1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.11.1997 bis 29.02.2012

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr vom 15. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 587), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV)

Vom 15. Oktober 1997

Aufgrund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, ber. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung verordnet:

§ 1
Nahverkehrspläne

(1) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG haben für den jeweiligen Nahverkehrsraum einen auf die benachbarten Nahverkehrsräume abgestimmten, verbindlichen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben. Entscheidungen des Aufgabenträgers nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG sind dabei zu beachten.

(2) Bei der Erstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen sind die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und die Ziele gemäß § 2 ÖPNVG zu beachten und eine kostengünstige und effiziente Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermöglichen.

§ 2
Räumliche Abgrenzung der Nahverkehrspläne

Die Nahverkehrspläne nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG gelten für folgende Gebiete:

1.
Im Nahverkehrsraum Vogtland für die Gebiete der Stadt Plauen und des Vogtlandkreises;
2.
im Nahverkehrsraum Chemnitz/Zwickau für die Gebiete der Städte Chemnitz und Zwickau, der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittweida, Stollberg, Zwickauer Land sowie des Mittleren Erzgebirgskreises;
3.
im Nahverkehrsraum Leipzig für die Gebiete der Stadt Leipzig, der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Torgau-Oschatz sowie des Muldentalkreises;
4.
im Nahverkehrsraum Oberelbe für die Gebiete der Städte Dresden und Hoyerswerda, der Landkreise Kamenz, Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz sowie des Weißeritzkreises;
5.
im Nahverkehrsraum Oberlausitz/Niederschlesien für die Gebiete der Stadt Görlitz, der Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau sowie des Niederschlesischen Oberlausitzkreises.

§ 3
Inhalt von Nahverkehrsplänen

(1) Der Nahverkehrsplan ist in Konkretisierung des § 5 Abs. 2 ÖPNVG mindestens auf der Grundlage nachfolgender Systematik zu erstellen:

1.
Bestandsaufnahme:
 
a)
Raum- und Bevölkerungsstruktur,
 
b)
Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs differenziert nach Verkehrsarten,
 
c)
Beförderungsströme,
 
d)
Tarif,
 
e)
Information und Service,
 
f)
Infrastruktur und Fahrzeuge,
 
g)
Organisation;
2.
Bewertung der Bestandsaufnahme:
 
a)
Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs differenziert nach Verkehrsarten,
 
b)
Beförderungsströme,
 
c)
Tarif,
 
d)
Information und Service,
 
e)
Infrastruktur und Fahrzeuge,
 
f)
Organisation,
3.
Verkehrsprognose ÖPNV:
 
a)
Raum- und Bevölkerungsstruktur,
 
b)
Entwicklung der Verkehrsnachfrage;
4.
Gestaltung des ÖPNV:
 
a)
Entwicklung des Strecken-/Liniennetzes,
 
b)
Festlegung des Bedienungsstandards und des Leistungsangebotes,
 
c)
Maßnahmen zur Erhöhung der Auslastungsquoten,
5.
Vernetzung der einzelnen Verkehrsträger:
 
a)
Aussagen zur Bedeutung einzelner Verkehrsträger, insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs und deren Vernetzung sowie zu den Schnittstellen zum Individualverkehr,
 
b)
Integration alternativer Bedienungsformen;
6.
Verkehrsinfrastruktur:
 
a)
Anforderungen an Fahrzeuge,
 
b)
Anforderungen, Gestaltung und Lage an baulichen Anlagen (Haltestellen, Straßen, Betriebshöfe);
7.
Finanzierung des ÖPNV:
 
a)
Finanzierung der Betriebskosten unter Beachtung der Eigenwirtschaftlichkeit,
 
b)
Finanzierung der Investitionskosten unter Beachtung der Fördermöglichkeiten, soweit sie für die öffentlichen Haushalte von Bedeutung sind, einschließlich eventueller Folgekosten,
 
c)
Festlegung der voraussichtlichen Finanzierungsbeteiligung der kommunalen Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG.

(2) Der Nahverkehrsplan besteht aus textlichen, tabellarischen und grafischen Darstellungen. Einzeldarstellungen für das Gebiet einzelner Aufgabenträger sind möglich.

§ 4
Aufstellung von Nahverkehrsplänen

(1) Bei der Aufstellung sind die jeweiligen Regionalen Planungsverbände, die Industrie- und Handelskammern, alle vorhandenen Unternehmer des ÖPNV im Nahverkehrsraum gemäß § 1 Abs. 2 ÖPNVG oder ein von diesen Unternehmern bestellter Vertreter sowie die Landesverkehrsgesellschaft zu beteiligen. Kreisangehörige Gemeinden können beteiligt werden.

(2) Die durch die Landesverkehrsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG getroffenen Entscheidungen sind zu beachten und die über die Grenzen des Nahverkehrsraumes hinausgehenden Verkehrsbeziehungen benachbarter Nahverkehrsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Vor der Beschlußfassung über den Nahverkehrsplan ist den Trägern öffentlicher Belange und den an der Nahverkehrsplanung interessierten regionalen Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Nach Beschlußfassung ist der Nahverkehrsplan der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluß darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß über den Nahverkehrsplan nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage beanstandet hat. Der Nahverkehrsplan ist durch öffentliche Auslegung bekanntzumachen.

(5) Der Nahverkehrsplan ist bis zum 31. Dezember 1997 erstmals aufzustellen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe angemessen verlängern. Der Nahverkehrsplan ist in geeigneten Zeiträumen, mindestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben. Für die Fortschreibung, wesentliche Änderung und Ergänzung des Nahverkehrsplans gelten die Vorschriften über seine Aufstellung entsprechend.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 20, S. 587
    Fsn-Nr.: 472-3.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. November 1997

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012