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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c Gewerbeordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c Gewerbeordnung vom 6. Oktober 1995 (SächsABl. S. 1253), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung
(GewAnzVwV)

Vom 6. Oktober 1995

Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), wird folgendes bestimmt:

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeines
2.
Gewerbliche Tätigkeiten
3.
Anzeigepflichtige Vorgänge
3.1
ehendes Gewerbe
3.2
Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle
3.3
Gewerbe-Anmeldung
3.4
Gewerbe-Ummeldung
3.5
Gewerbe-Abmeldung
3.6
Gegenseitige Unterrichtung
3.7
Automatenaufstellungsgewerbe
3.8
Reisegewerbe
4.
Anzeigepflichtige Personen
4.1.
Natürliche und juristische Personen
4.2
Personengesellschaften
4.3
Selbstständige Personen
5.
Verfahren
5.1
Erfüllung der Anzeigepflicht
5.2
Vordrucke
5.3
Erstattung der Anzeigen
5.4
Prüfung von Erlaubnispflichten
5.5
Minderjährige
6.
Auswertung der Anzeigen durch die Gemeinden, Auskünfte
6.1
Erstschrift
6.2
Empfangsbescheinigung
6.3
Übermittlung von Daten, Auskünfte
7.
Auswertung der Anzeigen durch die Landratsämter
8.
Zuständigkeiten
9.
Schlussbestimmung
1
Allgemeines
1.1
Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen.
1.2
Die §§ 14 und 55c GewO lassen andere Anzeigepflichten, zum Beispiel nach der Makler- und Bauträgerverordnung , dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung, unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung. Personen, die ausschließlich im Reisegewerbe selbstständig tätig sind und auf die auch § 55c GewO keine Anwendung findet, müssen ihrer steuerlichen Anzeigepflicht gesondert unmittelbar gegenüber dem Finanzamt nachkommen.
2
Gewerbliche Tätigkeiten
2.1
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c GewO besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.
2.2
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel Prostitution). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine so genannte Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit, zum Beispiel wenn eine Gärtnerei fremde Erzeugnisse zu mehr als 10 Prozent verkauft, wenn ein Architekt überwiegend eine wirtschaftliche Baubetreuung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b GewO ausübt.
2.3
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht, Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Zur Ausübung der ärztlichen und andere Heilberufe im Sinne des § 6 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbstständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Krankenpfleger, medizinisch-technischer Assistenten, Logopäden und so weiter, nicht jedoch die so genannten Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (zum Beispiel die in den Nummern 89 ff. der Anlage A zur HwO aufgeführten Berufe sowie Schönheits- oder Fußpfleger und so weiter). Mit dem in § 6 Satz 2 GewO genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbstständigen Versicherungsvertreter freigestellt.
3
Anzeigepflichtige Vorgänge
3.1
Stehendes Gewerbe
Zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes im Sinne des Titel III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 GewO) Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 GewO ausgeübt werden. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.
3.2
Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (zum Beispiel eines Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen geleitet wird. Eine Zweigniederlassung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (zum Beispiel ein Auslieferungslager). So genannte Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbstständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch zum Beispiel bei so genannten Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden. Für jede Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten. Bei der Durchführung handwerklicher Aufträge durch ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung ist die besondere Anzeigepflicht nach dem § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 HwO zu beachten. Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 GewO zu beachten.
3.3
Gewerbe-Anmeldung
Der Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Den Beginn eines Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (zum Beispiel durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar. Die Verlegung eines Betriebes aus einer anderen Gemeinde in den Bereich der Anmeldebehörde ist hier als Neuerrichtung, in der anderen Gemeinde als Aufgabe zu behandeln.
3.4
Gewerbe-Ummeldung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Ergeben sich Zweifel, ob Waren oder Leistungen im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO geschäftsüblich sind, ist die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer zu hören.
3.5
Gewerbe-Abmeldung
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Eine Aufgabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle vor. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten (zum Beispiel wenn ein Textil-Groß- und
-Einzelhandelsunternehmen nur noch als Textil-Einzelhandelsunternehmen fortgeführt, der Textilgroßhandel also aufgegeben wird) ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (zum Beispiel eines so genannten Strandcafés oder eines Skiliftes, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).
3.6
Gegenseitige Unterrichtung
Ergibt sich aus einer Anzeige, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb verlegt hat oder verlegen wird, ist die jeweils andere Behörde zu unterrichten.
3.7
Automatenaufstellungsgewerbe
3.7.1
Das Aufstellen von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art im Sinne des § 14 Abs. 3 GewO ist vom Aufsteller unter Verwendung des Vordruckes gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3 GewO besteht jedoch nur dann, wenn die Aufstellung von Automaten als „selbstständiges Gewerbe“ betrieben wird, dass heißt der Gewerbetreibende seine Automaten nicht in räumliche und sachlichen Zusammenhang mit seinem sonstigen Gewerbebetrieb aufstellt (so genannte selbstständige Automaten). Anzeigepflichtig nach dieser Vorschrift ist daher beispielsweise nicht, wer Zigarettenautomaten an der Außenwand seines Tabakwarengeschäftes oder in seiner Geschäftsstelle betreibt. Eine Anzeige nach § 14 Abs. 3 GewO ist bei allen Gemeinden zu erstatten, in deren Bereich selbstständige Automaten betrieben werden sollen. Dabei ist in Feld-Nummer 12 des Vordruckes gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO die Gemeinde anzugeben, in deren Bereich die Automaten aufgestellt werden sollen und in Feld-Nummer 15 des so genannten Vordruckes jeweils die Art dieser Automaten (zum Beispiel „Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c GewO“ oder von „Musikautomaten“, „Zigarettenautomaten“ und so weiter). Sofern in einer Gemeinde auch eine Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle (zum Beispiel eine Automaten-Reparatur-Werkstatt) errichtet wird, ist eine gesonderte Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erforderlich. Die Aufstellungsorte der einzelnen Automaten müssen nicht benannt werden; nach § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO kann die dafür zuständige Gemeinde jedoch im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.
3.7.2
Ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO beziehungsweise der Feld-Nummern 23 und 24 des Vordruckes gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO kann auch beim Betrieb selbstständiger Automaten in Betracht kommen, zum Beispiel wenn statt Musikautomaten künftig Geldspielgeräte oder neben diesen auch noch Lebensmittelautomaten betrieben werden sollen. Für die dann zu erstattenden Gewerbe-Ummeldungen gilt Nummer 3.4 entsprechend. Eine Gewerbe-Ummeldung ist jedoch nicht bei Verlegung des Aufstellungsortes einzelner selbstständiger Automaten innerhalb des Bereichs der Gemeinde zu erstatten. Im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen jedoch verlangen, ihr eine spätere Verlegung des Aufstellungsortes oder weitere Aufstellungsorte mitzuteilen.
3.7.3
Eine anzeigepflichtige Aufgabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt erst vor, wenn der betreffende Gewerbebetrieb keine selbstständigen Automaten mehr im Bereich der Gemeinde betreibt. Eine Gewerbe-Abmeldung ist entsprechend Nummer 3.5 nicht zu erstatten, wenn die in einer Gemeinde aufgestellten selbstständigen Automaten nur zum Teil oder nur vorübergehend nicht mehr betrieben werden.
3.8
Reisegewerbe
Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c GewO, dass heißt nur der Beginn einer der in § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO genannten Tätigkeiten als selbstständiger Gewerbetreibender ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, falls der Gewerbetreibende eine gleichartige Tätigkeit (zum Beispiel eines Lebensmittelgroßhandel) auch im stehenden Gewerbe ausübt und daher bereits dieses Gewerbe nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat; dies gilt jedoch nur dann, wenn die Anzeige nach § 14 GewO bei der in § 55c Abs. 1 GewO genannten Gemeinde seines Wohnsitzes beziehungsweise Aufenthaltsortes zu erstatten ist, der Gewerbetreibende also auch dort sein stehendes Gewerbe ausübt. Übt der Gewerbetreibende im stehenden Gewerbe eine andere Tätigkeit (zum Beispiel nur einen Lebensmitteleinzelhandel) als im Reisegewerbe (zum Beispiel auch einen Lebensmittelgroßhandel) aus, ist ebenfalls eine Anzeige nach § 55c GewO zu erstatten. Die Anzeige ist nach § 55c Abs. 1 GewO bei der für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes bei der für den Aufenthaltsort des Gewerbetreibenden zuständigen Gemeinde zu erstatten, auch wenn der Gewerbetreibende in den Fällen des § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO ein stehendes Gewerbe in einer anderen Gemeinde ausüben sollte. Die Verlegung dieses Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in eine andere Gemeinde ist entsprechend den Ausführungen unter Nummer 3.3 anzuzeigen. Die Verlegung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes innerhalb des Bereichs der Gemeinde, bei der schon früher eine Anmeldung nach § 55c GewO erfolgte sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Reisegewerbetätigkeiten der bereits angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Die Ausführungen unter Nummer 3.4 gelten für diese Anzeigen entsprechend. Die Aufgabe einer nach § 55c GewO anzeigepflichtigen Tätigkeit ist ebenfalls unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Die Ausführungen unter Nummer 3.5 gelten für diese Anzeigen entsprechend.
4
Anzeigepflichtige Personen
4.1
Natürliche und juristische Personen
Gewerbetreibende im Sinne des § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein). Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (zum Beispiel einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen. Gewerbetreibende im Sinne des § 55c GewO sind nur natürliche Personen; juristische Personen können die dort genannten Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht ausüben, weil § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO eine Tätigkeit in „eigener Person“ voraussetzt.
4.2
Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB – GbR -, die offene Handelsgesellschaft – OHG im Sinne des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft – KG – im Sinne des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Bei einer OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten. Bei einer GbR sollte darauf hingewirkt werden, dass auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter eingetragen wird (zum Beispiel GbR mit ...). Hierbei reichen Familienname und Vorname aus. Dieser Hinweis ist insbesondere wünschenswert bei erlaubnispflichtigen Gewerben, für die Steuerbehörden und für die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren. Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (zum Beispiel wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen. Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), bei der neben der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 Abl. EG Nr. L 199 S. 1) gemäß § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom 14. April 1988 (BGBl. S 514) die für die offene Handelsgesellschaft geltender Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vergleiche dazu oben Nummer 2) ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter. Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht (vergleiche dazu oben Nummer 2), für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen im Sinne des § 14 GewO nicht zu erstatten sind. Ebenfalls gilt entsprechendes für den nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB , bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG dem nichtrechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann. Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher („Vor-“) Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nichtrechtsfähiger Verein angesehen wird. Die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO genannten Tätigkeiten können im Reisegewerbe nur in „eigener Person“ ausgeübt werden. Für die Gesellschafter einer Personengesellschaft besteht daher eine Anzeigepflicht nach § 55c GewO nur, falls sie selbst als Reisegewerbetreibende tätig werden.
4.3
Selbstständige Personen
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten.
4.3.1
Auch die Anzeigepflicht nach § 55c GewO besteht nur dann, wenn das Reisegewerbe selbstständig ausgeübt wird. Eine Anzeigepflicht nach § 55c GewO besteht daher beispielsweise nicht für angestellte Handelsreisende (etwa im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB) oder für die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH). In den letztgenannten Fällen ist auch von den vertretenen Personen keine Anzeige nach § 55c GewO zu erstatten, weil der Einzelkaufmann beziehungsweise die juristische Person im Sinne des § 55c GewO ein Reisegewerbe ausüben. Für sie stellt die Tätigkeit ihrer Vertreter die Ausübung eines stehenden Gewerbes dar, das bei einer Niederlassung im Inland nach § 14 GewO anzuzeigen ist.
4.3.2
Als selbstständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, dass heißt unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt. Ein Stellvertreter (§ 45 GewO) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 14 und 55c GewO. Bei der Ausübung eines stehenden Gewerbes durch einen Stellvertreter (§ 45 GewO) oder bei einem Wechsel des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist daher für den betreffenden Vertreter einer Anzeige nach § 14 GewO nicht zu erstatten; jedoch kann insoweit nach anderen Vorschriften eine Anzeigepflicht bestehen.
5
Verfahren
5.1
Erfüllung der Anzeigepflicht
Die Gemeinde hat die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (z.B. auch durch stichprobenweise Überprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeiten) und erforderlichenfalls auf die Erstattung der Anzeigen hinzuwirken. Ist die Abmeldung eines Gewerbebetriebes zum Beispiel wegen Todes des Anzeigepflichtigen oder aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, hat die Gemeinde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Eine solche Abmeldung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht.
5.2
Vordrucke
Die Gemeinde hat für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitzuhalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen. Der Anzeigende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden. Die Signierfelder der Vordrucke sind nicht auszufüllen.
5.3
Erstattung der Anzeigen
Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und so weit möglich auch die Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“ anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“, sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde und so weiter) geklärt werden. Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss sowohl die genaue Rechtsform sowie der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefordert werden. Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind die Anzeigen unter dem bürgerlichen Namen des Anzeigepflichtigen entgegenzunehmen. Bei bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz („in Gründung“) einzufügen. Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind. Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie zum Beispiel „Handel mit Waren aller Art“, weil das nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll. Bei einer AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle auf die Angabe, der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 11).
5.4
Prüfung von Erlaubnispflichten
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen beziehungsweise zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert beziehungsweise mit Bußgeld geahndet werden kann.
6
Auswertung der Anzeigen durch die Gemeinden, Auskünfte
Die bei den Gemeinden erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln:
6.1
Erstschrift
Die vom Anzeigepflichtigen zu unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei der Gemeinde bestimmt.
6.2
Empfangsbescheinigung
Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Gemeinde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift der Anzeige zu verwenden, wobei bei An- und Ummeldungen der Hinweis nach der Feld-Nummer 31 zu ersetzen ist durch die Worte: „Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gemäß § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt“. Bei Abmeldungen ist dieser Text zu ersetzen durch: „Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist“. Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen: „Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz. Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik. Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 8a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8a Satz 4 Nr. 2 bis 3 Gewerbeordnung. Gemäß § 14 Abs. 8a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung. Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angabe zu der Feld-Nummer 10 wird nach Abschluss der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für jedes Unternehmen beziehungsweise für jeden Betrieb Ordnungsnummern vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern handelt es sich um laufende, länderspezifische Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten die Angaben zu den in Feld-Nummer 1 genannten Registern.“ Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:

Hinweise

 
„1.
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zum Beispiel nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht. Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vergleiche § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).
 
2.
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (zum Beispiel durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG; GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (zum Beispiel Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
 
3.
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen (gegebenenfalls auch ihre Firma und Anschrift) nach Maßgabe des § 15a GewO an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes beziehungsweise an Automaten anzubringen. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15b Abs. 1 GewO im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
 
4.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
 
5.
Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist."
6.3
Übermittlung von Daten, Auskünften
Für die Übermittlung von Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen werden in § 14 GewO, vorbehaltlich der in § 14 Abs. 9 GewO genannten Fälle, abschließende Regelungen getroffen.
6.3.1
In § 14 Abs. 5 und 8a GewO werden diejenigen öffentlichen Stellen genannt, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten; im einzelnen ist dies:
 
a)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
die Industrie- und Handelskammer
 
b)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
die Handwerkskammer
 
c)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
das Staatliche Umweltfachamt
 
d)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a
das Gewerbeaufsichtsamt
 
e)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
das Eichamt
 
f)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
das Arbeitsamt
 
g)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaft
 
h)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
die Allgemeine Ortskrankenkasse
 
i)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8
das Registergericht.
 
Auf der Grundlage des § 138 AO erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 können die Daten der Gewerbeanzeigen an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Landratsämter übermittelt werden.
6.3.2
Die Form der Datenübermittlung ist im Gesetz nicht geregelt worden. Erfolgt diese schriftlich, so sind Inhalt und Aufbau der Vordrucke zu Grunde zu legen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern (zum Beispiel Disketten, Magnetbänder) oder elektronisch (Datenfernübertragung, EDI) übermittelt werden. In diesen Fällen sind die Daten für alle empfangsberechtigten Stellen nach einem einheitlichen Datensatz zu übersenden. Grundlage hierfür ist die Datensatzbeschreibung des Statistischen Bundesamtes, die allen bei Bedarf zur Verfügung steht. Eine Verschlüsselung der Daten ist zulässig. In diesem Fall können die Schlüsselverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes verwendet werden; auch diese Verzeichnisse werden bei Bedarf allen zur Verfügung gestellt. Die Form der Datenübermittlung nach den genannten Vorgaben ist mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen.
Demgemäß ist wie folgt zu verfahren:
6.3.2.1
Die Kreisfreien Städte übermitteln regelmäßig bis zum 7. eines jeden Monats jeweils für den vorhergehenden Monat die in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Abs. 8a GewO beziehungsweise – für das Finanzamt – unter Nummer 6.3.1 bezeichneten Angaben an die dort genannten Stellen.
6.3.2.2
Die kreisangehörigen Gemeinden übermitteln dem Landratsamt unverzüglich den Inhalt der eingehenden Gewerbeanzeigen. Erfolgt die Mitteilung schriftlich, so erhält das Landratsamt neben dem zum dortigen Verbleib bestimmten Exemplar die erforderliche Anzahl von Mehrausfertigungen zur Weiterleitung an die in § 14 Abs. 5 und 8a GewO genannten Stellen. Die zur Weiterleitung bestimmten Unterlagen sind von den kreisangehörigen Gemeinden so vorzulegen, dass die nach Maßgabe des Gesetzes beziehungsweise von Nummer 6.3.1 nicht mitzuteilenden Daten auf den jeweiligen Dokumenten nicht enthalten oder nicht lesbar sind.
Auf § 9 Gesetz zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S 4019) wird hingewiesen.
6.3.3
Im Übrigen dürfen nach § 14 Abs. 6 GewO die dort genannten Daten anderen öffentlichen Stellen, so weit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nach Absatz 7 den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb der Verwaltungseinheit (zum Beispiel gemeindliches Steueramt, Bauamt, Lebensmittelüberwachungsbehörde) unter den genannten Voraussetzungen übermittelt werden.
6.3.4
Für öffentliche Stellen, so weit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und für nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) tritt § 14 Abs. 8 GewO bei einem berechtigten Interesse eine dem Absatz 6 Satz 1 weit gehend entsprechende Regelung hinsichtlich der Übermittlung der drei Grunddaten. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte zum Beispiel an Berufsverbände, Adressenbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunftdateien und so weiter. Weitere Daten können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an diesen Daten glaubhaft gemacht hat und im Rahmen der Abwägung das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden nicht überwiegt. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn der Auskunftssuchende die Daten des Gewerbetreibenden zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (zum Beispiel vollstreckbarer Titel) benötigt. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten in dem genannten Umfang ist nicht erforderlich; auch ein Widerspruchsrecht steht ihm nicht zu. Bei der Auskunftserteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gewerbedatei kein öffentliches Register ist. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung von Daten besteht nicht. Die Erteilung der Auskünfte steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde.
6.3.5
Andere Rechtsvorschriften über die Übermittlung von Daten, zum Beispiel nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung bleiben unberührt.
7
Auswertung der Anzeigen durch die Landratsämter
7.1
Das Landratsamt hat die von den kreisangehörigen Gemeinden übermittelten Anzeigen auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen; es hat ferner seinerseits an die in § 14 Abs. 5 und Abs. 8a GewO benannten Stellen die in diesen Vorschriften beziehungsweise – für das Finanzamt – unter Nummer 6.3.1 bezeichneten Daten aus den Gewerbeanzeigen weiterzuleiten: Die diesbezügliche Übermittlung erfolgt nach Gemeinden geordnet bis spätestens zum 15. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat.
7.2
Zur Prüfung der Frage, ob bei erlaubnisfreien gewerblichen Tätigkeiten erforderlichenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 55 GewO oder § 59 GewO durchzuführen ist, hat das Landratsamt beziehungsweise die Kreisfreie Stadt bei Anmeldung der nachstehenden aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2b GewO) einzuholen. Darüber hinaus ist der Anzeigende zur Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister (§ 30 BZRG) aufzufordern. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist das Führungszeugnis von Amts wegen einzuholen (§ 31 BZRG).
An- und Verkauf von Gebrauchtwagen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen,
An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
An- und Verkauf von Altmetallen,
Auskunfteien und Detekteien,
Ehe-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittler,
Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
Schlüsseldienste.
Diese Aufzählung schließt nicht aus, dass aus gegebenem Anlass die Anforderung eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den vorgenannten gewerblichen Tätigkeiten in Betracht kommt.
7.3
Haben das Landratsamt beziehungsweise die Kreisfreie Stadt das Führungszeugnis, das einen Eintrag enthält, selbst eingeholt, so ist nach dessen Eingang dem Betroffenen mitzuteilen, wann und wo er das Führungszeugnis einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 18 der 1. BZRVwV abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde. Haben das Landratsamt beziehungsweise die Kreisfreie Stadt eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt, die Eintragungen enthält, und wird beabsichtigt, gegen den Betroffenen eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bezeichnete Entscheidung zu treffen, ist ihm mitzuteilen, wann und wo er die Auskunft einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 7 der
1. BZRVwV abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschwert würde.
8
Zuständigkeiten
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 VwVfG. Die sachliche Zuständigkeit ist in § 4 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40) geregelt.
9
Schlussbestimmung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Zum
1. Dezember 1995 wird die Richtlinie über Behandlung von Anzeigen nach §§ 14 und 55c Gewerbeordnung (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit) vom 21. Dezember 1993 (SächsABl. 1993 S. 44) aufgehoben.

Dresden, den 6. Oktober 1995

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär für Wirtschaft

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 49, S. 1253

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005