Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zu Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Schwerpunkt „Technische Hilfe“
(FR-TH)
Vom 7. April 1997
Inhalt:
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 3
- Fördergebiet
- 4
- Antragsteller
- 5
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 6
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 7
- Verfahren
- 6
- Auszahlung der Zuwendung
- 9
- Verwendungsnachweis
- 10
- Inkrafttreten
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBL. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsanordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der Verwaltungsvorschriften dazu – und der Festlegungen der Strukturfondsintervention der Europäischen Union für die Jahre 1994 bis 1999 (EFRE-dominiertes Operationelles Programm Sachsen, Pkt. 4.1.7., EFRE Nr. 94.02.90.004) sowie der Leitlinie für den Einsatz der Technischen Hilfe des EFRE des BMWi vom 19. Mai 1995, Maßnahmen zur konzeptionellen Vorbereitung und wirksame Begleitmaßnahmen zur Unterstützung der regionalen Wirtschaftsförderung unter Beachtung der Zielsetzung und Förderschwerpunkte des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes.
- 1.2
- Ein Rechtsanpsruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewiligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden Maßnahmen, die der Konsolidierung und der Qualitätsverbesserung der Durchführung der Strukturfondsintervention dienen und deren effektiven und optimalen Einsatz gewährleisten. Dazu zählen Maßnahmen, die der Vorbereitung, Begleitung und der Unterstützung der Umsetzung von förderfähigen Investitionen im Sinne des EFRE dienen.
Förderfähige Einzelmaßnahmen sind insbesondere: - ●
- Maßnahmen zur Vorbereitung, Beratung und Information, bezogen auf die Beteiligung des EFRE:
- –
- Untersuchungen zur Revitalisierung von Altstandorten,
- –
- Vorstudien und Analysen zur Entwicklung der regionalen Wirtschafts- und Infrastruktur,
- –
- branchenspezifische Entwicklungskonzepte in regional bedeutsamen Wirtschaftszweigen,
- –
- Untersuchungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Industrie/Gewerbe/Handwerk/Fremdenverkehr,
- –
- Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über öffentliche Fördermittelmaßnahmen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen;
- ●
- Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung der Programmdurchführung:
- –
- Ausarbeitung von Kontroll-, Indikatoren- und Berichtssystemen,
- –
- Durchführung von Evaluierungen.
- 2.2
- Förderfähig sind auch Maßnahmen, die mit Initiative der EU durchgeführt werden, sowie Maßnahmen, die der Vorbereitung, Durchführung und Begleitung sowie der Abrechnung der EU-Strukturfondsinterventionen dienen.
- 3
- Fördergebiet
Fördergebiet ist grundsätzlich entsprechend den Regelungen zum EFRE das gesamte Staatsgebiet des Freistaates Sachsen. Regionale Prioritäten werden durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzt.
- 4
- Antragsteller
- 4.1
- Antragsberechtigt sind insbesondere Gemeinden, Landkreise und Verwaltungs- und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Sächsisches Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), sowie natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (zum Beispiel Kammern, Verbände, eingetragene Vereine mit wirtschaftlichem Bezug, Sozialpartner).
- 4.2
- Maßnahmen der EU werden in Abstimmung zwischen EU und dem Freistaat Sachsen im Einvernehmen gefördert.
- 5
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.1
- Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages.
Die Genehmigung des vorfristigen förderunschädlichen Vorhabensbeginns kann grundsätzlich nur im Ausnahmefall beim Vorliegen sachlicher Dringlichkeitsgründe und unter Beachtung der dadurch entstehenden faktischen Haushaltsvorbelastung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach einer sachlichen Prüfung der Antragsunterlagen und nach der Feststellung, dass die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint, erteilt werden.
Daraus kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. - 5.2
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten muss gesichert sein.
Der Nachweis ist bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 4.1 durch eine gemeindewirtschaftliche Prüfung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Juni 1995 und nach der Verwaltungsvorschrift Haushaltsprüfung vom 29. Juni 1995 zu erbringen - 5.3
- Eine Förderung nach diesen Regelungen entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – andere Mittel der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
- 5.4
- Bei der Vergabe der Aufträge sind die Vorschriften der VOL, die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Freistaates Sachsen sowie die entsprechend geltenden Vergaberichtlinien der Europäischen Union anzuwenden.
- 5.5
- Die abzuschließenden Verträge müssen im voraus auf eine Erfolgsabhängigkeitsbindung der Honorarzahlungen für Dritte geprüft werden.
- 6
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 6.1
- Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 6.2
- Als zuwendungsfähig können Ausgaben dann anerkannt werden, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmeträger zu tragen sind.
- 6.3
- Personalkosten als solche werden grundsätzlich nicht gefördert. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung gelten gesonderte Bestimmungen gemäß den dieser Förderrichtlinie zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen.
- 6.4
- Grundsätzlich kann eine finanzielle Beteiligung (Zuschuss) bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
Es kann auf dem Wege der Einzelfallentscheidung eine höhere Förderung gewährt werden.
Der Maßnahmeträger hat sich grundsätzlich angemessen mit Eigenmitteln an der Finanzierung zu beteiligen.
Kostenmehrungen werden grundsätzlich nicht gefördert.
Entsprechend den Leitlinien des BMWi für den Einsatz der Technischen Hilfe des EFRE vom 19. Mai 1995 hat über Maßnahmen, bei denen die EFRE-Beteiligung 100 000 ECU übersteigt, der Begleitausschuss zu beschließen.
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind formblattgebunden in einfacher Fertigung vom Maßnahmeträger bei der Bewilligungsbehörde, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
- Abteilung 3/Referat 32,
Wilhelm-Buck-Straße 2,
01097 Dresden, - einzureichen.
Die im Antrag aufgeführten Anlagen sind beizufügen. - 7.2
- Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.
Im Zuwendungsbescheid können zusätzliche Nebenbestimmungen enthalten sein.
- 8
- Auszahlung der Zuwendung
- 8.1
- Zuwendungen dürfen nur insoweit nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
- 8.2
- Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme.
Im Ausnahmefall kann eine Auszahlung in Raten entsprechend dem Bearbeitungsstand auf der Basis der bisher getätigten Ausgaben erfolgen und bedarf der Vorlage der entsprechenden Rechnungen.
Gegebenenfalls ist vor Auszahlung die Einhaltung der Ausschreibungsvorschriften nachzuweisen. - 8.3
- Die Auszahlung ist formblattgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
- 9
- Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde gemäß der
Vorl. VV zu § 44 der SäHO bis sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu übergeben.
Aufgrund des Verwendungsnachweises stellt die Bewilligungsbehörde die Höhe der Zuwendung endgültig fest, veranlasst gegebenenfalls Rückforderungen beziehungsweise die Aufhebung des Bescheides und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger mit.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 10
- Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 1997 in Kraft.
Dresden, den 7. April 1997
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer