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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Arbeitnehmer

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Arbeitnehmer vom 16. April 1999 (SächsABl. S. 418), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Arbeitnehmer
(VwV Leistungsprämien)

Az.: MB/48-P2152-38/18-15684

Vom 16. April 1999

In entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung – LPVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 597) können Angestellten und Arbeitern des Freistaates Sachsen außertariflich mit folgenden Maßgaben Leistungsprämien gewährt werden:

I.    Geltungsbereich

Leistungsprämien können Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern) gewährt werden, die unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) und des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an dem MTArb (MTArb-O) fallen.

II.    Allgemeines

1.
Die Vergabe von Leistungsprämien ist nur im Rahmen besonderer haushaltrechtlicher Regelungen zulässig. Leistungsprämien können in einem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hundert – vorbehaltlich der Festsetzung einer geringeren Quote durch den Haushaltsgesetzgeber – der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres vorhandenen Arbeitnehmer für herausragende besondere Einzelleistungen gewährt werden.
2.
Leistungsprämien dürfen nicht vergeben werden neben Überstundenvergütung (§ 35 BAT-O, § 27 MTArb-O) oder einer Zulage für die vorübergehende beziehungsweise vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 24 BAT-O), soweit diese aufgrund desselben Sachverhaltes gewährt werden, und an Arbeitnehmer, die leistungsgebundene Löhne (§ 21 Abs. 6 MTArb-O) erhalten.
3.
Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie bleiben bei der Bemessung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 und dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 10. Dezember 1990 außer Betracht.


III.    Bemessung

1.
Leistungsprämien dürfen
 
a)
bei Angestellten die Summe aus Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT-O) der Vergütungsgruppe des Angestellten, Ortszuschlag der Stufe 1 der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (§ 29 BAT-O), und allgemeiner Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. d des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (TV-Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991,
 
b)
bei Arbeitern den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 der Lohngruppe (§ 21 MTArb-O) des Arbeiters
 
nicht übersteigen.
2.
Maßgebend ist die Vergütungsgruppe und die Tarifklasse beziehungsweise Lohngruppe, in die der Arbeitnehmer während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung eingruppiert beziehungsweise eingereiht ist.
3.
Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Beträge zugrunde zu legen, die dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen.


IV.    Sonstiges

Im Übrigen sind die Bestimmungen der LPVO sinngemäß anzuwenden.

V.    In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 16. April 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 20, S. 418
    Fsn-Nr.: 243-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 29. Mai 2008