1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1999 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1999 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vom 29. Dezember 1998 (MBl. SMF 1999 S. 80)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1999 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Erlass vom 12.12.1997, Az.: 32-S 2334-31/22-76756

Az.: 32-S 2334-48/36-913

Vom 29. Dezember 1998

I.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1999

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1999 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1999 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmer in allen Ländern

a)
für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM,
b)
für ein Frühstück 2,63 DM.

Im übrigen wird auf LStR 31 Abs. 6 und 6a hingewiesen.

II.
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte im Kalenderjahr 1999

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3823) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder im Kalenderjahr 1999 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Pauschalierungsgrenzen
Lohngrenze Betrag
Monatslohngrenze 630,00 DM,
Wochenlohngrenze 147,00 DM,
Stundenlohngrenze 22,05 DM.

Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.12.1998, Az.: IV C 5 – S 2334-40/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dresden, den 29. Dezember 1998

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Carl
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1999 Nr. 2, S. 80

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003