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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZustVO) vom 22. Februar 1999

Vollzitat: Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZustVO) vom 22. Februar 1999 vom 22. Oktober 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 4)

Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZustVO) vom 22. Februar 1999

Vom 22. Oktober 1999

Die oben genannte Bekanntmachung, die am 31. März 1999 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 127) veröffentlicht wurde, ist wie folgt zu berichtigen:

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Entgeltbescheinigungen

Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen für

1.
Rentenansprüche aus Lohnzeiträumen bis zum 30. Juni 1991 im Rahmen von Artikel 80 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BBGl. S. 2261) sowie
2.
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet aus Lohnzeiträumen bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674),

für Beschäftigte beziehungsweise deren Hinterbliebene von ehemaligen örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen, sofern für diese Einrichtungen keine positive Überführungsentscheidung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages vorliegt oder sofern deren Aufgaben vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 1990 nicht übernommen werden.

Dresden, den 22. Oktober 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 1, S. 4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 1999

    Fassung gültig bis: 31. März 2014