Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Vom 22. Juli 2004
Aufgrund von § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 S. 1957) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Zuständigkeiten“. - b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt Sachsen.
(3) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 15 Abs. 3 WaffG ist das Staatsministerium des Innern.
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind die Regierungspräsidien.“
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 6 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 55 Abs. 2“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine und die Bediensteten der ihm nachgeordneten Dienststellen sowie die Polizeipräsidien, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, die Polizeidirektionen und die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen der Polizei für ihre Bediensteten,“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 6 Abs. 2a“ wird durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
- bb)
- Das Wort „auch“ wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 Abs. 1 WaffG) ist das Regierungspräsidium Chemnitz zuständig.“ - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 31 WaffG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 1 WaffG)“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst:
- „§ 4
Freistellung - Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf
- 1.
- staatliche Behörden,
- 2.
- Gerichte,
- 3.
- Landkreise,
- 4.
- Gemeinden
- und deren Bedienstete, soweit sie in Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben dienstlich tätig werden.“
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juli 2004
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Milbradt
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch