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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit – Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (Ausgabe 1993)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit – Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (Ausgabe 1993) vom 24. Mai 1996 (SächsABl. S. 621), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (Ausgabe 1993)

(Az.: 77-3942-40)

Vom 24. Mai 1996

  1. Mit seinem Allgemeinen Rundschreiben Nummer 6/1996, veröffentlicht im Verkehrsblatt 6/1996 S. 171, hat der Bundesminister für Verkehr die „Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (Ausgabe 1993)“ eingeführt.
    Die Hinweise sind bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen und der Staatsstraßen in Sachsen anzuwenden.
  2. Den kommunalen Baulastträgern wird deren Anwendung im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise empfohlen. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hat gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung eine Dringlichkeitsliste der betroffenen Straßenabschnitte aufgestellt, die den kommunalen Baulastträgern zur Verfügung gestellt werden kann.
    Für die Durchführung der in den Hinweisen genannten Maßnahmen wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
    • Die Durchführung der Maßnahmen hat jeweils zur Voraussetzung, dass im Wasserschutzbereich erhebliche Gewässerverunreinigungen durch das Straßenoberflächenwasser nachgewiesen sind oder zu besorgen sind.
    • Die knappen Mittel der öffentlichen Haushalte sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vergleiche § 7 BHO) erfordern, dass für diejenigen Straßen, an denen Maßnahmen durchzuführen sind, eine Dringlichkeitsreihung in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Wasservorkommens vorzunehmen ist.
    • Die bisher durchgeführten Untersuchungen lassen es sachdienlich und wasserwirtschaftlich wünschenswert erscheinen, vor allem in der Schutzzone III das breitflächige Abfließen von Oberflächenwasser zuzulassen beziehungsweise zu ermöglichen, sofern die Bodenverhältnisse geeignet sind.
Diese Hinweise sind beim FGSV Verlag, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln, unter der Bestell-Nummer 548 zu beziehen. Dresden, den 24. Mai 1996 Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 26, S. 621
    Fsn-Nr.: 612-V96.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007