Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Übertragung von Befugnissen nach § 41 Abs. 1 EuRAG
(VwV zu § 41 Abs. 1 EuRAG)
Vom 7. Juli 2000
- 1.
- Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) zustehen, werden gemäß § 41 Abs. 1 EuRAG auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.
- 2.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2000
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann