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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung vom 7. August 2001 (SächsGVBl. S. 470)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz
(Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – AAZuVO)

Vom 7. August 2001

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253, 1261) geändert worden ist,
 
b)
§ 22 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2 und § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584, 2587) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von
 
a)
§ 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 535),
 
b)
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist:

§ 1
Ausländerbehörden

Ausländerbehörden im Sinne des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes sind

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als mittlere Ausländerbehörden,
3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

Sachlich zuständig sind die unteren Ausländerbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1) Maßnahmen gegen einen Ausländer und sonstige Entscheidungen nach dem Ausländergesetz trifft die Ausländerbehörde, in deren Amtsbezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt, soweit keine andere Ausländerbehörde zuständig ist.

(2) Über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, die Bestimmung der Frist nach § 44 Abs. 3 AuslG, die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen anlässlich der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, die Erteilung und Verlängerung der Duldung sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Passersatzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Amtsbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder sich aufzuhalten beabsichtigt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ausländers nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zur Entscheidung der bei ihr gestellten Anträge zuständig.

(3) Die Abschiebung obliegt der Ausländerbehörde, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich der Ausländer im Amtsbezirk einer anderen Ausländerbehörde, ist auch diese für die Verlängerung der Duldung und für die Abschiebung zuständig.

(4) Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG erteilt die Ausländerbehörde, in deren Amtsbezirk der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt.

(5) Zur Entgegennahme von Anzeigen nach § 42 Abs. 5 AuslG ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalt des Ausländers auf den Amtsbezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt, ist diese zuständig.

§ 4
Aufnahmeeinrichtungen

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes sind

1.
die beim Regierungspräsidium Chemnitz eingerichtete Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber,
2.
die bei den Regierungspräsidien eingerichteten Aufnahmeeinrichtungen.

(2) Zuständige Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 5 AsylVfG ist die Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 5
Besondere sachliche Zuständigkeiten

(1) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständig für ausländer- und asylverfahrensrechtliche Entscheidungen, die während des Aufenthalts des Ausländers bis zum Abschluss des Asylverfahrens getroffen werden, solange sich der Ausländer außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Regierungspräsidien eingerichteten Aufnahmeeinrichtungen sind zuständig

1.
für ausländer- und asylverfahrensrechtliche Entscheidungen sowie
2.
für Maßnahmen nach § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG,
solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat.

(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist als Zentrale Ausländerbehörde zuständig

1.
für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder), auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Abgelehnte Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags vorübergehend geduldet oder denen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde,
2.
für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts von ausreisepflichtigen Asylbewerbern einschließlich ihrer Familienangehörigen, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben,
3.
für Maßnahmen nach § 41 Abs. 2, § 42 Satz 2 und § 43 Abs. 3 AsylVfG,
4.
für die Passbeschaffung sonstiger ausreisepflichtiger Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben sowie
5.
für Anträge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bei abgelehnten Asylbewerbern.

(4) Ausländerbehörde im Sinne von § 24 Abs. 3 und § 40 AsylVfG ist das Regierungspräsidium Chemnitz.

(5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für Umverteilungsanträge im Sinne von § 51 Abs. 2 AsylVfG.

§ 6
Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern

(1) Die beim Regierungspräsidium Chemnitz eingerichtete Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber ist zuständig für die Verteilung von Asylbewerbern in die Aufnahmeeinrichtungen der Regierungspräsidien.

(2) Die Regierungspräsidien sind als Zuweisungsbehörden zuständig für die Weiterleitung von Asylbewerbern an die Landratsämter und die Kreisfreien Städte.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – AAZuVO) vom 13. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 590, 829) außer Kraft.

Dresden, den 7. August 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 10, S. 470
    Fsn-Nr.: 270-1.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2001

    Fassung gültig bis: 18. Februar 2009