Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zu § 10 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(VwV SäKitaG – Ausstattung)
Vom 1. August 1997
Im Einvernehmen mit den Sächsischen Staatsministerien der Finanzen und für Kultus wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen.
- 1
- Zielsetzung und Geltungsbereich
- 1.1
- Die Verwaltungsvorschrift gilt für Kindertageseinrichtungen im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (SächsGVBl. S. 386).
- 1.2
- Sie enthält
- a)
- Orientierungs- und Planungshilfen für die Träger der Einrichtungen
- b)
- Richtlinien für die Aufsichtsbehörde, für deren Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in Verbindung mit § 29 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Landesjugendhilfegesetz- SächsAGSGB VIII) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431) und für die Untersagung des Betriebs nach § 20 Abs. 2 SäKitaG.
- 1.3
- Die Verwaltungsvorschrift soll darauf hinwirken, daß Lage, Gebäude, Räumlichkeiten, Außenanlagen und Ausstattung der Einrichtungen den sozialpädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen entsprechen.
- 1.4
- Nummer 4 gilt nur für Kindertageseinrichtungen, mit deren Bau beim Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift noch nicht begonnen ist. Sie soll bei Entscheidungen über den Fortbestand oder die Schließung von Einrichtungen, die im Rahmen der Bedarfsplanung nach § 7 SäKitaG zu treffen sind, sinngemäß Anwendung finden.
- 1.5
- Unberührt von den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift bleiben die Vorschriften des öffentlichen Baurechts und die Vorschriften des für das Unternehmen zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
- 2
- Begriffsbestimmungen
Aufenthaltsräume im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Räume, in denen sich Kinder über einen wesentlichen Teil des Tages aufhalten. Dazu gehören insbesondere Gruppen- und Schlafräume.
- 3
- Planung und Funktionsunterlagerung
Bei der Planung von Neu- und Umbauten sowie bei der Funktionsunterlagerung wird empfohlen, rechtzeitig sozialpädagogische Fachkräfte, Architekten, das Gesundheitsamt, das Landesjugendamt und den für das Unternehmen zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen.
- 4
- Anforderungen an den Standort
- 4.1
- Der Standort soll so gewählt werden, daß der Zugang zur Kindertageseinrichtung nicht direkt an verkehrsreichen Straßen oder an Schienenwegen gelegen ist.
Standorte im Einflußbereich von Anlagen, die gesundheitsgefährdende Gase, störende Gerüche, Staub oder Lärm freisetzen, oder Standorte, deren Beschaffenheit einen gefahrlosen Aufenthalt in Frage stellt, sind nicht zulässig.
Bei der Bauleitplanung bzw. der Standortwahl ist für den Rand der Baufläche von Kindertageseinrichtungen ein Beurteilungspegel von tags 50 dB zugrunde zu legen. - 4.2
- Die Grundstücksgröße muß neben der Realisierung des Bauvorhabens eine Freispielfläche von mindestens 10 qm je Platz ermöglichen.
- 4.3
- Bei der Erschließung des Grundstücks ist zu beachten, daß die Aufenthaltsräume der Kinder nicht ausschließlich nach Norden ausgerichtet sein dürfen.
- 5
- Allgemeine Anforderungen an das Gebäude und die Bauausführung
- 5.1
- Allgemeine Anforderungen
Die Räume einer Kindertageseinrichtung sollen für die entsprechenden Altersgruppen geeignet sein. Die Anzahl der Räume und deren Ausstattung müssen den pädagogischen Aufgaben der Kindertageseinrichtung entsprechen.
Die lichte Raumhöhe soll im Mittel 275 cm, sie muß im Mittel mindestens 250 cm betragen. Untere Bauteile (Unterzüge, Stützrahmen) dürfen nicht niedriger als in 220 cm Höhe (Unterkante) angebracht sein. - 5.2
- Belüftung
Alle Aufenthaltsräume müssen ausreichend natürlich belüftet sein. - 5.3
- Beleuchtung
Alle Aufenthaltsräume sind direkt mit Tageslicht natürlich zu beleuchten.
In Neu- und Umbauten sollte der Tageslichtquotient in Aufenthaltsräumen möglichst 1 Prozent betragen, aber mindestens den Anforderungen der DIN 5034 für Wohnräume entsprechen. In bestehenden Einrichtungen soll die Fensterfläche in Aufenthaltsräumen mindestens 20 Prozent der Fußbodenfläche betragen.
Die allgemeine Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht soll in den Aufenthaltsräumen als Tageslichtergänzungsbeleuchtung eine Nennbeleuchtungsstärke von 300 lx erreichen und in Farbwiedergabe und Güteklasse der Blendungsbegrenzung den Vorgaben der DIN 5035, Teil 4 genügen. - 5.4
- Fenster
Die untere Kante von Fenstern in Aufenthaltsräumen soll in der Regel nicht höher als 60 cm über dem Fußboden angebracht sein, damit Kinder sitzend hinaussehen können. - 5.5
- Schallschutz
In allen Aufenthaltsräumen ist für ausreichende Schalldämpfung zu sorgen. - 5.6
- Wärmeschutz
Zur Vermeidung einer Aufheizung und Blendung durch intensive Sonneneinstrahlung sollen an den Fenstern der Aufenthaltsräume Sonnen- und Blendschutzvorrichtungen nach Bedarf innen und/oder außen angebracht werden (zum Beispiel Jalousien, Markisen, Vertikallamellen, weiße Vorhänge und ähnliches).
Alle Räume in denen sich Kinder unmittelbar aufhalten, auch Sanitärräume, sollen 18 Grad C nicht unter- und 28 Grad C nicht überschreiten. - 5.7
- Fußböden
Fußböden müssen trittsicher und leicht zu reinigen sein. In Sanitärräumen müssen sie auch bei Nässe rutschhemmend und mit Fußbodeneinlauf versehen sein. Textile Fußbodenbeläge müssen eine pflegeleichte Oberfläche haben, die eine Feuchtreinigung zulassen. - 5.8
- Flure und Treppen
Der freie Durchgang in Fluren soll 175 cm, in Treppenhäusern mindestens 125 cm betragen. Die Treppenstufen sollen eine Steigung von mindestens 14 bis 16 cm und einen Auftritt von mindestens 30 bis 32 cm haben. Von Kindern genutzte Treppen müssen zusätzlich mit einem beidseitigen Handlauf in kindgerechter Höhe versehen sein. Geländer und Umwehrungen sind so auszuführen, daß Gefahren für Kinder weitestgehend ausgeschlossen werden.
Werden Kellerräume als Spielräume genutzt, so unterliegen die Zugänge (Flure und Treppen) ebenfalls den Anforderungen der Sätze 1 bis 4. - 5.9
- Zugang
In Neubauten von Kindertageseinrichtungen sind Zugang und Erdgeschoß barrierefrei einzurichten. - 5.10
- Instandhaltung
Der bauliche Zustand ist durch die Träger ständig zu überwachen. Ist der Träger nicht Eigentümer des Gebäudes, so sind die Verpflichtungen zur laufenden Überwachung und Instandhaltung im Miet- oder Nutzungsvertrag zu regeln.
- 6
- Ausstattungshinweise
- 6.1
- Garderobe
Garderoben müssen außerhalb von Gruppen- und Schlafräumen eingerichtet werden. Für jedes Kind ist ein ausreichender Garderobenbereich zu schaffen. - 6.2
- Räume für Kinder
Für jeden Betreuungsplatz sind im Gruppenraum für Krippenkinder 3 qm und für Kindergarten- und Hortkinder 2,5 qm Fläche einzurichten. Auf dieser Grundlage sind Raumkonzepte zu entwickeln, die flexibel auf bauliche Voraussetzungen und pädagogische Erfordernisse abgestimmt sind.
Für Krippenkinder ist nach Erforderlichkeit eine ungestörte Schlafmöglichkeit außerhalb des Gruppenbereichs vorzusehen. Für Kindergartenkinder soll dies erfolgen, sofern die räumlichen Gegebenheiten es gestatten.
Bei Horten an Schulen sind für Hortkinder separate Aufenthaltsräume einzurichten. Darüber hinaus ist Hortkindern in Kindertageseinrichtungen ein Hausaufgabenraum oder eine für die Erledigung von Hausaufgaben geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen. - 6.3
- Sanitärbereich
Der Sanitärbereich ist entsprechend dem Alter der Kinder wie folgt auszustatten:
- a)
- für Krippenkinder:
- –
- Handwaschbecken in ausreichender Anzahl und in für Kinder angemessener Höhe (Richtwert: ein Handwaschbecken für jeweils sechs Kinder),
- –
- eine Kindertoilette für jeweils sechs Kinder,
- –
- eine Duschwanne mit Schlauchbrause,
- –
- eine Kinderbadewanne (erforderlich für Kinder unter zwei Jahren),
- –
- eine Wickelkommode (erforderlich für Kinder unter zwei Jahren),
- –
- ein Fäkalausguß,
- b)
- für Kindergartenkinder:
- –
- Handwaschbecken in ausreichender Anzahl und in für Kinder angemessener Höhe (Richtwert: ein Handwaschbecken für jeweils sechs Kinder),
- –
- eine Kindertoilette für jeweils neun Kinder, die Toiletten sind durch Schamwände in Höhe von 120 cm aus feuchtigkeitsbeständigem Material zu trennen,
- –
- eine Dusche (nach Möglichkeit),
- c)
- für Hortkinder:
- –
- Handwaschbecken in ausreichender Anzahl und in für diese Altersgruppe angemessener Höhe (Richtwert: ein Handwaschbecken für jeweils zehn Kinder),
- –
- eine Toilettenzelle für jeweils zehn Kinder, getrennt nach Geschlechtern,
- –
- eine Dusche (nach Möglichkeit).
- Darüber hinaus ist die Einrichtung mit einem Ausguß für Reinigungsmittel und Brauchwasser sowie mit einem Handwaschbecken und einer Toilette für das Personal auszustatten.
- 6.4
- Räume für behinderte Kinder
Kindertageseinrichtungen, in denen behinderte Kinder betreut werden, müssen die Anforderungen für die Integration gemäß § 6 der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Integrationsverordnung – IntegrVO) vom 24. März 1995 (SächsGVBl. S. 136) erfüllen. - 6.5
- Mehrfunktionsraum
In Kindertageseinrichtungen ab 54 Kindern ist ein Mehrfunktionsraum erforderlich. - 6.6
- Zusätzliche Räume
Vorzusehen sind:
- a)
- Raum für die Leiterin mit Möglichkeiten zur kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Kinder,
- b)
- Aufenthaltsraum für Personal,
- c)
- Werkräume bzw. Projekträume nach Erfordernis,
- d)
- verschließbarer Raum zur Aufbewahrung für Reinigungsgeräte und -mittel,
- e)
- möglichst Abstellraum für Möbel und Spielgeräte,
- f)
- Außenspielgeräteraum mit Zugang zur Freispielfläche,
- g)
- barrierefreier Kinderwagenraum für Kinder unter drei Jahren und für Rollstühle
- 6.7
- Küche
Die Küche ist so auszustatten, daß sie der Konzeption der Speisenversorgung entspricht. Die Ausstattung ist mit dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt abzustimmen.
- 7
- Freispielflächen
- 7.1
- Die Freispielfläche der Kindertageseinrichtung muß so eingefriedet sein, daß die Kinder vor Gefahr geschützt werden, jedoch der Kontakt zur Außenwelt außerhalb der Einrichtung nicht unverhältnismäßig erschwert wird.
- 7.2
- Die Freispielfläche soll über einen widerstandsfähigen Spielrasen sowie über eine Festfläche verfügen und den Erfordernissen der Kinder entsprechend ausgestaltet sein. Für eine ausreichende Verschattung von Teilen der Freispielfläche ist zu sorgen.
Sandspielplätze sind auf Freispielflächen so anzuordnen, daß von März bis Oktober eine Besonnung möglich ist. - 7.3
- Die Ausgestaltung der Freispielfläche ist in Abhängigkeit von der Konzeption der Einrichtung und vom Alter der aufgenommenen Kinder vorzunehmen.
Bei der Ausstattung der Freispielflächen ist folgendes zu beachten:
- a)
- Spielsand sollte bindige Bestandteile enthalten und im Korngrößenbereich 0 bis 2 mm liegen.
Der Spielsand ist regelmäßig zu reinigen und zu pflegen (z.B. harken und auflockern des Sandes).
Es wird empfohlen, den Sand zum Schutz vor Verunreinigung durch Tiere außerhalb der Nutzungszeiten abzudecken.
Der Sand ist bei starker Verschmutzung sofort, ansonsten in Abhängigkeit vom sichtbaren Verschmutzungsgrad, alle zwei bis fünf Jahre auszuwechseln. - b)
- Sport- und Spielgeräte sind vorzusehen.
- c)
- Wasserspielanlagen oder Gleichwertiges sind zulässig, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit den hygienischen Anforderungen entspricht.
- d)
- Die wegen ihrer Früchte besonders auffallenden giftigen Gehölzarten wie der Goldregen, das Pfaffenhütchen, die Stechpalme und der Seidelbast, dürfen in Kindern zugänglichen Bereichen nicht vorhanden sein.
- 8
- Sonstige Anforderungen
- 8.1
- Wäschebehandlung
Es ist ein Schmutzwäschesammelraum/eine Schmutzwäschesammelstelle zur Aufbewahrung der verschmutzten Wäsche bis zur Abgabe an die Wäscherei vorzusehen. Kinder dürfen zur Schmutzwäsche keinen Zugriff haben.
Erfolgt das Waschen in der Einrichtung, sind folgende Räume notwendig:
- a)
- Waschküche mit entsprechender Ausstattung,
- b)
- Trockenraum/Trockenmöglichkeit,
- c)
- Wäsche- und Nähraum zur Aufbewahrung und Ausbesserung der sauberen Wäsche.
- 8.2
- Einrichtungsgegenstände
Das Mobilar muß so gestaltet sein, daß Verletzungsgefahren vermieden werden. Auf eine altersgerechte Größe und Form der Einrichtungsgegenstände ist zu achten.
Liegen oder geeignete Matratzen mit waschbaren Schutzbezügen sind als Schlafmöglichkeiten vorzusehen. Die dazugehörigen Decken und Kissen sind für jedes Kind gesondert und luftig aufzubewahren. Sofern Liegen und Matratzen im Gruppenraum aufbewahrt werden, ist eine zusätzliche Spielfläche von 3 qm bereitzustellen. - 8.3
- Schutzverkleidung
Übersteigt die Oberflächentemperatur an Heizflächen und Rohrleitungen in den von Kindern genutzten Räumen 55 Grad C, ist eine wirksame Schutzverkleidung vorzusehen. - 8.4
- Erste Hilfe
In der Einrichtung muß die entsprechende Ausstattung zur Ersten Hilfe vorhanden sein. - 8.5
- Wasserversorgung
Die Einrichtung ist im Sanitärbereich ausreichend mit Warmwasser zu versorgen. Die Auslauftemperatur darf 45 Grad C nicht überschreiten.
- 9
- Anderweitige Nutzung
Die Räume der Einrichtung können von dem Träger außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wenn die anderweitige Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung vereinbar ist, der Betrieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird sowie pädagogische und hygienische Belange gewahrt bleiben.
- 10
- Katastrophen- und Brandschutz
Der Träger hat für jede Einrichtung einen Maßnahmeplan zu erstellen, der bei drohenden oder bestehenden Gefahren (zum Beispiel Bombendrohung, Hochwasser, Brand, Schadstoffe, Havarien) anzuwenden ist. Ziel aller Bemühungen muß es sein, Personen schnellstens aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und die zuständigen Stellen über die Gefahr zu informieren.
Für die Einrichtung ist der Brandschutz zu gewährleisten, insbesondere durch:
- a)
- Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse des Brandschutzes bei der Projektierung, Errichtung, Nutzung und Sanierung der Einrichtung,
- b)
- Bereitstellung und Sicherung der ständigen Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern zu schnellen Brandbekämpfung,
- c)
- Festlegungen des Trägers zum Umgang mit offenem Feuer in der Einrichtung,
- d)
- Erarbeitung eines Evakuierungsplanes,
- e)
- Beseitigung ungeschützt verbauter Materialien der Brennbarkeitsgruppe B3 gemäß DIN 4102.
- 11
- Übergangsregelungen
Soweit Einrichtungen, die zu dem in Nummer 12 genannten Zeitpunkt bereits bestehen, die zwingenden Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift nicht erfüllen, kann das Landesjugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung der Betriebserlaubnis von einer Auflage zur Sicherung des Wohles der Kinder abhängig machen, die Betriebserlaubnis befristet erteilen, oder auch Ausnahmen zulassen.
- 12
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 2. November 1992 (SächsABl. 1992 S. 1889), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. August 1994 (SächsGVBl. S. 1158) außer Kraft.
Dresden, den 1. August 1997
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler