ist die Anschrift der erfüllenden Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise des Verwaltungsverbandes anzugeben. Der Briefwahlumschlag ist zusätzlich durch den jeweiligen Gemeindenamen zu ergänzen, damit die Wahlbriefe der einzelnen Gemeinden auseinander gehalten werden können.
Variante b): Ist in einer Gemeinde die Verwaltung noch durchgängig besetzt, sollte die Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen von dort erfolgen. Als Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses ist die Anschrift der Gemeinde anzugeben.
- 2.3
- Wahlrecht und Wählbarkeit
- 2.3.1
- Wahlrecht
Wahlberechtigt zur Bürgermeisterwahl sind gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 SächsGemO die Bürger der Gemeinde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO) und die den Bürgern gleichgestellten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.
Wahlberechtigt zur Landratswahl sind die Bürger des Landkreises und die ihnen gleichgestellten ausländischen Unionsbürger, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen (§ 44 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13, 14 SächsLKrO).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder für die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Die Betreuung muss alle Angelegenheiten der betreuten Person umfassen. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst. Beschränkt sich die Betreuung nur auf Teilbereiche, ist die Person wahlberechtigt. - 2.3.2
- Wählbarkeit
Zum Bürgermeister wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen (§ 49 SächsGemO , § 6 SächsBG). Zum Bürgermeister ist somit auch wählbar, wer nicht in der Gemeinde wohnt.
Dies gilt entsprechend für Landräte mit der Maßgabe, dass der Bewerber das 27. Lebensjahr vollendet haben muss (§ 45 SächsLKrO).
Ausländische Unionsbürger sind nicht zum Bürgermeister oder Landrat wählbar.
- 2.4
- Wählerverzeichnis
- 2.4.1
- Aufstellung des Wählerverzeichnisses
Alle am Wahltag wahlberechtigten Personen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KomWG , § 40 KomWG , § 5 KomWO). Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 12 Abs. 1 SächsGemO und § 10 Abs. 1 SächsLKrO wird der Tag des Zuzugs nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). In das Wählerverzeichnis sind somit von Amts wegen alle Personen einzutragen, die spätestens am 9. März 2001 in die Gemeinde zugezogen sind und für eine etwaige Neuwahl, alle die spätestens am 23. März 2001 in die Gemeinde zugezogen sind.
Auch die wahlberechtigten ausländischen Unionsbürger werden nunmehr von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Werden die Bürgermeister- und Landratswahl gleichzeitig durchgeführt, ist nur ein gemeinsames Wählerverzeichnis für beide Wahlen anzulegen (§ 5 Abs. 5 KomWO). Das Wählerverzeichnis enthält für die Bürgermeister- und Landratswahl nur eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe des ersten Wahlgangs, ferner eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei einer etwaigen Neuwahl sowie eine Spalte für Bemerkungen. - 2.4.2
- Sperrvermerke nach § 40
KomWG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 5
KomWO
Im Wählerverzeichnis sind die nur für Kreiswahlen und die nur für eine etwaige Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und § 44 Abs. 2 SächsLKrO Wahlberechtigten in der Spalte für Bemerkungen durch entsprechende Vermerke zu kennzeichnen. - 2.4.3
- Auslegung und Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist vom 21. bis 25. Mai 2001 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Öffnungszeiten/Sprechzeiten auszulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KomWG). Das Wählerverzeichnis ist mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung auszulegen (§ 7 Abs. 2 KomWO). Es genügt, wenn das Wählerverzeichnis in einem zentralen Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung ausgelegt wird (zum Beispiel im Meldeamt).
Jeder Wahlberechtigte der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, also bis spätestens am 25. Mai 2001, seine Berichtigung beantragen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise ein von ihm beauftragter Bediensteter (§ 4 Abs. 2 KomWG).
Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, können diese Mängel auch nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bis zum Wahltag von Amts wegen behoben werden (§ 9 Abs. 2 und 4 KomWO).
Alle von Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern (§ 9 Abs. 3 KomWO). - 2.4.4
- Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigung ist für beide Wahlen gemeinsam auszustellen. Dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht besteht. Insbesondere sind die nur für eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters oder Landrates Wahlberechtigten in der Benachrichtigung darauf hinzuweisen, dass sie nur für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind. Gleichzeitig sind der Wahltag und die Wahlzeit der etwaigen Neuwahl anzugeben.
Am Wahltag des 1. Wahlgangs ist den Wählern im Wahlbezirk die Wahlbenachrichtigung für den etwaigen 2. Wahlgang wieder zurückzugeben. - 2.4.5
- Durchführung der Briefwahl
Für die Organisation der Briefwahl insbesondere bei einer etwaigen Neuwahl (2. Wahlgang), werden alternativ folgende Verfahrensweisen vorgeschlagen: - a)
- Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung auf deren Rückseite der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und auf Übersendung der Briefwahlunterlagen für die Wahl und die etwaige Neuwahl vorgesehen ist. Der Wahlberechtigte kann entscheiden, ob er nur am 1. Wahlgang oder am etwaigen 2. Wahlgang beziehungsweise an beiden Wahlgängen mittels Briefwahl teilnehmen will. Teilt der Wahlberechtigte mit, dass er nur am 1. Wahlgang mittels Briefwahl teilnehmen will, so wird mit den Briefwahlunterlagen eine Kopie der Wahlbenachrichtigung zurückgesandt, damit der Wähler die Information zu seinem Wahlbezirk und Wahlraum für den etwaigen 2. Wahlgang zurückerhält. Diese Zweckangabe kann als Hinweis für den Wähler aufkopiert werden.
Bei der Gestaltung des Wahlscheinantrags ist darauf zu achten, dass dem Wähler Gelegenheit gegeben wird, für beide Wahlen unterschiedliche Zustelladressen anzugeben. - b)
- Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung, auf deren Rückseite der Antrag auf Erteilung des Wahlscheines und Übersendung der Briefwahlunterlagen abgedruckt ist.
Die Wahlberechtigten beantragen den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen für den 1. Wahlgang. Mit Übersendung der Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Antragsformular für Briefwahlunterlagen für den 2. Wahlgang. Die Wahlberechtigten sollen zudem darüber informiert werden, dass sie am 2. Wahlgang auch in ihrem Wahllokal wählen können. Dies kann wie unter a) beschrieben durch Rücksendung einer Kopie der Wahlbenachrichtigung erfolgen. - Unzulässig ist es, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen für den 2. Wahlgang ohne ausdrücklichen Antrag der Wahlberechtigten von Amts wegen zuzusenden. Dies ist nur in den Fällen des § 14 Abs. 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 KomWO zulässig, also wenn ein Wahlberechtigter nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
- 2.5
- Wahlscheine
Bei der Ausgabe von Wahlscheinen soll den Wahlberechtigten die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle unter Beachtung des Wahlgeheimnisses ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet (Sichtschutz oder Ähnliches) und in den Wahlumschlag gelegt werden können. Da es sich um eine Briefwahl handelt, ist der Wahlumschlag mit dem Wahlschein vom Wähler in den Wahlbriefumschlag zu legen und dann dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder dem von ihm beauftragen Gemeindebediensteten zu übergeben. Ebenso kann für die Entgegennahme der Wahlbriefe eine Wahlurne in der Funktion eines Briefkastens aufgestellt werden.
Für die sichere Verwahrung der Wahlbriefe sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
- 2.6
- Wahlvorschläge
- 2.6.1
- Wahlvorschlagsträger
Zur Bürgermeister- und Landratswahl können Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 41 Abs. 1 KomWG , § 56 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 KomWG).
Wählervereinigungen können mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein.
Eine Wählervereinigung ist mitgliedschaftlich organisiert, wenn sie in einer Satzung die für ihre Organisation notwendigen Mindestregelungen getroffen hat. Hierzu gehören insbesondere Regelungen zum Namen und Sitz, zu den Organen, zum Zweck sowie zum Eintritt und Austritt der Mitglieder.
Eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung tritt ohne feste Organisationsstruktur auf. Es handelt sich um eine lose Gruppierung von Wahlberechtigten, häufig ohne ausdrückliches Programm oder Satzung. Die Wählervereinigung muss jedoch aus mindestens drei wahlberechtigten Personen bestehen.
Wählervereinigungen müssen zudem einen kommunalpolitischen Zweck verfolgen. Die Teilnahme gemeindlicher Einrichtungen ist unzulässig. - 2.6.2
- Bewerberaufstellung durch Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann nach § 7 Abs. 1 KomWG in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,- wer in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
- wer in einer Versammlung der aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist.
Die Bewerber müssen geheim gewählt werden. Das Nähere zu den Wahlverfahren regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen in der Regel in ihren Satzungen.
Eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung setzt die Teilnahme von mindestens drei Wahlberechtigten voraus, weil sonst die Voraussetzungen des Begriffs Versammlung nicht erfüllt sind und eine geheime Abstimmung bei nur zwei teilnehmenden Personen nicht gewährleistet ist.
Die örtlichen Gliederungen der Parteien weichen oftmals von den Wahlgebieten (Gemeinden, Landkreisen) ab.
Auch bei abweichenden örtlichen Strukturen der Parteien sind alle Mitglieder zur Bewerberaufstellung einzuladen, die im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Hierzu gehören zum Beispiel auch Parteimitglieder, die in anderen Untergliederungen organisiert sind, aber im Wahlgebiet, also in der Gemeinde oder im Landkreis wohnen. Umgekehrt dürfen Mitglieder einer Untergliederung der Partei, die nicht in dem betreffenden Wahlgebiet wohnen, bei der Bewerberaufstellung für dieses Wahlgebiet nicht mitstimmen.
Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in einer Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Diese Höherzonung ist bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen auch dann zulässig, wenn es zwar drei oder mehr Mitglieder im Wahlgebiet gibt, sich aber in der Regel weniger an einer Mitgliederversammlung beteiligen.
Die Durchführung dieses Verfahrens ist vom zuständigen Vorstand der Partei oder Wählervereinigung bei der Einreichung des Wahlvorschlages schriftlich zu bestätigen (§ 16 Abs. 4 Nr. 5 KomWO).
Beispiel: Das Gebiet einer örtlichen Gliederung umfasst die Gemeinden A und B. Es bestehen keine Bedenken, wenn hier eine einheitliche Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Wahlberechtigt für die Nominierung des Bürgermeisterkandidaten für die Gemeinde A sind dann jedoch nur die Teilnehmer, die auch in der Gemeinde A wohnen. Sind aus der Gemeinde A lediglich zwei Mitglieder erschienen, so kann eine Nominierung des Bürgermeisterkandidaten nicht erfolgen. Hier muss die Versammlung der Mitglieder im Landkreis entscheiden. - 2.6.3
- Bewerberaufstellung der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
Nach § 7 Abs. 4 KomWG kann als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen gewählt worden ist. - 2.6.4
- Niederschrift
Über die Wahl des Bewerbers ist eine Niederschrift nach der Anlage 21 zur Kommunalwahlordnung anzufertigen. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen. Diese drei Unterzeichner haben gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung durchgeführt worden ist (§ 7 Abs. 1 Sätze 7 und 8, Abs. 4 Satz 6 und 7 KomWG). Die Unterzeichnung der Niederschrift erfolgt unabhängig von Funktionen innerhalb der Partei oder Wählervereinigung. - 2.6.5
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 17 zur KomWO eingereicht werden. - 2.6.5.1
- Unterschriften auf dem Wahlvorschlag
Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom jeweiligen Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.
In jedem Wahlvorschlag sollen nach § 41 Abs. 5 KomWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson. Vertrauenspersonen können auch Wahlbewerber sein. - 2.6.5.2
- Beruf des Bewerbers
Als Berufsangabe des Bewerbers ist die hauptberufliche Tätigkeit anzugeben. Anzugeben ist nicht der erlernte, sondern der aktuell ausgeübte Beruf. Wird keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht (zum Beispiel Lehrerin, zurzeit Hausfrau). Bei Rentnern kann zusätzlich die früher ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit angegeben werden. Hat der Bewerber noch keine Tätigkeit ausgeübt, kann die berufliche Qualifikation (erlernter Beruf) akzeptiert werden. Im Übrigen sollte den Wünschen der Bewerber zur Berufsangabe so weit wie möglich entsprochen werden. Dabei ist jedoch auf die Gleichbehandlung der Bewerber zu achten, um etwaige Wahlanfechtungen wegen Verletzung der Chancengleichheit zu vermeiden. - 2.6.5.3
- Unterstützungsunterschriften
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der Unterstützungsunterschriften benötigt, unverzüglich nach dessen Einreichung bis zum Ende der Einreichungsfrist ein Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftenblättern auf. Die Unterstützungsverzeichnisse sind bei Bürgermeisterwahlen im Rathaus oder an einer anderen zentralen Stelle in der Gemeindeverwaltung (zum Beispiel Meldeamt) und bei Landratswahlen im Landratsamt aufzulegen (§ 17 Abs. 1 und 2 KomWO).
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge dürfen nur von Personen geleistet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 KomWG). Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten, ansonsten sind alle seine Unterschriften ungültig. Er kann jedoch für die Bürgermeisterwahl einen Wahlvorschlag unterstützen und zusätzlich einen Wahlvorschlag für die Landratswahl.
Bei Landratswahlen muss der Unterzeichner eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 23 zur KomWO vorlegen. Bei Bürgermeisterwahlen ist die Vorlage der Wahlberechtigung entbehrlich. Die Gemeinde hat hier von Amts wegen die Wahlberechtigung der Unterzeichner anhand des Melderegisters zu prüfen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften für die Bürgermeisterwahl sind befreit:- der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist
- der Wahlvorschlag einer Partei, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlperiode im Gemeinderat vertreten war
- der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung noch angehören, unterschrieben ist.
Auch der Wahlvorschlag des sich um die Wiederwahl bewerbenden bisherigen Amtsinhabers benötigt Unterstützungsunterschriften, sofern er nicht von einer Partei oder Wählervereinigung aufgestellt wird, die einen der oben genannten Befreiungstatbestände erfüllt. - 2.6.6
- Bezeichnung oder Kennwort des Wahlvorschlags
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 KomWO muss der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung deren Namen und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Führt eine Wählervereinigung keinen Namen, hat sie ein Kennwort für den Wahlvorschlag anzugeben.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KomWO).
Stellt der Gemeindewahlausschuss bei Zulassung der Wahlvorschläge fest, dass die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen oder die Familiennamen von Einzelbewerbern zu Verwechslungen Anlass geben, so fügt er einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 20 Abs. 6 Satz 1 KomWO).
Gibt das Kennwort einer Wählervereinigung Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung, so erhält der Wahlvorschlag den Namen seines Bewerbers als Kennwort. (§ 20 Abs. 6 Satz 2 KomWO).
Geben die Kennwörter von zwei Wählervereinigungen Anlass zur Verwechslung, so erhält der Wahlvorschlag der Wählervereinigung, der später eingereicht wurde, den Namen seines Bewerbers als Kennwort (§ 20 Abs. 6 Satz 2 KomWO). - 2.6.7
- Einreichung, Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen bis spätestens am 27. Tag vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder der von ihm Beauftragte prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Rechtsvorschriften entsprechen (§ 18 Abs. 2 KomWO). Wahlvorschlagsträger müssen auf behebbare Fehler unverzüglich hingewiesen werden, damit diese noch vor Ablauf der Einreichungsfrist berichtigt werden können. Durch diese Vorprüfung sollen die Wahlvorschläge für die Beratung des Wahlausschusses entscheidungsreif gemacht und es dem Wahlausschuss ermöglicht werden, sich auf die gewichtigeren und schwierigeren der bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge auftretenden Fragen zu konzentrieren.
Nach dem Ende der Einreichungsfrist können Mängel an den Wahlvorschlägen nicht mehr beseitigt werden. Die Veränderung bloßer Förmlichkeiten und kleiner Fehler, die nichts an der Identität der vorgeschlagenen Kandidaten ändern, sind jedoch nach Ablauf der Einreichungsfrist noch zulässig.
Die Wahlvorschläge sind nach § 41 KomWG , § 16 KomWO insbesondere auf folgende Erfordernisse zu prüfen:
- Einhaltung der Einreichungsfrist
- Schriftform und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
- Vollständigkeit der Anlagen zum Wahlvorschlag nach § 16 Abs. 4 KomWO
- Niederschrift und eidesstattliche Versicherungen zur Aufstellung des Wahlvorschlags
- Organisationsform bei Wählervereinigungen
- Unterstützungsunterschriften, Wahlrecht der Unterzeichnenden
- Bezeichnung oder Kennwort
- Personalien, insbesondere Beruf des Bewerbers
- Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Erklärung des Bewerbers nach § 41 Abs. 6 KomWG sowie Angabe seiner Wohnanschriften seit dem 18. Lebensjahr
- Verbote, zum Beispiel mehrfache Unterzeichnung bei Unterstützungsunterschriften, mehrfache Wahlvorschläge, Verbindung von Wahlvorschlägen, Bedingungen.
- 2.6.8
- Reihenfolge
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 20 Abs. 5 KomWO . An erster Stelle der Reihenfolge steht der sich um seine Wiederwahl bewerbende Amtsinhaber. Danach folgen die im Gemeinderat vertretenen Parteien oder Wählervereinigungen entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl.
Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnung an.
Für Landratswahlen gilt das Entsprechende.
- 2.7
- Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge
Die verbindlichen Vorschriften zur Gestaltung der Stimmzettel nach § 42 KomWG , § 26 Abs. 3 KomWO sind zu beachten. Abweichungen sind nur hinsichtlich des Formats und der grafischen Gestaltung zulässig.
Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.
Die Stimmzettel für die Bürgermeister- und Landratswahl müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden. Die Stimmzettel sind in einem gemeinsamen Wahlumschlag abzugeben.
Bei Briefwahl ist ebenfalls nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden. Die Form der Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge richtet sich nach § 26 Abs. 4 KomWO .
Es ist zweckmäßig wenn sich die Farbe des Stimmzettels für beide Wahlgänge unterscheidet, da dadurch insbesondere bei der Auszählung der Briefwahl eine leichtere Überprüfung der Stimmzettel möglich ist.
- 2.8
- Schutz der Chancengleichheit im Wahlkampf
Die Organe und Bediensteten der Gemeinden und Landkreise haben die Pflicht zur unparteiischen, nur von sachlichen Gesichtspunkten getragenen Amtsführung. Daraus ergibt sich das strikte Gebot zur Neutralität im Wahlkampf. Es soll ausschließen, dass das Gewicht und die Autorität des Staates und der Kommunen die Wahlentscheidung der Bürger beeinflussen. Greifen Organe oder Bedienstete zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder eines Bewerbers in den Wahlkampf ein, kann dadurch das Recht auf Chancengleichheit verletzt werden. Dies kann einen Ungültigkeitsgrund für die Wahl darstellen (§ 27 KomWG).
Für Bürgermeister und Landräte ergibt sich das Gebot einer unparteiischen Amtsführung aus ihrer Stellung als Leiter der Gemeinde- beziehungsweise Kreisverwaltung und aus dem Beamtenrecht.
Für das Verhalten im Wahlkampf sollte Folgendes beachtet werden: - a)
- Die Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen hat die Aufgabe, die Bürger über ihre Politik, Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten. Sie ist nur zulässig, soweit sie keine Wahlwerbung darstellt. Der wahlwerbende Charakter einer Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit kann sich aus ihrem Inhalt, ihrer Ausgestaltung oder ihrem Umfang in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Wahlzeitpunkt, ihrer äußeren Form oder aus der Art und Weise ihres Verteilerweges ergeben.
Dem Inhalt nach kann unzulässige Wahlwerbung durch positive oder negative Äußerungen über bestimmte Gruppen oder Personen zum Ausdruck kommen.
Auch Publikationen, die sachlich über Leistungen und Erfolge des gegenwärtigen Mandatsträgers berichten, können danach unzulässig sein, wenn sie innerhalb der Vorwahlzeit von zirka sechs Monaten vor der Wahl veröffentlicht werden. - b)
- Stellen die Gemeinde oder der Landkreis ihre Einrichtungen (zum Beispiel Versammlungsräume) für den Wahlkampf zur Verfügung, haben sie im Interesse der Chancengleichheit strengste Neutralität zu wahren und allen Bewerbern die Benutzung der Einrichtung zu den gleichen Bedingungen zu ermöglichen. So kann bei Bürgermeister- und Landratswahlen allen Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben werden.
Der amtliche Teil von Amtsblättern darf keine Wahlwerbung enthalten. Diese soll auch im nicht-amtlichen Teil vermieden werden. Wird Wahlwerbung im nicht-amtlichen Teil jedoch zugelassen, ist sicherzustellen, dass alle Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise hiervon unterrichtet sind, um der Neutralitätspflicht zu genügen. Es ist denkbar, hierzu frühzeitig einen Gemeinderats- beziehungsweise Kreistagsbeschluss herbeizuführen. - c)
- Auch der sich um seine Wiederwahl bewerbende bisherige Amtsinhaber hat das Recht, sich mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen am Wahlkampf aktiv zu beteiligen. Dabei darf er jedoch nicht die vorgenannten Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, insbesondere nicht in amtlicher Eigenschaft auftreten.
- 3
- Wahlhandlung, Ermittlung des Wahlergebnisses
- 3.1
- Wahlzeit
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (§ 16 KomWG). Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem Beginn vor 8.00 Uhr festsetzen (§ 27 KomWO). In keinem Fall kann jedoch das Ende der Wahlzeit vorverlegt oder der Beginn der Wahlzeit auf nach 8.00 Uhr festgesetzt werden. - 3.2
- Briefwahl
Der Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag sind bei der Briefwahl grundsätzlich beide zu verschließen (§ 39 KomWO). Ein Verstoß dagegen bleibt aber für die Zulassung der Wahlbriefe ohne Rechtsfolgen, wenn zumindest einer der Umschläge verschlossen ist. Nur wenn Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag unverschlossen eingegangen sind, hat der Briefwahlvorstand den Wahlbrief zurückzuweisen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 KomWG). - 3.3
- Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen (§ 40 Abs. 1 KomWO). Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen und der Gemeindewahlausschuss zugestimmt hat.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt in der Reihenfolge nach § 40 Abs. 6 KomWO . Zuerst ist das Ergebnis der Bürgermeisterwahl und dann das Ergebnis der Landratswahl im Wahlbezirk zu ermitteln.
- 4
- Neuwahl nach §§ 48 Abs. 2 SächsGemO/44 Abs. 2 SächsLKrO
Zur Neuwahl nach §§ 48 Abs. 2 SächsGemO /44 Abs. 2 SächsLKrO (2. Wahlgang) sind automatisch alle Wahlvorschläge zugelassen, die bereits zum 1. Wahlgang zugelassen waren.
Innerhalb der Einreichungsfrist können neue Wahlvorschläge eingereicht und bisher zugelassene Wahlvorschläge zurückgezogen werden (§ 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 KomWG). Nach § 41 Abs. 5 KomWG in Verbindung mit § 19 KomWO bedarf die Rücknahme eines Wahlvorschlages der gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages.
Für die neu eingereichten Wahlvorschläge gelten die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber und die Leistung von Unterstützungsunterschriften. Die neuen Wahlvorschläge sind vom Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlausschuss bis spätestens am 9. Tag vor der Neuwahl zu prüfen und zuzulassen (§ 41 Abs. 7 KomWG).
Ist weder ein neuer Wahlvorschlag eingereicht noch ein Wahlvorschlag zurückgezogen worden, stellt der Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlausschuss dies durch Beschluss fest. In der Niederschrift ist dies festzuhalten.
Alle zur Neuwahl zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen (§ 41 Abs. 9 KomWG). Dies erfolgt regelmäßig durch eine Notbekanntmachung nach § 9 Satz 1 KomBekVO , da eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form oft nicht mehr möglich ist. Die Wiederholung der Bekanntmachung entfällt jedoch, da sie durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist (§ 9 Satz 2 KomBekVO).
- 5
- Erfahrungsberichte
Die Gemeinden, Landkreise und Regierungspräsidien werden gebeten, dem Staatsministerium des Innern über besondere Erfahrungen mit den Bürgermeister- und Landratswahlen 2001 zu berichten. Die Gemeinden erstatten ihre Erfahrungsberichte
bis zum 16. Juli 2001
an die Landratsämter. Die Landratsämter werden gebeten, die Berichte, ergänzt um eigene Erfahrungen, zusammenzufassen und
bis zum 13. August 2001
an die Regierungspräsidien zu übersenden. Die Kreisfreien Städte berichten bis zu diesem Zeitpunkt an die Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Berichte zusammenzufassen und das Ergebnis dem Staatsministerium des Innern
bis zum 10. September 2001
mitzuteilen.
Dresden, den 24. November 2000
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Abteilungsleiter