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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) RL-Nr.: 01/2001

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) RL-Nr.: 01/2001 vom 25. Januar 2001 (SächsABl. S. 251), die durch die Richtlinie vom 12. April 2001 (SächsABl. S. 687) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP)
RL-Nr.: 01/2001 1

Vom 25. Januar 2001

[Geändert durch RL vom 12. April 2001 (SächsABl. S. 687)
mit Wirkung vom 22. Juni 2001]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Die Land- und Forstwirtschaft in ihrer engen Verflechtung mit den übrigen Struktur- und Funktionsbereichen Ländlicher Räume wie „Umwelt- und Naturschutz“, „Siedlung, Wirtschaft und Infrastruktur“ sowie „Freizeit und Erholung“ bildet einen wesentlichen Faktor für die integrale Entwicklung der ländlichen Räume. Eine für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderliche Entwicklungsplanung hat diesen Verflechtungen raumrelevanter Funktionen mit dem Agrarbereich sowie den konkurrierenden Flächenansprüchen Rechnung zu tragen.
Die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) ist die Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027). Sie kann als Entscheidungshilfe für den effizienten und mit anderen Bereichen abgestimmten Einsatz von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem GAKG und ergänzender Maßnahmen gefördert werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 29.  Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die AEP hat Konfliktbereiche, Entwicklungsmöglichkeiten und Entscheidungsbedarf in der Agrarstruktur sowie in ländlichen Räumen aufzuzeigen, gebietsspezifische Leitbilder und/oder Landnutzungskonzeptionen für den Planungsraum zu entwickeln sowie Vorschläge für Handlungskonzepte und umsetzbare Maßnahmen zu unterbreiten.
Das Planungsgebiet der AEP soll in der Regel einen agrarstrukturell zusammenhängenden Raum im Sinne der Funktionen Landbewirtschaftung-Veredlung-Vermarktung-Zuerwerb bei nachhaltiger Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten und Erfordernisse des Naturhaushaltes sowie soziokultureller Traditionen, im Fall raumbedeutsamer Maßnahmen Dritter das davon beeinflusste Gebiet, umfassen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind die Aufwendungen für die Erarbeitung der Entwicklungsplanung, wie
 
Erfassung und kartographische Darstellung agrarstruktureller Standortbedingungen,
 
Bestandsaufnahme und Ermittlung der Konfliktbereiche und der Defizite der Agrarstruktur,
 
Ermittlung des Handlungsbedarfs zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der land-, fisch- und forstwirtschaftlichen Unternehmen als eigenständiges Entwicklungskonzept oder als sektoralen Beitrag zur Landentwicklung,
 
Erarbeitung gebietsspezifischer Leitbilder zur Landentwicklung sowie von Vorschlägen sachlicher und/oder räumlicher Entwicklungsschwerpunkte,
 
Aufstellung eines Konzepts mit Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Wirtschafts-, Wohn- und Erholungsfunktionen ländlicher Räume sowie Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern,
 
Erarbeitung von Strategien zur Verwirklichung der Maßnahmen und
 
Mitwirkung der Öffentlichkeit an der AEP im Planungsgebiet.
 
Die AEP ist auf die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung auszurichten. Dabei sind alle Funktionen des ländlichen Raumes zu berücksichtigen, deren voraussichtliche und angestrebte Entwicklung darzustellen und hierbei bestehende Hemmnisse aufzuzeigen. Insbesondere sind die regionale Agrar- und Wirtschaftsstruktur, die Infrastruktur, die Belange von Natur- und Umweltschutz, Landschaftsplanung sowie Freizeit und Erholung, die voraussichtliche Bodennutzung und Landeskultur, die Notwendigkeit von Ländlicher Neuordnung und Dorf entwicklung sowie die landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Erwerbssituation darzustellen.
Die Erarbeitung und die Aussagen der AEP können problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte konzentriert beziehungsweise beschränkt werden.
2.2
Maßnahmen im Rahmen einer qualifizierten Umsetzungsbegleitung für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Abschluss der Planerstellung.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können erhalten:
 
a)
Kommunale Träger der AEP, die die Erarbeitung der AEP geeigneten Planungsbüros übertragen, wie
 
 
Gemeinden und Gemeindeverbände,
 
 
Land- und Stadtkreise,
 
 
Planungsverbände nach § 205 Baugesetzbuch ( BauGB) in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2253) oder Gemeinden, die einen gemeinsamen Flächennutzungsplan gemäß § 204 BauGB aufstellen wollen,
 
 
Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) ,
 
 
Flurbereinigungsverbände nach § 26a FlurbG,
 
 
Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz ( WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405),
 
b)
sonstige, vom Freistaat Sachsen mit der Erarbeitung der AEP beauftragte nichtstaatliche Stellen.
 
c)
Gemeinden und Gemeindeverbände, die die qualifizierte Umsetzungsbegleitung zur AVP/AEP geeigneten Unternehmen übertragen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen können gewährt werden, wenn das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oder das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) und das Staatliche Amt für Landwirtschaft (AfL) agrarstrukturelle und/oder ländliche Entwicklungsmaßnahmen für erforderlich halten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zu den förderungsfähigen Aufwendungen nach Nummer 2.1 kann ein finanzieller Zuschuss höchstens bis zu dem Betrag gewährt werden, der sich nach der folgenden Formel errechnet: Zu den förderungsfähigen Aufwendungen nach Nummer 2.1 kann ein finanzieller Zuschuss höchstens bis zu dem Betrag gewährt werden, der sich nach der folgenden Formel errechnet:
Formel: Z = G + M mal Wurzel aus 0,001F
 
Z =
Höchstbetrag des Zuschusses in DM
 
G =
Grundgebühr als Festbetrag in Höhe bis zu 25 000 DM
 
M =
Multiplikator in Höhe bis zu 38 000 DM
 
F =
Gesamtfläche des Planungsgebiets (in ha)
 
Der Träger einer AEP hat mindestens 10 vom Hundert der förderungsfähigen Aufwendungen zu tragen.
Kann der Träger der AEP die aktive Mitwirkung der Bürger in der Vorklärungsphase gemäß Nummer 6.5 nicht in entsprechendem Maße erreichen, hat das ALN im Rahmen des Ermessens die Bewilligung mit Auflagen zu verbinden oder die zu bewilligende Höhe des Zuschusses anteilig festzusetzen.
Sofern eine sonstige nichtstaatliche Stelle nach Nummer 3 Buchst. b mit der Erarbeitung beauftragt wird, kann der Zuschuss bis zu 100 vom Hundert der förderungsfähigen Aufwendungen nach Nummer 2.1 , jedoch höchstens bis zum 1,11-fachen des nach vorstehender Formel möglichen Zuschusses, gewährt werden, desgleichen, wenn die AEP zur Vorbereitung von Entscheidungen zur regionalen Ausgestaltung von Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft oder die Entwicklung der ländlichen Räume erfolgt.
5.2
Der Zuschuss zu den Maßnahmen der Umsetzungsbegleitung nach Nummer 2.2 beträgt insgesamt bis zu 80 vom Hundert der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, höchstens aber 50 000 DM. Beratungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sind von der Förderung ausgenommen. Einzelheiten werden durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gesondert geregelt.
5.3
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Zuschüssen nach Nummer 5.1 zulassen, darunter auch die Abrechnung von notwendigen zusätzlichen Leistungen nach dem Zeitaufwand.
5.4
Die für die gewährten Zuschüsse zu zahlende Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Höhe zusätzlich erstattet, jedoch nicht höher als zum Zeitpunkt der Auszahlungsfestsetzung erforderlich.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die für die AEP erforderlichen Erhebungen müssen insbesondere Aussagen zur Struktur der Land- und Forstwirtschaft, der Wirtschaft, der Infrastrukturausstattung, zur Situation der Umwelt und zu anderen Planungen, soweit sie für die AEP wesentlich sind, enthalten. Vorrangig sind Unterlagen der amtlichen Statistik zu verwenden und Ergebnisse vorliegender Untersuchungen und Fachplanungen heranzuziehen. Die örtlichen Kenntnisse der unteren Fachbehörden und regionaler Einrichtungen/Verbände/Vereine sind zu nutzen. Ergänzend sind Erhebungen in Gemeinden und Betrieben vorzunehmen.
Insbesondere werden erfasst:
 
die Altersstruktur der Bevölkerung,
 
die Wohnbevölkerung nach dem Hauptunterhalt der Ernährer,
 
die Erwerbspersonen nach den Wirtschaftsbereichen,
 
die Berufspendler,
 
die Katasterfläche,
 
die Eigentumsverteilung und die Bewirtschaftungsstruktur,
 
die landwirtschaftlichen und forstwirschaftlichen Betriebe, deren Struktur und Entwicklung,
 
die Bodennutzung,
 
die Viehhaltung,
 
die agrarischen Einzelmaßnahmen,
 
der Stand und die Ergebnisse der Dorfentwicklungs-, Bauleit-, Landschafts-, Kreisentwicklungs- und Regionalplanung und sonstige für die Agrarstruktur und den ländlichen Raum bedeutsame Fachplanungen,
 
die ausgewiesenen und geplanten Wasserschutzgebiete nach Schutzzonen mit Erfassung der Standortunterschiede in Bezug auf den Gewässerschutz gemäß den Richtlinien des Deutschen Vereins für das Gas- und Wasserfach e.V. (DVGW),
 
schutzwürdige Oberflächengewässer (Fließwässer und stehende Oberflächengewässer),
 
die ausgewiesenen und geplanten Schutzgebiete gemäß Sächsischem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), und EU-Richtlinien sowie bedeutsame Naturschutzobjekte und sonstige für den Schutz des Naturhaushaltes, erdgeschichtlich bedeutsamer Formationen und wertvoller Landschaftsstrukturen ausgewiesene beziehungsweise geplante Gebiete oder Objekte,
 
die bisherigen Ergebnisse der Landschaftsrahmen- und/oder Landschaftsplanung, oder falls eine Landschaftsplanung noch nicht vorliegt, die Biotopkartierung,
 
die bisherigen Ergebnisse der Waldfunktionskartierung und der forstlichen Rahmenplanung,
 
bedeutsame Boden- und Luftbelastungen (zum Beispiel erosionsgefährdete Flächen, schädliche Kontaminationen und Immissionen),
 
ausgewiesene beziehungsweise beantragte Vorrang- und Vorbehaltsflächen beziehungsweise bestätigte Rohstofflagerstätten gemäß Landesentwicklungs- beziehungsweise Regionalplan und
 
die Bewirtschaftungsvorgaben aus Festsetzugen oder Verpflichtungen.
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zu den vorstehenden Themenbereichen eine unterschiedliche Wichtung für die jeweilige AEP vorzugeben.
Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist in einem Text- und Kartenteil darzustellen.
6.2
Das Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Bewilligungsbehörde können mit dem Zuwendungsbescheid für die AEP weitere als die unter Nummer 6.1 genannten Untersuchungsschwerpunkte vorgeben, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, dergleichen auch Themenbereiche ausschliessen oder die Erhebung angemessen beschränken.
6.3
Werden außergewöhnliche Leistungen zusätzlich erforderlich und erbracht, für die die anfallenden Aufwendungen nicht über eine differenzierte Wichtung der Schwerpunkte nach Nummer 6.1 ausgeglichen werden können, ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Veranlasser zu prüfen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausnahmeregelung nach Nummer 5.3 dieser RL angewendet werden.
6.4
Die Ergebnisse der AEP sind zusammenfassend in einem Gutachten (Textteil und Entwicklungsplanung) darzustellen und zu werten.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen gesamtwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen, der Ziele der Raumordnung, der Landes- und Regionalplanung sowie der Bauleitplanung sind mit der AEP Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, Entwicklung der Waldflächen und der Entwicklung des ländlichen Raumes nach Art, Umfang und Zeit der Umsetzung zu erarbeiten. Die Notwendigkeit von projektgebundenen Vorarbeiten sowie Maßnahmen der Dorfentwicklung, der Eigentumszusammenführung und der Ländlichen Neuordnung sind abhängig von der jeweiligen Planungstiefe aufzuzeigen.
Die Darstellung der Ergebnisse der AEP soll im erforderlichen Umfang Aussagen dazu enthalten, inwieweit die Vorhaben in ihrem Zusammenwirken eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine Landschaftsplanung oder eine Bauleitplanung erfordern, ob Investitionen und sonstige Aufwendungen gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt sind sowie ob und wie die geplanten Maßnahmen umweltvertäglich und im Einklang mit der angestrebten regionalen Entwicklung durchgeführt werden können. Die Ergebnisse der AEP sind zu begründen. Dabei ist nachvollziehbar darzulegen, wie insbesondere Aussagen zu folgenden Belangen – soweit sie für die jeweilige AEP relevant sind – gegeneinander abgewogen wurden:
 
Raumordnung und Landes- beziehungsweise Regionalplanung,
 
überörtlich bedeutsame Großprojekte und Infrastruktur,
 
Landwirtschaft,
 
Forstwirtschaft,
 
Fischereiwesen,
 
Dorfentwicklung und Städtebau,
 
Naturschutz und Landschaftspflege,
 
Freizeit und Erholung und
 
Gewässer- und Bodenschutz.
 
In Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde sind in der Regel 15 Exemplare des Gutachtens (jeweils Entwurfs- und Endfassung) dem Träger der AEP zur Verteilung zu übergeben.
6.5
Die Beteiligung der Bürger bei der Vorbereitung und Aufstellung der AEP ist durch Träger und Planer sicherzustellen.
So sind die Bürger in geeigneter Weise (Seminare, Workshops, Arbeitskreise und anderes) zu befähigen, bereits in der Vorklärungsphase den Planungsauftrag vor Auswahl des Planers und den Planungsablauf aktiv mit zu gestalten .Technische Aufwendungen in der Vorklärungsphase sind dann förderungsfähig, wenn der voraussichtliche Träger zuvor einen formlosen Antrag auf Unterstützung und Bezuschussung an das zuständige ALN gestellt hat.
6.6
Projektgebundene Vorarbeiten können nur nach den für die jeweiligen Maßnahmen geltenden Grundsätzen gefördert werden.
7
Sonstige Bestimmungen
 
Zur Berücksichtigung der Ergebnisse der AEP als Vorplanung gemäß § 1 Abs. 2 GAKG wird auf die §§ 136 und 187 BauGB, §§ 38 und 99 FlurbG, § 63 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), und den jeweiligen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ verwiesen.
Die im § 3 Nummer 5 Raumordnungsgesetz ( ROG) in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und Neuregelung des Rechtes der Raumordnung [Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)] genannten öffentlichen Stellen sollen bei ihren Planungen und Maßnahmen die Ergebnisse der AEP mit einbeziehen.
Sie sind berechtigt, die Ergebnisse der AEP beliebig zu verwerten, diese insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
8
Verfahrensregelungen
8.1
Antragsverfahren beziehungsweise Aufträge des Freistaates Sachsen nach Nummer 3 Buchst. b dieser Richtlinie
 
Planungsträger nach Nummer 3 Buchst. a beantragen formlos schriftlich eine Unterstützung in der Vorklärungsphase und einen finanziellen Zuschuss beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) . Dieser Antrag ist nach Abschluss der Vorklärungsphase (abgestimmter Planungsauftrag mit Auswahl des Planers) und vor der Zuschussbewilligung zu konkretisieren.
Bei Aufträgen nach Nummer 3 Buchst. b ist die Vorklärungsphase analog umzusetzen.
Der Antrag gilt als endgültig gestellt, wenn er, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Stellungnahme des AfL beim ALN eingegangen ist.
Grundsätzlich sind die formlosen Anträge mit Planungsbeginn im Folgejahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres, deren Konkretisierung bis 30. November des laufenden Jahres einzureichen.
8.2
Bewilligungs verfahren
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung des Zuschusses für Träger nach Nummer 3 Buchst. a ist das zuständige ALN. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung eines Zuschusses. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
Bei Aufträgen nach Nummer 3 Buchst. b schließt der Freistaat Sachsen einen Vertrag mit dem Planer und beauftragt das zuständige ALN, die vertraglich vereinbarte Finanzierung als Zuschuss zu bewilligen.
8.3
Auszahlungs verfahren
 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10/99) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
8.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit.
8.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) , und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
9
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 25. Januar 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

1
Gegenüber dem Vorjahr veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 251

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001