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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 399)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Vom 22. Juli 2004

Aufgrund von § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 S. 1957) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
Zuständigkeiten“.
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
c)
Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt Sachsen.
(3) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 15 Abs. 3 WaffG ist das Staatsministerium des Innern.
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind die Regierungspräsidien.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 6 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 55 Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine und die Bediensteten der ihm nachgeordneten Dienststellen sowie die Polizeipräsidien, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, die Polizeidirektionen und die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen der Polizei für ihre Bediensteten,“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 6 Abs. 2a“ wird durch die Angabe „§  56“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „auch“ wird gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 Abs. 1 WaffG) ist das Regierungspräsidium Chemnitz zuständig.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 31 WaffG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 1 WaffG)“ ersetzt.
4.
§ 4 wird aufgehoben.
5.
Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Freistellung
 
Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf
 
1.
staatliche Behörden,
 
2.
Gerichte,
 
3.
Landkreise,
 
4.
Gemeinden
 
und deren Bedienstete, soweit sie in Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben dienstlich tätig werden.“
6.
Der bisherige § 6 wird § 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 11, S. 399

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 29. September 2017