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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMK zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMK zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 10. Mai 2007 (SächsABl. S. 863), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
(Verwaltungsvorschrift des SMK zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMK)

Az.: 13-0300.40/290

Vom 10. Mai 2007

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus bestimmt:

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus mit Ausnahme der Beamten im Schuldienst. Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Bedienstete.

II.
Ziel der dienstlichen Beurteilung

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung. Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen.

III.
Regelbeurteilung

(1) Die Beurteilung ist innerhalb eines Monats nach dem Beurteilungsstichtag zu erstellen.

(2) Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung endet einen Tag vor dem jeweils festgelegten Stichtag (§ 3 Abs. 1, § 12 SächsBeurtVO in Verbindung mit Ziffer XI dieser Verwaltungsvorschrift).

IV.
Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale

Gemäß § 5 Abs. 6 SächsBeurtVO sind Regel- und Anlassbeurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungs- und Befähigungsmerkmale, bezogen auf die Anforderungen des jeweiligen Amtes und der Funktion, in der Regel unterschiedlich zu gewichten sind. Die Einzelbewertungen, die eventuell zu ergänzenden Begründungen und das Gesamturteil müssen in sich schlüssig sein, die bei den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen demgemäß das Gesamturteil tragen. Bei dem zu begründenden Gesamturteil sind insbesondere die für die Bildung des Gesamturteils maßgebenden Gründe sowie die vorgenommenen Gewichtungen darzulegen.

V.
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Beurteilung der Beamten im Staatsministerium für Kultus sind:

a)
der Staatssekretär für die Referatsleiter sowie für die Beamten des Büros des Staatsministers, des Büros des Staatssekretärs und der Pressestelle;
b)
der jeweilige Abteilungsleiter beziehungsweise der Leiter der Leitstelle für Infrastruktur für die sonstigen Beamten des höheren Dienstes und für die Beamten des gehobenen Dienstes seiner Abteilung beziehungsweise seiner Organisationseinheit;
c)
der jeweilige Referats- beziehungsweise Bereichsleiter für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes seines Referates beziehungsweise Bereiches.

(2) Zuständig für die Beurteilung der Beamten im nachgeordneten Bereich des Staatsministeriums für Kultus sind:

a)
der Staatssekretär des Staatsministeriums für Kultus für den Direktor der Sächsischen Bildungsagentur, den Direktor des Sächsischen Bildungsinstitutes und den Direktor der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung;
b)
der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur für die Leiter der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur und die Abteilungsleiter der Sächsischen Bildungsagentur;
c)
der Direktor des Sächsischen Bildungsinstitutes für die Abteilungsleiter des Sächsischen Bildungsinstitutes;
d)
der Direktor der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung für den stellvertretenden Direktor sowie für die Referatsleiter der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung;
e)
der jeweilige Leiter der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur für die sonstigen Beamten des höheren Dienstes seiner Regionalstelle;
f)
der Abteilungsleiter der Sächsischen Bildungsagentur für die Beamten seiner Abteilung und der jeweilige Abteilungsleiter in den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur für die sonstigen Beamten seiner Abteilung;
g)
der jeweilige Abteilungsleiter des Sächsischen Bildungsinstitutes für die Beamten seiner Abteilung;
h)
der jeweilige Referatsleiter der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung für die Beamten seines Referates.

(3) Vor Erstellung einer Beurteilung soll vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden.

VI.
Beurteilungsbeiträge für die in den Schulbereich abgeordneten Beamten

Beamte, die unter den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallen und gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsBeurtVO mindestens sechs Monate im Beurteilungszeitraum an eine öffentliche Schule des Freistaates Sachsen abgeordnet sind, erhalten einen Beurteilungsbeitrag entsprechend der dort geltenden Beurteilungsbestimmungen.

VII.
Beurteilungskommissionen

(1) Die Beurteilungskommissionen haben gemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO sicherzustellen, dass bei Regelbeurteilungen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt wird.

(2) Die jeweilige Beurteilungskommission wird vom zuständigen Beurteiler einberufen, der auch den Vorsitz führt. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamturteil der Beurteilung liegt beim Beurteiler.

(3) Die Beurteilungskommissionen setzen sich im Staatsministerium für Kultus zusammen

a)
bei der Beurteilung von Referatsleitern aus dem Beurteiler, dem jeweiligen Leiter der Abteilung beziehungsweise der Organisationseinheit und dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus;
b)
bei der Beurteilung der sonstigen Beamten des höheren Dienstes und der Beamten des gehobenen Dienstes aus dem Staatssekretär des Staatsministeriums für Kultus, dem Beurteiler und dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus;
c)
bei der Beurteilung der Beamten des mittleren und einfachen Dienstes aus dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus, dem Beurteiler und dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus.

(4) Die Beurteilungskommissionen setzen sich im nachgeordneten Bereich des Staatsministeriums für Kultus zusammen

a)
bei der Beurteilung der Direktoren der nachgeordneten Einrichtungen aus dem Beurteiler, dem für die Dienstaufsicht über das Personal und für die Fachaufsicht über die Sächsische Bildungsagentur zuständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus und dem für die Fachaufsicht über das Sächsische Bildungsinstitut sowie die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung zuständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus;
b)
bei der Beurteilung der Leiter der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur, der Abteilungsleiter der Sächsischen Bildungsagentur, der Abteilungsleiter des Sächsischen Bildungsinstitutes, des stellvertretenden Direktors sowie der Referatsleiter der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung aus dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus, den Beurteilern und dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus;
c)
bei der Beurteilung der sonstigen Beamten des höheren Dienstes der Sächsischen Bildungsagentur aus dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus, den Beurteilern, dem Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und dem Leiter der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur;
d)
bei der Beurteilung der Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur aus dem Leiter der Regionalstelle, den Beurteilern und dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Abteilungsleiter der Sächsischen Bildungsagentur;
e)
bei der Beurteilung der Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes der Abteilung – Service und Verwaltung – der Sächsischen Bildungsagentur aus dem Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und dem Beurteiler;
f)
bei der Beurteilung der sonstigen Beamten des Sächsischen Bildungsinstitutes aus dem Direktor des Sächsischen Bildungsinstitutes und den Beurteilern;
g)
bei der Beurteilung der sonstigen Beamten der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung aus dem Direktor der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung und den Beurteilern.

(5) Dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus obliegt bei der Durchführung der Beurteilungskommissionen nach Absatz 4 Buchst. d bis g ein Teilnahmerecht.

VIII.
Vergleichsgruppen

Die Bildung der Vergleichsgruppen erfolgt für den gesamten Geschäftsbereich durch das Personalreferat des Staatsministeriums für Kultus. Es sind möglichst große Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn und Fachrichtung oder aus Beamten derselben Funktionsebene zu bilden. Die Bildung einer Vergleichsgruppe ist in der Regel ab mindestens 30 Personen möglich. Umfasst eine Vergleichsgruppe weniger als 30 Personen, ist bei der Bildung der Gesamturteile eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte gemäß § 4 SächsBeurtVO möglichst entspricht. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur Beamte zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen.

IX.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter

Ergänzend zu § 10 SächsBeurtVO ist bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamten Ziffer 3.19 der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Verwaltungsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Sinne des § 83 SGB IX vom 25. Juli 2005 (MBl. SMK S. 301) zu beachten.

X.
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung

Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind die Aufzeichnungen, Stellungnahmen und Entwürfe der im Beurteilungsverfahren Beteiligten, mit Ausnahme der Stellungnahmen der Beamten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsBeurtVO, zu vernichten.

XI.
Übergangsvorschrift

(1) Gemäß § 12 Abs. 1 SächsBeurtVO wird als Stichtag für die zusätzliche Erstellung einer Regelbeurteilung für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus der 1. Oktober 2006 festgelegt. Nachfolgende Regelungen in den Absätzen 3 und 4 beziehen sich auf die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Behördenstruktur im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus.

(2) Ziffer III Abs. 1 findet im Rahmen der Erstellung der Regelbeurteilungen für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes zum Stichtag 1. Oktober 2006 keine Anwendung.

(3) Für die zusätzliche Regelbeurteilung des mittleren und einfachen Dienstes wird in Abänderung zu Ziffer V Abs. 2 Buchst. f bis g festgelegt, dass der zum 1. Oktober 2006 zuständige Referatsleiter des Regionalschulamtes für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes seines Referates im jeweiligen Regionalschulamt sowie der zum 1. Oktober 2006 zuständige Direktor der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung, der zum 1. Oktober 2006 zuständige Direktor des Sächsischen Staatsinstitutes für Bildung und Schulentwicklung und der zum 1. Oktober 2006 zuständige Direktor der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung zuständige Beurteiler sind.

(4) Darüber hinaus wird für die zusätzliche Regelbeurteilung des mittleren und einfachen Dienstes in Abänderung zu Ziffer VII Abs. 4 Buchst. d bis f festgelegt, dass sich die Beurteilungskommissionen

a)
bei der Beurteilung der Beamten der Regionalschulämter aus dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus, den Beurteilern und dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Abteilungsleiter des jeweiligen Regionalschulamtes beziehungsweise dem stellvertretenden Direktor der jeweiligen Einrichtung;
b)
bei der Beurteilung der Beamten der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung und des Sächsischen Staatsinstitutes für Bildung und Schulentwicklung und der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung aus dem für die Dienstaufsicht über das Personal zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums für Kultus und den Beurteilern
zusammensetzen.

XII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (Verwaltungsvorschrift des SMK zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMK) vom 11. November 1999 (MBl. SMK S. 466) außer Kraft.

(2) Ziffer V Abs. 2 und Ziffer VII Abs. 4 und 5 treten aufgrund der Neuordnung der Behördenstruktur im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 10. Mai 2007

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 27, S. 863
    Fsn-Nr.: 240-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 15. Mai 2015