Verordnung
    der Sächsischen Staatsregierung 
      
 über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen 
 
    Vom 29. Oktober 1993
Aufgrund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), wird verordnet:
§ 1
Die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt
- 1.
- bei Bediensteten
- a)
- des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
- b)
- der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde;
- 2.
- in den übrigen Fällen
- a)
- im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
- b)
- im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 29. Oktober 1993
 Der Ministerpräsident 
        
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 
      
 Der Staatsminister des Innern 
        
 Heinz Eggert 
      
 

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