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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Kommunalwahlordnung vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes
(Kommunalwahlordnung – KomWO)

Vom 16. Mai 2018

Auf Grund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Abschnitt 1
Wahlvorbereitung, Wahlorgane

Unterabschnitt 1
Bekanntmachung der Durchführung der Wahl,
Wahlkreise, Wahlbezirke

§ 1
Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

(1) 1Die Gemeinde macht die Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Bürgermeisterwahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Der Landkreis macht die Durchführung der Kreistagswahl und der Landratswahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss

1.
den Wahltag,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
3.
die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist,
4.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
5.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,
6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen,
7.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,

enthalten.

(3) 1Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss

1.
den Wahltag,
2.
den Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs,
3.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
4.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahlvorschläge auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang gelten, sofern sie nicht nach § 44a Absatz 2 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes zurückgenommen oder nach § 44a Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalwahlgesetzes geändert werden,
5.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen,
6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,

enthalten. 2Bei der Bürgermeisterwahl muss die öffentliche Bekanntmachung darüber hinaus die Angabe enthalten, ob es sich um eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Bürgermeisterstelle handelt.

(4) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen soll die öffentliche Bekanntmachung der Wahlen möglichst gleichzeitig vorgenommen werden. 2Wird am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl eine andere Wahl oder ein Volks- oder Bürgerentscheid durchgeführt, ist bekannt zu machen, wenn sie nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden werden.

§ 2
Wahlkreise

1Die Kreisfreien Städte und die Landkreise sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes Gebrauch gemacht haben, teilen die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise unter Angabe der Einwohnerzahlen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde mit. 2Die Landkreise unterrichten darüber hinaus auch die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreistagswahl.

§ 3
Allgemeine Wahlbezirke

(1) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Polizeivollzugsdienstes oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

§ 4
Sonderwahlbezirke

1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, können bei entsprechendem Bedarf Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber gebildet werden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. 3Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 23.

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 5
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. 3Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.

(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(3) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.

(4) 1Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei der ersten Wahl und bei dem zweiten Wahlgang enthalten; ferner muss das Wählerverzeichnis eine Spalte für Bemerkungen enthalten. 2Die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis in der Spalte für Bemerkungen durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.

(5) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis für alle Wahlen anzulegen; bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen können gemeinsame Wählerverzeichnisse geführt werden. 2Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sind entsprechend zu ergänzen.

§ 6
Eintragung von Wahlberechtigten
in das Wählerverzeichnis

(1) 1Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind, bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen ist jeder einzutragen, der bei zumindest einer der Wahlen wahlberechtigt ist. 3Ist eine Person nicht bei allen Wahlen wahlberechtigt, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(2) 1Ein Wahlberechtigter, der sich nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde für eine neue Hauptwohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. 2Ein Wahlberechtigter, der sich bei der Durchführung von Kreiswahlen nach dem Stichtag für eine neue Hauptwohnung in einer Gemeinde desselben Landkreises anmeldet, wird bis zum Ablauf des 16. Tages vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. 3Hiervon ist die Fortzugsgemeinde unverzüglich zu informieren. 4Der Wahlberechtigte wird für die Wahlen gestrichen, für die er nicht mehr wahlberechtigt ist.

§ 7
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. 2Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen. 3Die Benachrichtigung soll enthalten:

1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
3.
einen Hinweis, wo der Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten kann,
4.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
5.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
6.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass, bereitzuhalten,
7.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
8.
bei Durchführung einer Bürgermeisterwahl oder einer Landratswahl den Hinweis auf den Tag des zweiten Wahlgangs verbunden mit dem Hinweis, dass hierzu keine weitere Benachrichtigung erfolgt,
9.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen verbunden mit dem Hinweis,
a)
dass ein Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und bei der Kreistagswahl in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises, oder durch Briefwahl wählen will und
b)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

4Soweit Wahlberechtigte bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl nur für den etwaigen zweiten Wahlgang wahlberechtigt sind, sind sie in der Benachrichtigung entsprechend darauf hinzuweisen; dabei sind der Wahltag und die Wahlzeit des etwaigen zweiten Wahlgangs anzugeben.

(2) Der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist für alle Wahlen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung auszustellen. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen soll eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung ausgestellt werden, soweit die Wahlen nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes miteinander verbunden sind. 3In der Wahlbenachrichtigung ist zu vermerken, für welche Wahlen sie gilt.

§ 8
Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) 1Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:

1.
von wem, zu welchen Zwecken, unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können,
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.

2Die Bekanntmachungen können bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen miteinander verbunden werden.

(2) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. 2Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 9 Absatz 3 im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) 1Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis für sie zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen.

§ 9
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme sind die Eintragung oder Streichung von Personen und die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen schriftlichen Berichtigungsantrag zulässig. 2§ 14 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sind.

(3) Alle vom Beginn der Frist zur Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern sowie mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten und im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sowie in Absatz 2 und § 29 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 10
Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. 3Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist der Abschluss des Wählerverzeichnisses für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1.
er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
2.
sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder
3.
sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

§ 12
Zuständigkeit, Gestaltung des Wahlscheines,
persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der Anlage 4.

(3) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

(4) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird für diese nur ein gemeinsamer Wahlschein erteilt. 2Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen der Inhaber wahlberechtigt ist. 3Durch persönliche Stimmabgabe kann der Wahlberechtigte für alle gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets und, wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für ihn zuständigen Wahlkreises dieses Wahlgebiets wählen.

§ 13
Wahlscheinanträge

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. 4In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. 5Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 32 gilt entsprechend.

(2) Wer, ohne Hilfsperson nach Absatz 1 Satz 5 zu sein, den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, und bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen bis zum hierfür bestimmten Zeitpunkt beantragt werden. 2In den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 29 Absatz 2 zu verfahren hat.

(4) Verspätet eingegangene Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen, mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung (§ 62 Absatz 2) vorläufig aufzubewahren.

§ 14
Erteilung von Wahlscheinen,
Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 20) erteilt werden.

(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:

1.
bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis sowie der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl, der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets sowie bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und bei der Kreistagswahl ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, jeweils nach dem Muster der Anlagen 5 bis 11,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 13,
4.
die Hinweise für Briefwähler nach dem Muster der Anlage 14.

(4) 1An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 2Für die bevollmächtigte Person gilt § 32 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 3Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 4Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 5Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. 6Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.

(5) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

(6) Werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen

1.
in der Form des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder
2.
durch eine Hilfsperson

beantragt und an eine andere als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person versandt, erfolgt hierüber gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung an die Wohnanschrift nach dem Muster der Anlage 15.

(7) 1Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(8) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes und die des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, und die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. 6Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind auf dem Wahlschein und im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken, für welche Wahlen der Wahlscheininhaber wahlberechtigt ist.

(9) 1Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen. 2Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.

(10) Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl sind für den zweiten Wahlgang denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen.

(11) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, ist der Wahlschein insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen die betroffene Wahl aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeinde verständigt die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für die der Wahlschein gültig war, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. 4War der Wahlschein auch für Wahlbezirke in anderen Gemeinden gültig, erfolgt die Information über die jeweilige Gemeinde. 5In den Fällen des § 18 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.

(12) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 11 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen.

(13) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Absatz 11 Satz 1 bis 3 und Absatz 12 gelten entsprechend.

(14) Bei der gleichzeitigen Durchführung von anderen Wahlen sind auf dem Wahlschein, dem Stimmzettelumschlag, dem Wahlbriefumschlag und dem Merkblatt zur Briefwahl für die Kommunalwahlen sachgerechte Hinweise anzubringen.

§ 15
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk (§ 4) gebildet worden ist,
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. 2Die Gemeinde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Personen zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.

(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge

§ 16
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) 1Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 eingereicht werden. 2Er muss enthalten:

1.
als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
3.
Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

3Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten. 4Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. 5Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

(2) 1Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. 2Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
2.
beim Wahlvorschlag für eine Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl, Stadtbezirksbeiratswahl oder Kreistagswahl für jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17,
3.
beim Wahlvorschlag für eine Bürgermeisterwahl oder Landratswahl eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes, auch in Verbindung mit § 56 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes) nach dem Muster der Anlage 18,
4.
beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
5.
im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
6.
beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
7.
beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21,
8.
bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes.

(4) Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 3 Nummer 2) und die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nummer 7) sind kostenlos zu erteilen.

§ 17
Unterstützungsunterschriften

(1) 1Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 22 an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 bekanntgemachten Stelle aus. 2Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr zu ermöglichen.

(2) 1Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. 2Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. 3Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden. 4Die Identität und die Wahlberechtigung des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.

(3) 1Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. 2Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. 3Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. 4Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung auf Grund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.

(4) 1Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. 2Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. 3Der Wahlberechtigte ist hierauf hinzuweisen, bevor er seine Unterstützungsunterschrift leistet. 4Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

(5) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses schließt das Unterstützungsverzeichnis am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge um 18.00 Uhr ab; gleichzeitig bescheinigt er mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.

(6) 1Bei Kreistagswahlen und Landratswahlen legt abweichend zu Absatz 1 der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses für jede Gemeinde im Wahlgebiet ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde an. 2Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge übergibt die Gemeinde das abgeschlossene Unterstützungsverzeichnis unverzüglich dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. 3Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses fasst die Unterstützungsverzeichnisse aus den Gemeinden unverzüglich zu einem Gesamtverzeichnis nach dem Muster der Anlage 24 für das Wahlgebiet zusammen und bescheinigt mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Gesamtverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis insgesamt unterzeichnet haben.

(7) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sicherzustellen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen können.

§ 18
Einreichung und Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.

(2) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Sächsischen Gemeindeordnung oder der Sächsischen Landkreisordnung, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 2Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, benachrichtigt er sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

§ 19
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) 1Wurde für die Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Wahlausschuss beschließen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr zu verlängern. 2Die Gemeinde macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge öffentlich bekannt. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge können durch das Anfügen von Bewerbern ergänzt werden; einer erneuten Einholung von Unterstützungsunterschriften bedarf es in diesem Fall nicht. 4Der Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt in diesem Fall spätestens am 23. Tag vor der Wahl; die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am 15. Tag vor der Wahl.

(4) 1Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung gemäß § 7 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes. 2Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Der Wahlausschuss stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 16 Absatz 1 bezeichneten Angaben und ihre Reihenfolge fest; für die Feststellung der Reihenfolge gelten die Absätze 5 bis 7.

(5) 1Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. 2Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an. 3Haben sich Parteien oder Wählervereinigungen seit der für die Ermittlung der Reihenfolge maßgeblichen Wahl vereinigt oder bilden sie einen gemeinsamen Wahlvorschlag (§ 6e des Kommunalwahlgesetzes), werden für die Ermittlung der Reihenfolge nach Satz 1 ihre Stimmenzahlen zusammengezählt.

(6) 1Hat im Wahlgebiet noch keine regelmäßige Wahl nach § 1 Absatz 1, §§ 34, 37a und 49 des Kommunalwahlgesetzes stattgefunden, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Parteien nach der Zahl ihrer Listenstimmen bei der letzten Landtagswahl. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an.

(7) 1Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl steht der Wahlvorschlag mit dem sich um seine Wiederwahl bewerbenden Amtsinhaber an erster Stelle der Reihenfolge. 2Danach folgen bei der Bürgermeisterwahl die Wahlvorschläge entsprechend der Stimmenzahl der Wahlvorschlagsträger bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl und bei der Landratswahl entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl. 3Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.

(8) 1Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnung oder die Familiennamen von Einzelbewerbern Anlass zu Verwechslungen, fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren dieser Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. 2Gibt das Kennwort einer Wählervereinigung Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, erhält der Wahlvorschlag den Namen seines ersten Bewerbers als Kennwort.

(9) 1Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe mündlich bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 7 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) hin. 2Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, hat der Vorsitzende die Entscheidung den Vertrauenspersonen dieses Wahlvorschlags und den betroffenen Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Wahlvorschläge beizufügen.

§ 20
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind nach § 7 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes öffentlich bekanntzumachen.

(2) 1Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung in der nach § 19 Absatz 5 bis 7 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. 2In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und in Landkreisen sind die Wahlvorschläge der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl wahlkreisweise zusammenzufassen. 3Die öffentliche Bekanntmachung muss für jeden Wahlvorschlag die in § 16 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit enthalten; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. 4Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(3) 1Findet in einer Gemeinde mit einem Wahlkreis die Gemeinderatswahl und findet die Ortschaftsratswahl, die Stadtbezirksbeiratswahl, die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes als Mehrheitswahl statt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann. 2Findet bei der Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen oder bei der Kreistagswahl in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Mehrheitswahl gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes statt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass in diesen Wahlkreisen jede wählbare Person gewählt werden kann.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen und die Stadtbezirksbeiratswahlen in einer Gemeinde hat gemeinsam mit der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese Wahlen gleichzeitig durchzuführen sind.

Unterabschnitt 5
Wahlorgane

§ 21
Wahlausschüsse

(1) 1Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl neu gewählt. 2Die Wahlausschüsse bestehen nach der Wahl einschließlich eventuell erforderlicher Wiederholungswahlen (§ 29 des Kommunalwahlgesetzes), Nachwahlen nach den Vorschriften über die Wiederholungswahl (§ 31 des Kommunalwahlgesetzes) oder eines zweiten Wahlgangs bei Bürgermeisterwahlen oder Landratswahlen solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, laden die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein und geben Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer des Wahlausschusses zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 2Später erscheinende Mitglieder und die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. 3Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses wird vom Bürgermeister verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist; der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses wird vom Landrat verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist.

(4) 1Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. 3Der Vorsitzende leitet die Sitzungen; er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.

(5) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(6) 1Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. 2Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) 1In Verwaltungsgemeinschaften kann ein einheitlicher Gemeindewahlausschuss gebildet werden, wenn dies die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden übereinstimmend beschließen. 2Die Wahl des Gemeindewahlausschusses der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch den Gemeinschaftsausschuss aus den Wahlberechtigten und Bediensteten der Mitgliedsgemeinden. 3Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend.

§ 22
Wahlvorstände

(1) 1Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. 2Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(3) 1Die Wahlvorstände werden durch die Gemeinde für jede Wahl sowie bei Bürgermeisterwahlen und Landratswahlen einschließlich des zweiten Wahlgangs neu einberufen. 2Sie treten am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit im Wahlraum zusammen.

(4) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. 2Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(5) 1Die Gemeinde bestimmt bei mehreren Wahlkreisen für jeden Wahlkreis den oder die Briefwahlvorstände oder den oder die Wahlvorstände des Wahlkreises, die das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen (§ 10 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes). 2Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

(6) 1In Verwaltungsgemeinschaften kann die erfüllende Gemeinde gemeinsame Briefwahlvorstände für die Mitgliedsgemeinden vorsehen. 2Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend.

§ 23
Bewegliche Wahlvorstände

1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Es kann jedoch auch der bewegliche Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragt werden.

Unterabschnitt 6
Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit

§ 24
Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurnen

(1) 1Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlraum bestimmt. 2Soweit möglich, sollen sich die Wahlräume in Gemeindegebäuden befinden. 3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Wahlberechtigten mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) 1In jedem Wahlraum sind eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(3) In der Wahlkabine muss ein Schreibstift bereitliegen.

(4) 1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

(5) 1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. 2Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(6) 1Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, kann für diese eine einzige Wahlurne verwendet werden. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen ist für diese jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden.

(7) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 25
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel sind amtlich herzustellen.

(2) 1Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss jeder Stimmzettel

1.
die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung,
2.
Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand ihrer Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge

enthalten. 2Auf den Stimmzetteln für die Kreistagswahl erfolgt zusätzlich die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 2 bekanntgemachten Anschrift. 3Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. 4Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 19 Absatz 5 und 6. 5In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. 6Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. 7Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, fallen für die Stimmzettel eines Wahlkreises die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die in diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. 8Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlage 5 entsprechen.

(3) 1Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel zusätzlich drei freie Zeilen enthalten; ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, enthält der Stimmzettel ausschließlich drei freie Zeilen. 2Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, hat der Stimmzettel ein zusätzliches abgegrenztes Feld mit drei freien Zeilen zu enthalten. 3Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 6 bis 8 entsprechen.

(4) 1Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 2 bekanntgemachten Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung enthalten. 2Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. 3Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel zusätzlich eine freie Zeile enthalten; ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel ausschließlich eine freie Zeile enthalten. 4Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 9 bis 11 entsprechen.

(5) 1Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, in der Gemeinde von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe, kleiner als die Wahlbriefumschläge und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen nach dem Muster der Anlage 12 beschriftet sein. 2Die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen etwa 12 cm x 17,6 cm groß und nach dem Muster der Anlage 13 beschriftet sein.

(6) Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler dessen Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

(7) Werden mehrere Wahlen durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.

§ 26
Wahlzeit

Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem Beginn vor 8.00 Uhr festsetzen.

§ 27
Wahlbekanntmachung

(1) 1Die Gemeinde hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 26 öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei wird darauf hingewiesen,

1.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
2.
wie viele Stimmen der Wähler hat,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
wer gewählt werden kann und wie viele Stimmen einer Person gegeben werden können,
5.
in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,
6.
dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
7.
dass nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen erfolgt die Wahlbekanntmachung nach Absatz 1 für alle Wahlen gemeinsam; bei gleichzeitiger Durchführung anderer Wahlen kann sie verbunden werden. 2Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen,

1.
welche Wahlen gleichzeitig stattfinden,
2.
welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen.

(3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen; ein Stimmzettel als Muster ist beizufügen.

Abschnitt 2
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 28
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5),
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
einen Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
einen Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 29
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. 2Später erscheinende Beisitzer und die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher gegebenenfalls das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 30
Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) 1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum; bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum. 2Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, nach erfolgloser Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. 3Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 31
Stimmabgabe im Wahlraum

(1) 1Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. 3Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) 1Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) 1Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. 2Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl ist dem Wähler jeweils die Wahlbenachrichtigung zur Verwendung bei einem etwaigen zweiten Wahlgang zurückzugeben.

(4) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. 3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) 1Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen MitwirkungshandIungen verweigert,
2.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
3.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 14 Absatz 5) befindet; es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
4.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat; es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
5.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
6.
seinen Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
7.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
8.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

2Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) 1Hat der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zurückgewiesen, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

(8) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist darauf zu achten, dass der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist.

§ 32
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) 1Ein Wähler, der sich nach § 15 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) 1Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 2Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.

§ 33
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. 2Dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie, soweit möglich, der Wahlvorstand und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 34
Schluss der Wahlhandlung

1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben. 4Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen

§ 35
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 4) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. 2Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. 3Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 31 Absatz 4 bis 8 und § 33. 3Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. 4Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. 8Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll möglichst durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 36
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern

(1) Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) wählen.

(2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) 1Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 31 Absatz 4 bis 8 und § 33. 2Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 3Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. 4Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 5Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. 6Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) 1§ 35 Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 37
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten kann die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) wählen.

(2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) 1§ 35 Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 bis 9 sowie § 36 Absatz 3 gelten entsprechend. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 38
Briefwahl

(1) 1Wer durch Briefwahl wählt,

1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
2.
legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
3.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages,
4.
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
5.
verschließt den Wahlbriefumschlag,
6.
übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeinde; der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.

2Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. 3Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass dem Wähler keine Portokosten entstehen.

(2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 31 Absatz 7 gilt entsprechend. 2Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 32 entsprechend. 3Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. 4Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. 3§ 31 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) 1Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, sind die Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag zu legen. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen sind für diese jeweils gesonderte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden.

Abschnitt 3
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Wahlergebnisses

Unterabschnitt 1
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 39
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) 1Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. 2Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Wahlausschusses zulässig. 3In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. 4In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. 5Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen; der Wahlvorsteher hat den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekanntzugeben.

(2) Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum und den Nebenräumen Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen sowie über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(4) Der Wahlvorstand stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl als Wahlergebnis fest:

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen,
7.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Der Wahlvorstand stellt bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl als Wahlergebnis fest:

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Bürgermeisterwahl, Landratswahl, Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und Ortschaftsratswahl oder Stadtbezirksbeiratswahl für jede Wahl getrennt ermittelt und festgestellt. 2Andere Wahlen sind stets zuerst sowie Volks- und Bürgerentscheide in dieser Reihenfolge zuletzt zu ermitteln und festzustellen. 3Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen verpackt, versiegelt und beschriftet sind. 4Die Stimmzettel der Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, werden unter Verschluss genommen.

§ 40
Zählung der Wähler

(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 5In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Zählung der Stimmzettel und die Feststellung der Zahl der Wähler für jede Wahl getrennt vorzunehmen.

§ 41
Zählung der Stimmzettel und der Stimmen

(1) 1Nach Zählung der Stimmzettel, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und gezählt. 2Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für wen die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 3Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind, und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden vorab getrennt voneinander ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt. 4Die noch nicht ausgezählten Stimmzettel, die ausgesonderten Stimmzettel und die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert gesammelt und unter Aufsicht behalten.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel sowie das Aussondern der Stimmzettel werden durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) 1Hierauf prüft der Wahlvorsteher die unverändert abgegebenen Stimmzettel. 2Anschließend werden diese Stimmzettel gezählt.

(4) 1Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und die Gültigkeit der auf diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. 2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. 3Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob dieser für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. 4Ist er für gültig erklärt worden, vermerkt er ferner, für wen gültige Stimmen abgegeben worden sind. 5Die Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) 1Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl, Stadtbezirksbeiratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen Zähllisten nach dem Muster der Anlage 27 geführt. 2Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme in der betreffenden Spalte der Zählliste. 3Die Zähllisten werden vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet. 4Für ungültige Stimmzettel kann eine eigene Zählliste geführt werden.

(6) 1Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. 2Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig; Absatz 4 Satz 3 bis 5 bleibt unberührt.

(7) 1Ergeben sich bei der Stimmenzählung rechnerische Unstimmigkeiten, ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. 3Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) 1Organisation und Ablauf des Zählgeschäftes im Einzelnen müssen so geregelt sein, dass die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht des Wahlvorstehers sowie eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. 2Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. 3Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatzes 5 getrennte Zähllisten führen. 4Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, soweit der Wahlausschuss dem zugestimmt hat.

§ 42
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt.

§ 43
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses; für diese Schnellmeldung kann das Muster der Anlage 28 verwendet werden. 2Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl sogleich nach der Feststellung mitzuteilen. 3Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Gemeinde.

(2) 1Bei Kreiswahlen fasst die Gemeinde die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke auf Grund der Schnellmeldungen nach Absatz 1 zusammen und meldet sie auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses; für diese Schnellmeldung kann das Muster der Anlage 28 verwendet werden. 2Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl ist nach Wahlkreisen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlkreisen für die Kreistagswahl gehören.

§ 44
Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. 2Die Niederschrift ist von den am Schluss der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes, mindestens jedoch vom Wahlvorsteher und vom Schriftführer oder deren Stellvertretern sowie von einem Beisitzer zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.

(2) 1Die Niederschrift muss insbesondere enthalten:

1.
die Angabe des Wahlbezirkes,
2.
die Namen und Funktionen der Mitglieder einschließlich der nach § 10 Absatz 5 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes zugezogenen Personen und der Hilfskräfte sowie Angaben über ihre Verpflichtung,
3.
den Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlhandlung,
4.
besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung und dazu gefasste Beschlüsse,
5.
die Zeitpunkte der Feststellung des Endes der Wahlzeit und der Schließung der Wahlhandlung,
6.
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,
7.
Unterbrechungen der Sitzung unter Angabe des Zeitpunkts, der Gründe und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
8.
die Beschlüsse nach § 31 Absatz 6, § 33 Satz 3 und § 41 Absatz 4 sowie die Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit Begründung,
9.
das festgestellte Wahlergebnis,
10.
die Versicherung, dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,
11.
die Versicherung, dass bei der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

2Bei Satz 1 Nummer 9 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nach Wahlberechtigten ohne und mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) aufzugliedern und sind unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen.

(3) Der Niederschrift sind beizufügen:

1.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 33 Satz 3 besonders beschlossen hat,
2.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 4 besonders beschlossen hat,
3.
die unverändert abgegebenen Stimmzettel,
4.
die Zähllisten, soweit solche geführt wurden,
5.
das Wählerverzeichnis,
6.
die Schnellmeldung.

(4) Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übergeben.

(5) Der Wahlvorsteher, die Vorsitzenden der mit der Niederschrift befassten Wahlausschüsse und die mit der Niederschrift befassten Behörden haben sicherzustellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen gilt Folgendes:

1.
Für die einzelnen Wahlen sind getrennte Wahlniederschriften zu fertigen.
2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 33 Satz 3 besonders beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.

§ 45
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.
die gültigen Stimmzettel,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Die Gemeinde hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 62) zu verwahren. 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die ihm nach § 28 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) 1Auf Anforderung des Gemeindewahlausschusses, bei Kreiswahlen des Kreiswahlausschusses, und der Rechtsaufsichtsbehörde sind diesen die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufgebrochen, der angeforderte Teil wird entnommen und das Paket wird erneut versiegelt. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Wahlunterlagen der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften.

Unterabschnitt 2
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Briefwahlergebnisses

§ 46
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie in der Gemeinde unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs und auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Gemeinde verteilt die nach Wahlkreisen geordneten Wahlbriefe am Wahltag rechtzeitig auf die für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgane und übergibt ihnen das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird vom Bürgermeister oder dem von ihm nach § 12 des Kommunalwahlgesetzes hierfür beauftragten Bediensteten versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und danach bis zur Vernichtung (§ 62) verwahrt. 3Es ist sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 47
Zulassung der Wahlbriefe

(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand, sofern kein Fall des § 49 Absatz 1 oder Absatz 5 vorliegt.

(2) 1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. 4Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, wird der Stimmzettelumschlag abweichend von Satz 3 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Briefwahlvorstandes getrennt nach den Wahlen, für die der Wahlschein jeweils gültig ist, verwahrt.

(3) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. 3Liegt bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen der Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle diese Wahlen vor, ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. 4Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. 6Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

§ 48
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 39 Absatz 4 Nummer 2 bis 7 oder Absatz 5 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 40 und 41 fest. 2Werden gleichzeitig mehrere Wahlen durchgeführt, gilt § 39 Absatz 6 entsprechend.

(2) 1Bei verbundenen Kommunalwahlen werden vor Feststellung des Briefwahlergebnisses als Erstes die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelumschläge und die für die jeweilige Wahl nach § 47 Absatz 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge getrennt voneinander ungeöffnet gezählt. 2Anschließend werden die nach § 47 Absatz 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. 3Zusätzlich werden mindestens 50 Stimmzettelumschläge derselben Wahl geöffnet, die Stimmzettel entnommen, uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt und alle Stimmzettel in der Wahlurne vermengt. 4Anschließend sind die übrigen Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.

(3) 1Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt. 2Diese Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 zu behandeln.

(4) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. 2Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 44 Absatz 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten:

1.
die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
2.
die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
3.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
4.
die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
5.
die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.

(5) 1Der Niederschrift sind beizufügen:

1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Absatz 4 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
4.
die Zähllisten, soweit solche geführt wurden,
5.
das Wählerverzeichnis,
6.
die Schnellmeldung.

2§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. 3Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.

(6) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie die §§ 42 und 43 entsprechend.

§ 49
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählern

(1) 1Liegen für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses einer Wahl weniger als 50 Wahlbriefe vor, ist die Zulassung der Wahlbriefe und die Ergebnisfeststellung von verschiedenen Wahlorganen vorzunehmen. 2Eine der Aufgaben kann auch dem Gemeindewahlausschuss zugewiesen werden.

(2) 1Die Zulassung der Wahlbriefe erfolgt entsprechend § 47 Absatz 2 und 3. 2Hierüber ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind:

1.
die Wahlbriefe, die zurückgewiesen wurden,
2.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

3Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 45 zu verpacken und zu verwahren.

(3) 1Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 2 behandelt worden sind, werden die Wahlurne und eine Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe an den für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zuständigen übergeben. 2Der Vorgang ist in beiden Niederschriften zu vermerken.

(4) 1Sofern der Wahlvorstand auch für die Auszählung eines Wahlbezirks zuständig ist, öffnet er zunächst die übergebene Wahlurne, entnimmt die Stimmzettelumschläge und zählt sie. 2Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung nach Absatz 3, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. 3Anschließend werden die Stimmzettel aus den durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt. 4Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach § 41 gezählt.

(5) 1Ermittelt der Gemeindewahlausschuss in den Fällen des § 10 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes abweichend von Absatz 1 auch das Briefwahlergebnis, entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 2. 2Den Stimmzettelumschlägen aus zugelassenen Wahlbriefen werden die Stimmzettel entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt. 3Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählern und nach Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. 4Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach den §§ 40 und 41 gezählt.

Unterabschnitt 3
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse bei Gemeindewahlen

§ 50
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen

(1) 1Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit möglich auf. 3Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. 4Ungeklärte Bedenken vermerkt der Schriftführer in der Niederschrift.

(2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. 2Er ermittelt aus den Stimmenzahlen bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Stadtbezirksbeiratswahl die Verteilung der Sitze; bei der Zuteilung der Sitze bleiben Personen, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt.

(3) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Stadtbezirksbeiratswahl als Wahlergebnis fest:

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis, in Ortschaften und in Stadtbezirken
a)
die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge),
b)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
c)
die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,
d)
die Bewerber, die gewählt sind,
e)
die Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge,
f)
gegebenenfalls, dass Sitze nach § 21 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt bleiben,
7.
bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen
a)
die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und Wählervereinigung im Wahlgebiet,
b)
die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge jeder Partei und Wählervereinigung in den Wahlkreisen,
c)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen,
d)
die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen sowie auf ihre Wahlvorschläge in den Wahlkreisen,
e)
die Bewerber, die gewählt sind,
f)
die Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge,
g)
gegebenenfalls, dass Sitze nach § 22 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt bleiben,
8.
bei Mehrheitswahl
a)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und für andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
b)
die Bewerber, die gewählt sind,
c)
die Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge.

2In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlkreise oder Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a und b, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 Buchstabe a. 3Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

(4) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Bürgermeisterwahl als Wahlergebnis fest:

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und für andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
wer gewählt ist oder dass ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist.

2In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5. 3Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

(5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt.

(6) 1Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss insbesondere enthalten:

1.
die Bezeichnung des Ausschusses,
2.
die Namen und Funktionen seiner Mitglieder, den Namen des Schriftführers und Angaben über deren Verpflichtung,
3.
die Zeit und den Ort der Sitzung,
4.
den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände und die dazu gefassten Beschlüsse,
5.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe,
6.
bei Verhältniswahl die Berechnungsgrundlagen für die Sitzverteilung,
7.
das festgestellte Wahlergebnis,
8.
sonstige Beschlüsse,
9.
die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,
10.
die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

3Bei Satz 2 Nummer 7 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaber sowie unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen. 4Die Gewählten sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge aufzuführen.

§ 51
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten

(1) 1Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Stadtbezirksbeiratswahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses die nach § 50 Absatz 3 als Wahlergebnis festgestellten Angaben zu enthalten. 2Die Gewählten und die Ersatzpersonen sind jeweils in der durch den Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand aufzuführen.

(2) 1Bei der Bürgermeisterwahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses die nach § 50 Absatz 4 festgestellten Angaben zu enthalten. 2Die Bewerber und anderen Personen sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Postleitzahl und Wohnort entsprechend aufzuführen.

(3) 1In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern müssen nur die Gewählten, die Bewerber und alle Personen, auf die mehr als fünf Stimmen entfallen sind, namentlich aufgeführt werden; Ersatzpersonen müssen jedoch mindestens in gleicher Zahl namentlich aufgeführt werden, als Gemeinderäte oder Ortschaftsräte gewählt worden sind. 2Stimmen, die auf Personen entfallen sind, welche nach Satz 1 nicht namentlich aufgeführt werden müssen, können in einer Summe aufgeführt werden.

(4) In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist (§ 24 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

(5) 1Die Gemeinde benachrichtigt die Gewählten und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 2Bei der Gemeinderatswahl und der Ortschaftsratswahl werden die Gewählten auf die Vorschriften der §§ 18 und 32 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. 3Bei der Stadtbezirksbeiratswahl werden die Gewählten auf die Vorschrift des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungsgründe geltend machen. 4Bei der Bürgermeisterwahl wird der Gewählte aufgefordert, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.

§ 52
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse

(1) 1Die Ergebnisse der Gemeindewahlen werden vom Statistischen Landesamt erfasst, ausgewertet und dokumentiert. 2Die Gemeinden übermitteln dem Statistischen Landesamt nach dessen näherer Bestimmung unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben über die zugelassenen Wahlvorschläge sowie die vorläufigen und amtlichen Gemeindewahlergebnisse. 3Soweit bei der Durchführung einzelner Wahlen eine landesweite Erfassung nicht erforderlich ist, kann das Statistische Landesamt bestimmen, dass eine Mitteilung über zugelassene Wahlvorschläge und vorläufige Wahlergebnisse an das Statistische Landesamt unterbleibt.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen.

(3) 1Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle können im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt für geeignete Wahlbezirke auch nach Geschlecht und Altersgruppe gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. 2Die Trennung der Wahl nach Geschlecht und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. 3Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Unterabschnitt 4
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse bei Kreiswahlen

§ 53
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und
statistische Auswertung der Wahlergebnisse

(1) 1Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. 2Die Gemeinde übersendet dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 3Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 31 bei.

(2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse geordnet zusammen. 3Dabei bildet er für die Gemeinden Zwischensummen. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit möglich auf. 5§ 50 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und der Ersatzpersonen sowie die statistische Auswertung der Wahlergebnisse gelten § 50 Absatz 2 bis 6, §§ 51 und 52 entsprechend. 2Bei der Bekanntmachung der Wahlergebnisse der Kreistagswahl sind die Gewählten zusätzlich unter Angabe von Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 2 bekanntgemachten Anschrift aufzuführen.

Abschnitt 4
Wahlanfechtung, Wahlprüfung

§ 54
Wahlanfechtung

(1) 1Die Anfechtung der Wahl nach § 25 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Übermittlung in elektronischer Form ist unzulässig.

(2) 1In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen des Einsprechenden zu erstatten sind. 2Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

§ 55
Wahlprüfung

(1) 1Zur Prüfung der Wahl sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen:

1.
die Nachweise über alle öffentlichen Bekanntmachungen,
2.
alle Niederschriften der Wahlausschüsse mit Anlagen,
3.
alle Wahlniederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen.

2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zum Zwecke der Wahlprüfung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen; sie gibt die Unterlagen nach Abschluss der Wahlprüfung zurück.

(2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfasst die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Feststellung der Wählbarkeit der Gewählten sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung.

Abschnitt 5
Neuwahl, Wiederholungswahl, Wahlabsage und Nachwahl

§ 56
Neuwahl

Wird die Neuwahl nur in einer Kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis durchgeführt, gilt Folgendes:

1.
Die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise darf nicht verändert werden.
2.
Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem anderen Wahlkreis der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises wahlberechtigt waren, sind nicht in die der Neuwahl zugrunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

§ 57
Wiederholungswahl

(1) 1Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, soll die Abgrenzung der Wahlbezirke gegenüber der für ungültig erklärten Wahl möglichst nicht verändert werden. 2Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die für teilweise ungültig erklärte Wahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, in denen die Wahl wiederholt wird.

(3) 1Wird die Wahl nur in einem Teil des Wahlgebiets wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. 2Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. 3Den nach Satz 2 maßgebenden Wahlbezirk macht die Gemeinde öffentlich bekannt.

(4) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

§ 58
Wahlabsage, Nachwahl

1Ist eine Änderung der Stimmzettel für die Nachwahl nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. 2Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. 3Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften

§ 59
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Bekanntgaben des Staatsministeriums des Innern zum Wahltag erfolgen im Sächsischen Amtsblatt.

(2) 1Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. 2Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. 3Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Wahlakten nachzuweisen.

§ 60
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) 1Die Gemeinde beschafft:

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
2.
die Stimmzettel für Gemeindewahlen (Anlagen 5 bis 11)
3.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 12),
4.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 13),
5.
die Hinweise für Briefwähler (Anlage 14),
6.
die Vordrucke für die Kontrollmitteilungen (Anlage 15),
7.
die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen (Anlage 16),
8.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber für Gemeindewahlen (Anlage 17),
9.
die Vordrucke für Wählbarkeitsbescheinigungen (Anlage 17),
10.
die Vordrucke für die Erklärung der Wahlbewerber bei der Bürgermeisterwahl über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18),
11.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber für Gemeindewahlen (Anlage 19) und für die Versicherung an Eides statt (Anlage 20),
12.
die Vordrucke für Wahlrechtsbescheinigungen (Anlage 21),
13.
die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen (Anlage 22) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 23),
14.
die Vordrucke für die Wahlbekanntmachung (Anlage 26),
15.
die Vordrucke für Zähllisten (Anlage 27),
16.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
17.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift der Wahlvorstände (Anlagen 29 und 30).

2Der Landkreis kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(2) Der Landkreis beschafft:

1.
die Stimmzettel für Kreiswahlen (Anlagen 5 bis 11), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt.
2.
die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kreiswahlen (Anlage 16),
3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber für Kreiswahlen (Anlage 17),
4.
die Vordrucke für die Erklärung der Wahlbewerber bei der Landratswahl über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18),
5.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber für Kreiswahlen (Anlage 19) und für die Versicherung an Eides statt (Anlage 20),
6.
die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 22) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 23), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, sowie die Vordrucke für das Gesamtverzeichnis (Anlage 24).

(3) Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt.

§ 61
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Unterstützungsverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 und eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.

§ 62
Vernichtung von Wahlunterlagen,
Löschung personenbezogener Daten

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1, Unterschriftsverzeichnisse sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen können nach dem Ablauf der Amtszeit der Gewählten und die übrigen Wahlunterlagen können nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Mit der Vernichtung von Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.

§ 63
Sorbisches Siedlungsgebiet

(1) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden

1.
die Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (§ 1),
2.
die Bekanntmachung zur Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 8),
3.
die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 20),
4.
die Wahlbekanntmachung (§ 27),
5.
die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 51 Absatz 1 bis 4),
6.
die Benachrichtigung der Gewählten (§ 51 Absatz 5)

durch Erläuterungen in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 32 ergänzt.

(2) 1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden

1.
die Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 7 Absatz 1),
2.
der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (§ 7 Absatz 2),
3.
der Wahlschein (§ 12),
4.
die Hinweise für Briefwähler (§ 14 Absatz 3 Nummer 4),
5.
der Stimmzettelumschlag (§ 14 Absatz 3 Nummer 2 und § 25 Absatz 5),
6.
der Wahlbriefumschlag (§ 14 Absatz 3 Nummer 3 und § 25 Absatz 5)

auch in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 33 erstellt. 2Ebenso erfolgt die Kenntlichmachung der Wahlräume auch in sorbischer Sprache.

§ 64
Gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden
und Volksentscheiden

(1) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines Bürgerentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines Volksentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung mit anderen Wahlen entsprechend anzuwenden.

§ 65
Wahlorganisation in Verwaltungsgemeinschaften
und Verwaltungsverbänden

Die Durchführung und Organisation von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden ist Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 66
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kommunalwahlordnung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlagen

Anlage 1
Wahlbenachrichtigung

Anlage 2
Wahlscheinantrag (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)

Anlage 3
Abschluss des Wählerverzeichnisses

Anlage 4
Wahlschein

Anlage 5
Stimmzettel Verhältniswahl

Anlage 6
Stimmzettel Mehrheitswahlwahl bei einem Wahlvorschlag

Anlage 7
Stimmzettel Mehrheitswahlwahl ohne Wahlvorschlag

Anlage 8
Stimmzettel Mehrheitswahlwahl bei mehreren Wahlvorschlägen

Anlage 9
Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl bei mehreren Wahlvorschlägen

Anlage 10
Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl bei einem Wahlvorschlag

Anlage 11
Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl ohne Wahlvorschlag

Anlage 12
Stimmzettelumschlag

Anlage 13
Wahlbriefumschlag

Anlage 14
Hinweise für Briefwähler

Anlage 15
Kontrollmitteilung zur Versendung der Briefwahlunterlagen

Anlage 16
Wahlvorschlag

Anlage 17
Zustimmungserklärung/Bescheinigung der Wählbarkeit

Anlage 18
Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

Anlage 19
Niederschrift zur Bewerberaufstellung

Anlage 20
Versicherung an Eides statt

Anlage 21
Bescheinigung des Wahlrechts

Anlage 22
Unterstützungsverzeichnis

Anlage 23
Unterschriftsblatt Unterstützungsverzeichnis

Anlage 24
Gesamtverzeichnis für Kreiswahlen

Anlage 25
Niederschrift über die Zulassung der Wahlvorschläge

Anlage 26
Wahlbekanntmachung

Anlage 27
Zählliste

Anlage 28
Schnellmeldung

Anlage 29
Wahlniederschrift Wahlbezirk

Anlage 30
Wahlniederschrift Briefwahlvorstand

Anlage 31
Zusammenfassung der Wahlergebnisse bei der Kreiswahl

Anlage 32
Sorbischsprachige Bekanntmachungstexte

Anlage 33
Zweisprachige Vordrucke

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 9, S. 313
    Fsn-Nr.: 233-1.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juni 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    29. August 2023