Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung der Arbeitsbefreiung der Gemeinschaftsveranstaltungen
gemäß Nr. 46 der Sächsischen Dienstordnung
Vom 22. März 1994
Gemäß Nummer 46 und Nummer 2 der Dienstordnung für die Behörden des Freistaates Sachsen vom 13. August 1993 erläßt das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern folgende Regelung:
Gemeinschaftsveranstaltungen des Personals von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen entsprechend Nummer 46 der Dienstordnung für die Behörden des Freistaates Sachsen sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
Auf Antrag des Schulleiters entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, ob im Einzelfall eine Ausnahme hiervon zulässig ist.
Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Nowak
Staatssekretär