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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beflissenenausbildung

Vollzitat: VwV Beflissenenausbildung vom 4. Mai 2009 (SächsABl. S. 885), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung der Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs
(VwV Beflissenenausbildung)

Vom 4. Mai 2009

Inhaltsübersicht

  1.
Annahmevoraussetzungen
  2.
Bewerbung und Annahme
  3.
Ziel der Ausbildung
  4.
Vorbereitung eines Ausbildungsabschnittes
  5.
Dauer und Einteilung der Ausbildung
  6.
Ausbildung im Ausland
  7.
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen
  8.
Regelungen für Sonderfälle
  9.
Überwachung der Ausbildung
10.
Zusätzliche Anforderungen
11.
Schichtenversäumnisse
12.
Bescheinigung
13.
Beurteilung und Schichtenanrechnung
14.
Streichung aus dem Verzeichnis der Beflissenen
15.
Ausnahmen
16.
Übergangsregelung
17.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach ( BergAPV) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178) geändert worden ist, und § 1 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach ( MarkAPV) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Annahmevoraussetzungen

Zur Beflissenenausbildung wird angenommen, wer

a)
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
b)
für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist und
c)
ein Studium mit den Studieninhalten Bergbau oder Markscheidewesen aufzunehmen beabsichtigt, absolviert oder abgeschlossen hat.
2.
Bewerbung und Annahme
2.1
Die Bewerbung für die Beflissenenausbildung ist beim Oberbergamt einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:
 
a)
ein Lebenslauf,
 
b)
der Nachweis nach Nummer 1 Buchst. a und
 
c)
ein arbeitsmedizinisches Zeugnis über die Tauglichkeit für Arbeiten im Bergbau unter Tage entsprechend § 3 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten ( Gesundheitsschutz-Bergverordnung GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt durch eine von der zuständigen Behörde ermächtigten Person. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung nachgereicht werden.
2.2
Über die Bewerbung entscheidet das Oberbergamt.
2.3
Sind die Annahmevoraussetzungen erfüllt, so nimmt das Oberbergamt die Bewerber in das Verzeichnis der Beflissenen auf und teilt ihnen dies schriftlich mit.
2.4
Die Annahme begründet zwischen den Beflissenen und dem Oberbergamt kein Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.
3.
Ziel der Ausbildung
3.1
Die Ausbildung hat zum Ziel, den
 
Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse,
 
Beflissenen des Markscheidefachs zusätzlich markscheiderische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse
 
zu vermitteln, um sie auf Studium und Beruf vorzubereiten. Sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach (Bergreferendariat) oder im Markscheidefach (Bergvermessungsreferendariat).
3.2
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen sollen die Beflissenen Gelegenheit erhalten:
 
a)
sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
 
b)
den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennen zu lernen,
 
c)
Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
 
d)
bergbaubezogene umwelt- und geotechnische Verfahren und Einrichtungen kennen zu lernen und
 
e)
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.
 
Beflissene des Markscheidefachs sollen darüber hinaus Gelegenheit erhalten, sich mit den markscheiderischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen und den Aufgabenbereich einer Markscheiderei kennen zu lernen.
3.3
Während der Ausbildung sollen die Beflissenen die Besonderheiten des Berufsstandes „Bergmann“ kennenlernen, der in besonderem Maße von Kameradschaft, gegenseitigem Vertrauen, Offenheit, Hilfsbereitschaft und gegenseitiger Unterstützung geprägt ist.
4.
Vorbereitung eines Ausbildungsabschnittes
4.1
Die Beflissenen haben sich bei den infrage kommenden Bergbaubetrieben oder Ingenieurbüros (Ausbildungsbetriebe) zu bewerben.
4.2
Die Beflissenen beantragen beim Oberbergamt unter Vorlage der Zustimmung des Ausbildungsbetriebes die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung.
4.3
Das Oberbergamt erklärt sich mit der Arbeitsaufnahme einverstanden, soweit die Tätigkeit den Zielen der Ausbildung entspricht. Liegt der Ausbildungsbetrieb innerhalb Deutschlands außerhalb des Freistaates Sachsen, überweist das Oberbergamt die Beflissenen an die dort für die Ausbildung im Bergwesen zuständige Behörde.
4.4
Liegt der gewählte Ausbildungsbetrieb im Ausland, so teilt das Oberbergamt den Beflissenen mit, ob entsprechend Nummer 6 eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist.
5.
Dauer und Einteilung der Ausbildung
5.1
Die Ausbildung umfasst 120 Schichten. Sie ist unterteilt in
 
a)
die Grundausbildung (80 Schichten) und
 
b)
die weiterführende Ausbildung (40 Schichten).
5.2
Grundausbildung
5.2.1
Während der Grundausbildung sollen die Beflissenen mindestens zwei Bergbauzweige kennen lernen. Die Grundausbildung kann in mehreren Einzelabschnitten zu mindestens 20 Schichten Dauer durchgeführt werden. Es wird empfohlen, 40 Schichten möglichst ungeteilt vor dem Studium abzuleisten. Die Beflissenen des Markscheidefachs haben während der Grundausbildung mindestens 30 markscheiderische Schichten zu verfahren.
5.2.2
Mindestens 40 Schichten der Grundausbildung sind in einem untertägigen Betrieb abzuleisten.
5.2.3
Während der Grundausbildung ist
 
a)
ein Schichtennachweis (Nummer 10.1) zu führen,
 
b)
das Berichtsheft (Nummer 10.2) zu führen und
 
c)
eine Probegrubenfahrt (Nummer 10.3) zu verfahren.
5.3
Weiterführende Ausbildung
5.3.1
Die weiterführende Ausbildung kann in 2 Einzelabschnitten von mindestens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden.
5.3.2
Während der weiterführenden Ausbildung sollen
 
die Bergbaubeflissenen
 
 
a)
in einem Bergbauzweig oder artverwandten Bereich tätig werden, den sie in der Grundausbildung noch nicht kennen gelernt haben,
 
 
b)
Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebes erhalten,
 
 
c)
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt werden,
 
 
d)
Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (zum Beispiel Betriebsüberwachung, Genehmigungsplanung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen und
 
 
e)
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen,
 
die Beflissenen des Markscheidefachs
 
 
a)
Grundlagen markscheiderischer Arbeiten und ihre Auswertung kennen lernen,
 
 
b)
an markscheiderischen Messungen und Aufnahmen sowie an deren rechnerischer und zeichnerischer Auswertung unter Verwendung von CAD- und Geoinformationssystemen teilnehmen,
 
 
c)
einfache markscheiderische Arbeiten ausführen und an schwierigen Arbeiten in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes mitwirken,
 
 
d)
Kenntnisse in den Gebieten der Bergschadensbearbeitung, Lagerstättenbearbeitung und Betriebsplanverfahren erwerben und
 
 
e)
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen.
 
Die Ausbildung der Beflissenen des Markscheidefachs hat in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes, die von einem Markscheider geführt wird, oder in einem entsprechend qualifizierten Ingenieurbüro unter Anleitung eines Diplom-Ingenieurs des Markscheidefachs zu erfolgen, wobei dringend empfohlen wird, mindestens einen Ausbildungsabschnitt in der Markscheiderei eines Betriebes mit untertägigem Bergbau zu verfahren, um die besonderen Anforderungen und erschwerten Arbeitsbedingungen unter Tage kennen zu lernen.
5.3.3
Während der weiterführenden Ausbildung ist
 
a)
ein Schichtennachweis (Nummer 10.1) zu führen,
 
b)
das Berichtsheft (Nummer 10.2) zu führen sowie
 
c)
eine schriftliche Arbeit (Nummer 10.4) anzufertigen.
6.
Ausbildung im Ausland

Teile der Ausbildung können im ausländischen Bergbau abgeleistet werden, wenn die Tätigkeit mit den Zielen der Beflissenenausbildung vereinbar ist. Nach dem Ende des Ausbildungsabschnittes haben die Beflissenen dem Oberbergamt die gemäß Nummer 5.2.3 beziehungsweise 5.3.3 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

7.
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen
7.1
Belehrungsschichten sollen einen einführenden Überblick über den Ausbildungsbetrieb geben. Dazu gehört das Befahren und Besichtigen von lehrreichen Betriebsabteilungen und -anlagen des Ausbildungsbetriebes und die Mitwirkung an lehrreichen Einzelarbeiten, welche die Beflissenen bei ihrer Ausbildung sonst nicht kennen lernen. Belehrungsschichten auf anderen Bergwerken oder in sehenswerten industriellen Betrieben dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der für den Ausbildungsabschnitt zuständigen Bergbehörde und der Werksleitung verfahren werden. Die Beflissenen haben während der Grundausbildung insgesamt mindestens fünf Belehrungsschichten zu verfahren. Davon haben die Beflissenen des Markscheidefachs zwei markscheiderische Belehrungsschichten zu verfahren.
7.2
An Übungen und Vorträgen, die eine Bergbehörde oder die Werksleitung im Interesse der Ausbildung veranstalten, sollen die Beflissenen teilnehmen. Bei entsprechender Dauer ist eine Anrechnung als Belehrungsschicht möglich.
8.
Regelungen für Sonderfälle
8.1
Personen aus anderen Studiengängen
Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Fachs in den Studiengang Bergbau oder Markscheidewesen überwechseln, kann die für das frühere Studium abgeleistete Praxis – soweit mit der Zielsetzung der Ausbildung vereinbar – auf die Beflissenenausbildung angerechnet werden. Das Oberbergamt legt in diesen Fällen Art und Umfang der weiteren Ausbildung fest, wobei eine Tätigkeit von mindestens 40 Schichten im untertägigen Betrieb unerlässlich ist.
8.2
Schichten vor der Annahme als Beflissene
Beflissenen, die vor der Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängend verfahren haben, kann das Oberbergamt diese Tätigkeit bei einem entsprechenden Nachweis auf Antrag ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist. Darüber hinaus können weitere Schichten auf die weiterführende Ausbildung angerechnet werden, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung der weiterführenden Ausbildung entspricht.
9.
Überwachung der Ausbildung

Die jeweils zuständige Bergbehörde überwacht die einzelnen Ausbildungsabschnitte der Beflissenen in Abstimmung mit der Werksleitung. Die Bergbehörde gibt den Beflissenen die erforderlichen Anweisungen.

10.
Zusätzliche Anforderungen
10.1
Schichtennachweis
10.1.1
Die Beflissenen haben während der gesamten Ausbildung einen Schichtennachweis nach folgendem Muster zu führen:
für Bergbaubeflissene:
Bergbaubeflissene
Jahr Zahl der Art und Ort der Beschäftigung Bemerkungen
Jahr Zahl der Art und Ort der
Beschäftigung
Bemerkungen
Monat Arbeitsschichten Belehrungsschichten
Tag
 
für Beflissene des Markscheidefachs:
Beflissene des Markscheidefachs
Jahr Arbeitsschicht Belehrungsschicht Art und Ort der Beschäftigung Bemerkungen
Jahr Arbeitsschicht Belehrungsschicht Art und Ort der Beschäftigung Bemerkungen
Monat Berg-
männisch
Mark-
scheiderisch
Berg-
männisch
Mark-
scheiderisch
Tag
10.1.2
Der Schichtennachweis ist dem für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständigen Verantwortlichen des Betriebes auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.
10.1.3
Der Schichtennachweis ist der für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständigen Bergbehörde auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorzulegen.
10.2
Berichtsheft
10.2.1
Die Beflissenen haben während der gesamten Ausbildung ein Berichtsheft nach folgendem Muster zu führen:
Behrde Bergwerk
Berichtsheft
Bergbehöde: … Bergwerk: …
Zeit vom … bis …
Bericht:
10.2.2
In dem Berichtsheft sind wöchentlich die Arbeitsverfahren und -vorgänge sowie geologische Gegebenheiten zu beschreiben, welche die Beflissenen an ihrer Arbeitsstätte sowie während der Belehrungsschichten kennen gelernt haben. Die Berichte sind nach Möglichkeit durch Zahlenangaben zu ergänzen und durch selbstgefertigte Handskizzen zu erläutern. Sie sollen erkennen lassen, was die Beflissenen während ihrer Ausbildung beobachtet und gelernt haben. Die Berichte sind auf das Wesentliche zu beschränken.
10.2.3
Das Berichtsheft ist wöchentlich dem jeweils im Betrieb für die Ausbildung Verantwortlichen zur Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.
10.2.4
Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts ist das Berichtsheft zusammen mit dem Schichtennachweis der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Die Bergbehörde prüft und beurteilt das Berichtsheft.
10.3
Probegrubenfahrt
10.3.1
Als Abschluss der Grundausbildung wird in Gegenwart eines Angehörigen des höheren bergtechnischen Dienstes der zuständigen Bergbehörde und eines Vertreters der Werksleitung eine Probegrubenfahrt durchgeführt. Hierbei haben die Beflissenen nachzuweisen, dass sie allgemeine Kenntnisse in der Ausführung der wichtigsten bergmännischen Grundarbeiten, vom Bergwerksbetrieb, von betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und im Markscheidefach zusätzlich vom Risswesen besitzen.
10.3.2
Die Beflissenen haben sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Grundausbildung bei der Bergbehörde, die den Ausbildungsabschnitt überwacht, zur Probegrubenfahrt anzumelden.
10.3.3
Die zuständige Bergbehörde hat über das Ergebnis der Probegrubenfahrt zu befinden und das Ergebnis den Beflissenen und dem Oberbergamt mitzuteilen.
10.3.4
Eine den Anforderungen nach Nummer 10.3.1 nicht entsprechende Probegrubenfahrt kann einmal wiederholt werden. Das Oberbergamt entscheidet, wie viele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 20 nicht unterschreiten und 40 nicht überschreiten.
10.3.5
Wird die Probegrubenfahrt im Wiederholungsfall nicht bestanden, sind die jeweiligen Beflissenen aus dem Verzeichnis (Nummer 2.3) zu streichen. Nummer 14.3 findet Anwendung.
10.4
Schriftliche Arbeit
10.4.1
Während der weiterführenden Ausbildung haben die Beflissenen eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
10.4.2
Die Arbeit ist nach Abschluss der Grundausbildung bei der für den ersten Ausbildungsabschnitt der weiterführenden Ausbildung zuständigen Bergbehörde zu beantragen und vier Wochen nach Aufgabenstellung bei dieser abzugeben. Das Thema wird von der Bergbehörde auf Antrag der Beflissenen festgelegt. Hierbei können Wünsche der Beflissenen berücksichtigt werden.
10.4.3
Die zuständige Bergbehörde hat die schriftliche Arbeit zu beurteilen und das Ergebnis den Beflissenen und dem Oberbergamt mitzuteilen.
10.4.4
Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit kann einmal wiederholt werden.
10.4.5
Wird die schriftliche Arbeit im Wiederholungsfall nicht bestanden, sind die jeweiligen Beflissenen aus dem Verzeichnis nach Nummer 2.3 zu streichen. Nummer 14.3 findet Anwendung.
11.
Schichtenversäumnisse

Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die von den Beflissenen nicht zu vertreten sind (zum Beispiel bei Unfall, Krankheit), kann das Oberbergamt auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu 5 Schichten auf die Ausbildung anrechnen. Urlaub ist auf die Ausbildung nicht anrechenbar.

12.
Bescheinigung

Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das Oberbergamt den Beflissenen hierüber eine Abschlussbescheinigung.

13.
Beurteilung

Führung, Fleiß und Anstelligkeit der Beflissenen beurteilt der Betrieb. Den Schichtennachweis, das Berichtsheft, die Probegrubenfahrt und die schriftliche Arbeit beurteilt die für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständige Bergbehörde. Bei Ausbildungsabschnitten im Ausland beurteilt das Oberbergamt die Nachweise nach Nummer 6 Satz 2. Die Beurteilungen erfolgen danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen.

14.
Streichung aus dem Verzeichnis der Beflissenen
14.1
Das Oberbergamt kann Beflissene aus dem Verzeichnis der Beflissenen streichen, wenn
 
a)
Beflissene dies beim Oberbergamt beantragen,
 
b)
zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund für die Annahme besteht, dass die Beflissenen kein Interesse an einer weiteren Ausbildung haben oder
 
c)
die Leistungen oder das Verhalten der Beflissenen eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen oder sie eine von Nummer 1 Buchst. c abweichende Studienrichtung anstreben.
 
Eine Streichung erfolgt in den Fällen der Nummern 10.3.5 (Nichtbestehen der Probegrubenfahrt im Wiederholungsfall) und 10.4.5 (Nichtbestehen der schriftlichen Arbeit im Wiederholungsfall).
14.2
Vor der Entscheidung über die Streichung ist den Beflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
14.3
Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheiden die Beflissenen aus der Ausbildung aus.
15.
Ausnahmen

Das Oberbergamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach den Nummern 5 bis 14 zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

16.
Übergangsregelung

Beflissenen, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in der Ausbildung befinden, haben diese entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener vom 21. Februar 1996 (SächsABl. S. 367), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2001 (SächsABl. S. 1233), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606), oder der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung als Beflissene oder Beflissener des Markscheidefachs vom 21. Februar 1996 (SächsABl. S. 365), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2001 (SächsABl. S. 1233), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606), zu Ende zu führen.

17.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung als Beflissene oder Beflissener des Markscheidefachs außer Kraft.

Dresden, den 4. Mai 2009

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 21, S. 885
    Fsn-Nr.: 610-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2009

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2021