Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Schwerpunkt Technische Hilfe (VwV-TH)
Vom 7. Februar 2003
- 1
- Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat gewährt nach VO (EG) 1260/1999 Artikel 2 Abs. 4 Unterabsatz 2, VO (EG) 1783/1999 Artikel 2 Abs. 1 d, VO (EG) 1685/2000 Regel Nr. 11, VO (EG) 438/2001, dem gemeinschaftlichen Förderkonzept für die Strukturfondsinterventionen für die Ziel-1-Gebiete in Deutschland vom 19. Juni 2000, dem Operationellen Programm zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006, der Ergänzung zur Programmplanung in der aktuellen Fassung, der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung, der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fördermaßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
- 1.2
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden:
- Maßnahmen zur Vorbereitung, Auswahl, Durchführung , Beurteilung, Begleitung, internen Bewertung und Kontrolle von EFRE-Interventionen,
- Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Begleitausschusses,
- Ausgaben für Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen,
- Ex-ante-Evaluierung von neuen innovativen Maßnahmen zur eventuellen Aufnahme in das Operationelle Programm,
- Vorbereitung und Einrichtung von EDV-Systemen für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung der EFRE-Maßnahmen und deren Integration in die sächsische Fördermitteldatenbank,
- Vorbereitung und Durchführung von Publizitätsmaßnahmen der EU-Förderung,
- Durchführung von Analysen und Studien zur EFRE-Förderung,
- externe Evaluierung einschließlich Umwelt- und Nachhaltigkeitsmonitoring, Bewertungsmethoden, Projektauswahl,
- Durchführung von Workshops und Erfahrungsaustauschen zum EFRE und der Integration mit dem ESF und dem EAGFL-A.
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerischer Potenziale der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen im Zusammenhang mit der Förderung produktiver Investitionen, der Forschung und der Entwicklung so wie beim Übergang zur Technologie und der Informationsgesellschaft,
- Infrastruktur im Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, städtische und lokale Infrastrukturen, die Verkehrs- und Straßenverkehrsinfrastruktur, die Informations- und Kommunikationstechnik an Schulen,
- Schutz und Verbesserung der Umwelt im Bereich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallvermeidung, -verwertung, -beseitigung, Revitalisierung von Industriebrachen und Konversionsflächen einschließlich ökologischer Ausgleichsmaßnahmen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages.
- 4.2
- Im Einzelfall kann beim Vorliegen von Dringlichkeitsgründen ein vorfristiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn genehmigt werden, wenn zumindest überschlägig die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Eine Bewilligung setzt das Vorliegen eines prüffähigen Zuwendungsantrages voraus. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung entsteht daraus nicht.
- 4.3
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nebst Folgekosten muss gesichert sein. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern ist die Vorlage einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich, die bei kreisangehörigen Gemeinden zusätzlich von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen ist.
- 4.4
- Fördergebiet ist das Staatsgebiet des Freistaates Sachsen.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
- Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 5.2
- Umfang der Zuwendung
- Förderfähig sind die Ausgaben grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
- Der Fördersatz kann bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sind durch die Maßnahme besondere Struktureffekte insbesondere für die Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben zu erwarten, kann im Einzelfall eine höhere Förderung gewährt werden. Der Zuwendungsempfänger hat sich angemessen mit Eigenmitteln an der Finanzierung zu beteiligen.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht bestehen.
- 6.2
- Bei der Vergabe der Aufträge sind die Vorschriften der VOB, der VOL, der VOF und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Freistaates Sachsen sowie die Vergaberichtlinien der Europäischen Union anzuwenden.
- 6.3
- Die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift entfällt, wenn für den gleichen Förderzweck – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – andere Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
- 6.4
- Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, so weit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Die Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referat 32, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden. Anträge von Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeindeverbänden sind auf dem Dienstweg einzureichen. Es sind mindestens drei Angebote vorzulegen.
- 7.2
- Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen. Sie ist mit dem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Sie erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme, beim Vorliegen wichtiger Gründe auch in Raten.
- 7.3
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung so wie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO und § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), so weit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
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- In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Juni 2008. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Schwerpunkt „Technische Hilfe“ (FR-TH) vom 7. April 1997 (SächsABl. S. 460) außer Kraft.
Dresden, den 7. Februar 2003
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo